Detailänderungen zum 1. Oktober 2024
Der Bewertungsausschuss (BA) hat in seiner 709., 729. und 739. und 741. Sitzung Detailänderungen beschlossen.
Detailänderungen überblicken
Zum 1. Oktober 2024 beachten veranlassende Ärztinnen und Ärzte, dass die spezifischen Genotypisierungen nach den Gebührenordnungspositionen (GOP) 32865 bis 32867 und 32869 nicht mehr auf ihr Laborbudget angerechnet werden. Bei den Leistungen handelt es sich um Genotypisierungen gemäß der Fachinformation des Arzneimittels vor medikamentöser Therapie, beispielsweise bei sekundär progredienter Multipler Sklerose oder hypertropher obstruktiver Kardiomyopathie.
Diese spezifischen und teuren Genotypisierungen aus dem Unterabschnitt 32.3.14 (Molekulargenetische Untersuchungen) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) belasten das Laborbudget außergewöhnlich stark, sodass sie in die Liste der Untersuchungen aufgenommen werden, die grundsätzlich bei der Ermittlung des arztpraxisspezifischen Fallwertes im Zusammenhang mit dem Wirtschaftlichkeitsbonus Labor unberücksichtigt bleiben. Eine Kennnummer müssen sie nicht angeben.
Mitglieder lesen die Änderung im Beschluss des BA aus der 727. Sitzung.
Fachärztinnen und Fachärzte für Laboratoriumsmedizin sowie für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie, Transfusionsmedizin und ermächtigte Fachwissenschaftlerinnen und Fachwissenschaftler der Medizin erhalten die Zuschläge nach den GOP 01699 und 12230 bis zum 31. Dezember 2024. Dies hat der Bewertungsausschuss beschlossen.
Die Zuschläge setzt die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) automatisch zu.
Die GOP 01699 und 12230 stellen Zuschläge auf die Grund- und Konsiliarpauschalen dar und bleiben bis zur Neuregelung der Transportpauschale nach GOP 40100 bestehen. Sie waren im Zusammenhang mit den neuen Portopauschalen zum 1. Juli 2020 eingeführt worden und galten ursprünglich nur für ein Jahr.
Mitglieder lesen die Änderung im Beschluss des BA aus der 709. Sitzung.
Ärztinnen und Ärzte beachten eine Änderung in den allgemeinen Bestimmungen 2.1.2 (Unvollständige Leistungserbringung) im EBM in Bezug auf in-vitro-diagnostische Leistungen.
Neu ist klargestellt, dass in-vitro-diagnostische Leistungen unvollständig und nicht berechnungsfähig sind, wenn sie kein für die Befunderstellung verwertbares Ergebnis liefern. Für die Befunderstellung erforderliche Wiederholungsuntersuchungen sind ebenfalls nicht zusätzlich berechnungsfähig.
Mitglieder lesen die Änderung im Beschluss des BA aus der 739. Sitzung.
Fachärztinnen und Fachärzte für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie beachten eine redaktionelle Anpassung in der Nummer 2 der Präambel 12.1 des EBM. Die für ihre Fachgruppe in der Präambel aufgeführte Facharztbezeichnung „Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie“ wurde nun durch die korrekte Bezeichnung „Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie“ ersetzt.
In Unterabschnitt 32.3.4 (Klinisch-chemische Untersuchungen) EBM wird die Bezeichnung des Kataloges für die quantitative chemische oder physikalische Bestimmung nach den GOP 32230 bis 32236, 32240 und 32242 bis 32246 und 32248 redaktionell angepasst und um die GOP 32237 und 32238 ergänzt.
Zusätzlich wurde in Unterabschnitt 32.3.4 (Klinisch-chemische Untersuchungen) auch die Bezeichnung des Kataloges nach den GOP 32265, 32267 bis 32274, 32277 bis 32281 und 32283 leistungsbedarfsneutral an den Stand von Wissenschaft und Technik angepasst. Die quantitative physikalische Bestimmung von Elementen können sie nun nicht nur mittels Atomabsorption, sondern auch mittels Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (Inductively Coupled Plasma - Mass Spectrometry, kurz ICP-MS) durchführen.
Mitglieder lesen die Änderung im Beschluss des BA aus der 739. Sitzung.
Ärztinnen und Ärzte können die GOP 01811 aus dem Unterabschnitt 1.7.4 (Mutterschaftsvorsorge) des EBM im Rahmen der HIV-Diagnostik auch bei HIV-Tests der sogenannten 4. Generation abrechnen. Hierzu wurde die Bezeichnung der GOP 01811 im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge von „HIV-Immunoassay“ in „HIV-1- und HIV-2-Antikörper und HIV-p24-Antigen“ geändert.
