Elektronische Patientenakte (ePA): Leistungen abrechnen
Die elektronische Patientenakte (ePA) ist das zentrale Element der vernetzten Gesundheitsversorgung und der Telematikinfrastruktur. Sie soll die bisher an verschiedenen Orten wie Praxen und Krankenhäusern abgelegten Patientendaten digital zusammentragen.
ePA-Erstbefüllung abrechnen
Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können für die Erstbefüllung der ePA die Gebührenordnungsposition (GOP) 01648 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) abrechnen.
Die GOP 01648 für die Erstbefüllung der ePA wurde bis zum 14. Januar 2025 verlängert.
Die GOP 01648 rechnen sie ab, wenn sie als Erste oder Erster zum Beispiel Befunde oder Arztbriefe auf Wunsch der Patientinnen und Patienten in der ePA speichern. Dabei prüfen sie, ob erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter einer Übermittlung in die ePA entgegenstehen. Zusätzlich prüfen und gegebenenfalls ergänzen sie die zu den Dokumenten gehörenden Metadaten.
Die GOP 01648 für die Erstbefüllung können sie sektorenübergreifend je Patientin oder Patient nur einmal abrechnen, außerdem im Behandlungsfall nicht neben der GOP 01431 (Zusatzpauschale ePA) und nicht neben der GOP 01647 (Zusatzpauschale ePA-Unterstützungsleistung). Die GOP 01648 ist 11,03 Euro (89 Punkte) wert; bundeseinheitlicher Punktwert 2025 ist 12,3934 Cent. Sie soll zunächst extrabudgetär vergütet werden.
Seit dem 18. Juni 2022 können sie neu die GOP 01648 (Erstbefüllung) im Arztfall nicht neben der GOP 01431 (Zusatzpauschale ePA) abrechnen. Bisher war die Abrechnung der GOP 01648 im Behandlungsfall neben der GOP 01431 ausgeschlossen. Die ePA-Erstbefüllungsvereinbarung wurde entsprechend angepasst.
Das bedeutet, rechnen sie die GOP 01648 bei einer Patientin oder einem Patienten im Quartal ab, können sie nicht die GOP 01431 abrechnen. Die GOP 01431 kann aber bei dieser Patientin oder diesem Patienten im Quartal beispielsweise von einer anderen Kollegin oder einem anderen Kollegen in der Praxis abgerechnet werden.
Die ePA differenziert derzeit nach Herkunft der Inhalte in drei Bereiche: Versichertenbereich, Leistungserbringerbereich und Krankenkassenbereich. Ein Indiz, dass sie die ePA als Erster befüllen, liegt vor, wenn noch keine Inhalte im Leistungserbringerbereich der ePA eingestellt worden sind.
Weil Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten meist nicht erkennen können, wenn Patientinnen und Patienten bereits eingestellte Daten wieder gelöscht haben, sollten sie mit ihren Patientinnen und Patienten abklären, ob bereits eine Erstbefüllung der ePA vorgenommen wurde.
Falls dennoch bereits eine vorherige Erstbefüllung der ePA vorlag, erhält die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) eine Rückforderung der Krankenkasse und wandelt die abgerechnete Erstbefüllung in die GOP 01647 um, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
ePA befüllen und GOP 01647 abrechnen
Die GOP 01647 können Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten abrechnen, wenn sie medizinische Daten aus dem aktuellen Behandlungskontext in der ePA erfassen, verarbeiten und speichern. Dabei prüfen sie, ob erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter einer Übermittlung in die ePA entgegenstehen. Zusätzlich prüfen und gegebenenfalls ergänzen sie die zu den Dokumenten gehörenden Metadaten.
Die GOP können sie als Zusatzpauschale zu den Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen (in Kapitel 12 nur zur Konsiliarpauschale nicht zur Grundpauschale), zu den GOP 01320 und 01321 (Ermächtigte), zur GOP 30700 (Schmerztherapie) sowie den Leistungen des Abschnitts 1.7 (ausgenommen in-vitro-diagnostische Leistungen) abrechnen.
Wichtig: Die GOP 01647 können sie im Behandlungsfall nicht neben der GOP 01648 (Erstbefüllung) abrechnen.
Die GOP 01647 können sie einmal im Behandlungsfall abrechnen. Sie ist 1,86 Euro (15 Punkte) wert; bundeseinheitlicher Punktwert 2025 ist 12,3934 Cent. Sie soll zunächst extrabudgetär vergütet werden.
ePA befüllen und GOP 01431 abrechnen
Die GOP 01431 rechnen Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ab, wenn sie Daten aus dem aktuellen Behandlungskontext ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt oder Videosprechstunde in der ePA erfassen, verarbeiten und speichern. Dabei prüfen sie, ob erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter einer Übermittlung in die ePA entgegenstehen. Zusätzlich prüfen und gegebenenfalls ergänzen sie die zu den Dokumenten gehörenden Metadaten.
Die GOP 01431 können sie als Zusatzpauschale zu den GOP 01430 (Verwaltungskomplex), 01435 (Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale) oder 01820 (Rezepte, Überweisungen, Befundübermittlung im Rahmen der Empfängnisregelung) abrechnen.
Sie können die GOP 01431 im Arztfall nur abrechnen, wenn sie keine Versicherten-, Grund- bzw. Konsiliarpauschale abrechnen. Sie können die GOP 01431 im Arztfall höchstens viermal abrechnen. Die GOP 01431 können sie – mit Ausnahme der GOP 01430, 01435 und 01820 – im Arztfall nicht neben anderen GOP und nicht mehrfach an demselben Tag abrechnen.
Die GOP 01431 ist 0,37 Euro (3 Punkte) wert; bundeseinheitlicher Punktwert 2025 ist 12,3934 Cent. Sie soll zunächst extrabudgetär vergütet werden.
TI-Anwendungen abrechnen
Die Leistungen und technischen Voraussetzungen hat die KVH in einer Übersicht abgebildet.
EBM-Begriffe verstehen
Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.
Ansprechpartner
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt