Detailänderungen zum 1. Januar 2024
Der Bewertungsausschuss (BA) hat verschiedene Detailänderungen zum 1. Januar 2024 beschlossen:
Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können die Authentifizierung von unbekannten Patientinnen und Patienten im Rahmen der Videosprechstunde nach der Gebührenordnungsposition (GOP) 01444 aus dem Abschnitt 1.4 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) weiterhin abrechnen. Die Leistung wird bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.
Der Bewertungsausschuss prüft bis zum 30. September 2025, ob eine weitere Verlängerung der Befristung erforderlich ist. Perspektivisch soll die Authentifizierung für die Videosprechstunde auf Basis von digitalen Versichertenidentitäten erfolgen. Ab dem 1. Januar 2026 dient die digitale Identität in gleicher Weise wie die elektronische Gesundheitskarte zur Authentisierung der Versicherten im Gesundheitswesen und als Versicherungsnachweis.
Mitglieder lesen die Änderung im Beschluss des BA aus der 669. Sitzung.
Führen Ärztinnen und Ärzte die Kontrolle im Rahmen einer HIV-Präexpositionsprophylaxe (PrEP) durch, rechnen sie die GOP 01922 aus dem Unterabschnitt 1.7.8 EBM ab. Neu ab dem 1. Januar 2024 rechnen sie die GOP 01922 nur noch einmal im Behandlungsfall ab. Bisher war die Leistung bis zu dreimal je fünf Minuten berechnungsfähig. Im Zuge dessen wird die Bewertung der Leistung entsprechend erhöht. Ebenfalls soll die Vergütung der Leistungen des Unterabschnitts 1.7.8 sowie die GOP 32850 für den Nukleinsäurenachweis von HIV-RNA zunächst weiterhin extrabudgetär erfolgen.
Leistung überblicken
GOP | Kurzbeschreibung | Bewertung bis 31. Dezember 2023 | Bewertung ab 1. Januar 2024 |
---|---|---|---|
01922 | Kontrolle im Rahmen einer HIV-Präexpositionsprophylaxe (PrEP) gemäß Anlage 33 des BMV-Ä Obligater Leistungsinhalt
einmal im Behandlungsfall | 9,42 Euro* (82 Punkte) | 19,45 Euro** |
*gemäß bundeseinheitlichem Orientierungspunktwert 2023 (11,4915 Cent)
** gemäß bundeseinheitlichem Orientierungspunktwert 2024 (11,9339 Cent)
Genehmigung erhalten
Um die GOP 01922 abzurechnen, benötigen sie eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) nach der Vereinbarung über die HIV-Präexpositionsprophylaxe zur Prävention einer HIV-Infektion gemäß § 20j SGB V.
Mitglieder lesen die Änderung im Beschluss des BA aus der 680. Sitzung.
Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können die GOP 01648 für die Erstbefüllung der ePA weiterhin abrechnen. Die GOP wurde bis zum 14. Januar 2025 verlängert.
Der Bewertungsausschuss wird spätestens zum 30. September 2024 prüfen, ob eine Anpassung der Leistung, insbesondere hinsichtlich der Bewertung, mit Wirkung zum 15. Januar 2025 erforderlich ist.
Mitglieder lesen die Änderung im Beschluss des BA aus der 681. Sitzung.
Die GOP 01648 wurde zwischenzeitlich erneut verlängert. Praxen können sie bis zum 31. Dezember 2025 abrechnen.
Fachärztinnen und Fachärzte für Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Transfusionsmedizin und ermächtigte Fachwissenschaftlerinnen und Fachwissenschaftler der Medizin erhalten die Zuschläge nach den Gebührenordnungspositionen (GOP) 01699 und 12230 bis zum 30. September 2024. Dies hat der Bewertungsausschuss beschlossen.
Die Zuschläge setzt die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) automatisch zu.
Die GOP 01699 und 12230 stellen Zuschläge auf die Grund- und Konsiliarpauschalen dar und bleiben bis zur Neuregelung der Transportpauschale nach GOP 40100 bestehen. Sie waren im Zusammenhang mit den neuen Portopauschalen zum 1. Juli 2020 eingeführt worden und galten ursprünglich nur für ein Jahr.
Mitglieder lesen die Änderung im Beschluss des BA aus der 675. Sitzung.
Zwischenzeitlich wurden die GOP 01699 und 12230 mit Beschluss des BA aus der 709. Sitzung erneut verlängert bis zum 31. Dezember 2024.