Mitglieder lesen die Änderung im Beschluss des BA aus der 739. Sitzung.
Seit dem 1. Oktober 2024 können Ärztinnen und Ärzte die GOP 01540 bis 01542 (Beobachtung und Betreuung eines Kranken unter Behandlung mit Arzneimitteln, einschließlich Infusionen) im Abschnitt 1.5 des EBM für alle Enzymersatztherapien bei Morbus Fabry, die intravasal erfolgen, abrechnen. Zuvor konnten sie seit dem 1. Januar 2024 die GOP für diese Indikation nur den Wirkstoff Pegunigalsidase alfa (Handelsname: Elfabrio®) abrechnen.
Damit auch der Wirkstoff Agalsidase beta (Handelsname: Fabrazyme®) angewendet werden kann, wird nun der bisherige Wirkstoff Pegunigalsidase alfa im obligaten Leistungsinhalt gestrichen und durch den übergreifenden Terminus „einer Enzymersatztherapie bei Morbus Fabry gemäß der jeweils aktuell gültigen Fachinformation“, der alle zugelassenen Wirkstoffe umfasst, ersetzt (Teil A). Zudem können Ärztinnen und Ärzte neu die GOP 02102 aus Abschnitt 2.1 EBM für die intravasale Infusionstherapie mit Sebelipase alfa oder Velmanase alfa oder Olipudase alfa oder Patisiran, auch bei einer Enzymersatztherapie bei Morbus Fabry abrechnen. Die GOP ist für die Infusionstherapie mit bestimmten Medikamenten mit einer Dauer von mindestens 60 Minuten berechnungsfähig.
Ärztinnen und Ärzte geben bei der Abrechnung der GOP zwingend das Präparat, die Begründung der erforderlichen Überwachung gemäß der jeweiligen Fachinformation (zum Beispiel Dosierung, Erstgabe oder Körpergewicht) und die Überwachungsdauer im Feld „freier Begründungstext“ (Feldkennung 5009) an.
Mitglieder lesen die Änderung im Beschluss des BA (Teil A) aus der 741. Sitzung.
Ärztinnen und Ärzte können im Zeitraum von drei Tagen beginnend mit dem Operationstag neben der ambulanten beziehungsweise der belegärztlichen Operation in der Praxis (des Operateurs) weitere GOP abrechnen.
Hierzu zählen die nachfolgenden Leistungen, die neu in dem Positivkatalog der Präambeln 31.2.1 Nr. 8 und 36.2.1 Nr. 4 aufgeführt sind:
- GOP 01965 (Zuschlag zu einem Eingriff nach Abschnitt 31.2.2 oder 36.2.2 für Erfassung, Speicherung und Übermittlung von Daten bezüglich einer implantatbezogenen Maßnahme sowie Patienteninformation gemäß Implantateregistergesetz)
- GOP 08641 (Aufbereiten und Untersuchung von Hodengewebe nach testikulärer Spermienextraktion (Kryo-RL))
- GOP 08642 (Aufbereiten und Untersuchung von Ovarialgewebe nach Entnahme zur Kryokonservierung)
- GOP 08643 (Aufbereiten und Einfrieren von Ovarialgewebe)
- GOP 08645 (Aufbereiten und Einfrieren von Samenzellen oder Hoden)
Mitglieder lesen die Änderung im Beschluss des BA (Teil C) aus der 741. Sitzung.
Ärztinnen und Ärzte beachten noch die folgenden Detailänderungen:
- Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern
Es gibt redaktionelle Anpassungen im Leistungsinhalt der Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern nach den GOP 01702 bis 01707 und 01709 bezüglich des Wortes „Personensorgeberechtigten“.
Bei den GOP 01702, 01704, 01707 und 01709 wurde der Begriff „Personenberechtigte“ im ersten Spiegelstrich des obligaten Leistungsinhalts durch den Begriff „Personensorgeberechtigten“ ausgetauscht. Bei den GOP 01703, 01705, 01706 erfolgte dieselbe Anpassung im ersten Spiegelstrich des fakultativen Leistungsinhalts.
- Anpassungen Anhang 3 EBM
Das Wort „Zuschlag“ wurde bei den GOP 21216 und 22213 (Fremdanamnese) und GOP 21217 (Supportive psychiatrische Behandlung eines affektiv, psychotisch, psychomotorisch und/oder hirnorganisch akut dekompensierten Patienten) aus der Kurzlegende des Anhangs 3 gestrichen.
Mitglieder lesen die Änderung im Beschluss des BA (Teil C) aus der 741. Sitzung.
EBM-Begriffe verstehen
Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.
Ansprechpartner
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt