Aufbewahrungsfristen: Was und wie lange?
Um ihre Mitglieder bei der Beantwortung dieser Frage zu unterstützen, hat die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) eine Liste mit den für Praxen relevanten Aufbewahrungsfristen erstellt. Diese regeln beispielsweise, wie lange Praxen Patientenunterlagen, Aufzeichnungen oder vertragsärztliche Formulare wie Durchschriften von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen archivieren müssen.
Dokumentieren: Was und wie?
Ärztliche und psycherapeutische Praxen müssen dokumentieren:
- Anamnese
- Befunde
- Behandlungsmaßnahmen einschließlich der Medikation
- Diagnosen
- Eingriffe und ihre Wirkung
- Einwilligungen und Aufklärungen
- Ergebnis der Behandlung
- Tag der Behandlung
- Therapien und ihre Wirkung
- Untersuchung
- Untersuchungsergebnisse
- Veranlasste Leistungen
- Arztbriefe (fremde und eigene) sind in die Patientenakte aufzunehmen.
Gut zu wissen: Sie dürfen in Papierform (analog) oder elektronisch (digital) dokumentieren. Desweiteren sind Änderungen an den Dokumenten zulässig, solange Sie diese kenntlich machen: Der ursprüngliche Inhalt muss erkennbar bleiben.
10 Jahre oder länger
Ärztliche Unterlagen sind grundsätzlich für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, wenn nicht andere gesetzliche Vorschriften längere oder kürzere Fristen vorgeben. Die geltenden Aufbewahrungsfristen sind Mindestaufbewahrungsfristen.