Ab dem 1. Januar 2024 können Ärztinnen und Ärzte die Beobachtung und Betreuung von Patientinnen und Patienten unter parenteraler intravasaler Behandlung nach den Gebührenordnungspositionen (GOP) 01540 bis 01542 neu bei einer weiteren Enzymersatztherapie mit Pegunigalsidase alfa (Elfabrio®) abrechnen. Die GOP 01540 bis 01542 sollen zunächst bis 31. März 2026 extrabudgetär vergütet werden. Das Medikament Elfabrio® wird für die Behandlung von Morbus Fabry eingesetzt, einer seltenen, genetischen Stoffwechselstörung aus der Gruppe der lysosomalen Speicherkrankheiten.
Mitglieder lesen die Änderung im Beschluss des BA aus der 698. Sitzung.
Ab dem 1. Januar 2024 können Ärztinnen und Ärzte die Beobachtung und Betreuung von Patientinnen und Patienten mit der Erkrankung Morbus Pompe bei einer weiteren Enzymersatztherapie nach den Gebührenordnungspositionen (GOP) 01510 bis 01512 abrechnen. Mit Cipaglucosidase alfa (Pombiliti®) in Kombination mit dem Enzymstabilisator Miglustat steht ein weiterer Wirkstoff zur Verfügung. Aufgrund dieser Erweiterung werden die bisherigen Wirkstoffe im zweiten Spiegelstrich gestrichen und durch den übergreifenden Terminus „einer Enzymersatztherapie bei Morbus Pompe gemäß der jeweils aktuell gültigen Fachinformation“, der alle zugelassenen Wirkstoffe umfasst, ersetzt.
Morbus Pompe (Glykogenese Typ II) ist eine seltene, angeborene Stoffwechselerkrankung. Sie führt zu einem gestörten Abbau und damit zu einer krankhaften Speicherung des Glykogens; betroffen ist beispielsweise die Muskulatur.
Mitglieder lesen die Änderung im Beschluss des BA aus der 695. Sitzung.
Klargestellt: Pathologinnen und Pathologen sowie weitere Facharztgruppen können die Leistungen der Unterabschnitte 19.4.1 bis 19.4.4 (In-vitro-Diagnostik tumorgenetischer Veränderungen) des EBM abrechnen, wenn die GOP in den arztgruppenspezifischen Präambeln aufgeführt sind und die entsprechenden Qualifikationsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Leistungen des Unterabschnitts 19.4.5 (Biomarkerbasierte Testverfahren) des EBM können jedoch nur von Pathologinnen und Pathologen unter bestimmten Qualifikationsvoraussetzungen abgerechnet werden. Die Präambeln der Kapitel 4 (Kinder- und Jugendmedizin), 10 (Hautmedizin), 11 (Humangenetik), 12 (Labormedizin) und 13 (Innere Medizin) werden dahingehend richtiggestellt.
Zudem erfolgt eine redaktionelle Anpassung im Glossar zum Anhang 3 EBM.
Mitglieder lesen die Änderung im Beschlussteil C des BA aus der 704. Sitzung.
Der AOP-Katalog wurde zum 1. Januar 2024 um OPS-Kodes für kleinchirurgische Eingriffe ergänzt, die teilweise nur in Anästhesie durchgeführt werden können. Neu können Anästhesistinnen und Anästhesisten Narkosen gemäß Abschnitt 5.3 im Zusammenhang mit Leistungen aus Abschnitt 2 des AOP-Kataloges zum Vertrag nach §115b SGB V erbringen, wenn Kontraindikationen gegen die Durchführung des Eingriffs in Lokalanästhesie oder Leitungsanästhesie vorliegen und in Spalte 6 des Abschnitt 2 ein ausdrücklicher Hinweis auf die Anästhesie gemäß 5.3 vermerkt ist.
Ärztinnen und Ärzte geben die ICD-10-Kodierung mit Begründung einer Narkose an.
Mitglieder lesen die Änderung im Beschlussteil A des BA aus der 693 Sitzung.
Downloads
- Beschluss Videosprechstunde Authentifizierungszuschlag | pdf | 74 KB
- Beschluss HIV- Präexpositionsprophylaxe | pdf | 102 KB
- Beschluss ePA Erstbefüllung | pdf | 81 KB
- Beschluss Verlängerung Transportkosten | pdf | 76 KB
- Beschluss Enzymersatztherapie Morbus Pompe | pdf | 43 KB
- Beschluss Pegunigalsidase alfa | pdf | 80 KB
- Klarstellung: Beschluss 704 | pdf | 146 KB
- Beschluss Anästhesie bei kleinchirurgischen Eingriffen | pdf | 32 KB
EBM-Begriffe verstehen
Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.
Ansprechpartner
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt