Eine Frau sitzt vor einem Schreibtisch. Sie telefoniert mit einem Handy während sie Dokumente liest. © kupicoo

Ambulante Operationen

Überblick über ambulante und belegärztliche Operationen sowie stationsersetzende Eingriffe, die ambulant durchgeführt werden können.

Ambulante Operationen

Operationen in der vertragsärztlichen Versorgung

Ärztinnen und Ärzte rechnen ambulante und belegärztliche Operationen nach den Gebührenordnungspositionen (GOP) aus den Kapitel 31 (Ambulante Operation) und Kapitel 36 (Belegärztliche Operation) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) ab. Maßgeblich für die Abrechnung einer Operation sind die im Anhang 2 des EBM abgebildeten Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS-Kodes). Werden Operationen durchgeführt, die im Katalog Ambulanter Operationen und stationsersetzender Eingriffe (AOP-Katalog) aufgeführt sind, müssen weitere Abrechnungspunkte beachtet werden.

Anhang 2 EBM beachten

Ärztinnen und Ärzte rechnen Operationen nach den GOP aus den Abschnitten 31.2 beziehungsweise 36.2 nur dann ab, wenn die Operation im Anhang 2 des EBM aufgeführt ist. Bei der Abrechnung der GOP muss der OPS-Kode in der Feldkennung 5035 (OP-Schlüssel) zwingend angegeben werden. 

Der Anhang 2 führt in diesem Zusammenhang folgendes auf:

  • berechnungsfähige Überwachungskomplexe,
  • die postoperativen Behandlungskomplexe bei Durchführung auf Überweisung und
  • bei Durchführung durch den Operateur sowie
  • die zugeordneten Narkoseleistungen.

Leistungen und Abrechnung überblicken

AOP-Katalog

Der Katalog ambulant durchführbarer Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe gemäß § 115b SGB V (AOP-Katalog) enthält alle Operationen und stationsersetzenden Eingriffe, die ambulant durchgeführt werden können. Vereinbart haben ihn die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Spitzenverband) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG).

Ärztinnen und Ärzte erhalten die Leistungen aus dem AOP-Katalog extrabudgetär vergütet. Erbrachte Leistungen aus dem AOP-Katalog kennzeichnen Ärztinnen und Ärzte in der Abrechnung mit der Pseudo-GOP 88115 neben der GOP des Eingriffes.

Erweiterungen zum 1. Januar 2024 im AOP-Katalog

Seit dem 1. Januar 2024 sind weitere OPS-Kodes im Katalog ambulant durchführbarer Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe nach Paragraf 115b SGB V (AOP-Katalog) für Ärztinnen und Ärzte enthalten. Neu sind Zuschläge für die operative Versorgung von Frakturen sowie die geschlossene Reposition von Frakturen ohne Osteosynthese in der Anlage 3 aufgenommen worden.

Neuerungen im AOP-Katalog überblicken

Abrechnungsbeispiele

Weitere Besonderheiten des AOP-Kataloges

Begleitleistungen

Die „Vereinbarung über die Definition abrechenbarer Begleitleistungen im Zusammenhang mit ambulanten Operationen“ wurde seit dem 1. Juli 2020 neu gefasst. Ärztinnen und Ärzte entnehmen die Nicht-Begleitleistungen im Zusammenhang mit ambulanten Operationen aus einem Ausschlusskatalog. Die KVH hat als Service für Ärztinnen und Ärzte eine Übersicht zu den AOP-Nicht-Begleitleistungen erstellt.

Genehmigung erhalten

Ärztinnen und Ärzte benötigen für die Erbringung und Abrechnung von ambulanten Operationen:

  • eine Genehmigung der KVH nach der Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) ambulantes Operieren nach § 135 Abs. 2 SGB V.

Für die Abrechnung der GOP 31141 bis 31148  zusätzlich

  • die Genehmigung der KVH nach der Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung arthroskopischer Leistungen.

Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, die belegärztlich in einem Krankenhaus arbeiten möchten, stellen bei der KVH einen Antrag als Belegärztin beziehungsweise Belegarzt.

zuletzt aktualisiert am: 25.09.2024

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