Detailänderungen zum 1. Januar 2025
Detailänderungen überblicken
Ärztinnen und Ärzte rechnen die Beobachtung und Betreuung nach subkutaner Injektion von Trastuzumab (Handelsname: Herceptin®) ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr über die Gebührenordnungspositionen (GOP) 01510 bis 01512 (Zusatzpauschalen für
Beobachtung und Betreuung) ab. Die Vergütung erfolgt neu über die fachgruppenspezifische Grundpauschale. Grund ist, dass die GOP 01510 bis 01512 eine Dauer von mindestens zwei Stunden voraussetzen. Die Anwendung von Trastuzumab erfordert laut aktuell gültiger Fachinformation kürzere Nachbeobachtungszeiten. Konkret sind es 30 Minuten nach der ersten Injektion und 15 Minuten nach den Folgeinjektionen. Die bisherigen Nachbeobachtungszeiten betrugen 6 Stunden nach der ersten Injektion und 2 Stunden nach den Folgeinjektionen.
Mitglieder lesen die Änderung im Beschluss des BA (Teil D) aus der 741. Sitzung.
Zum 1. Januar 2025 wird in der Präambel 2.1 (Nr. 2 und 14) im Anhang 2 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) klargestellt, wie häufig die Zuschläge zur Förderung der Ambulantisierung. (GOP 31451 bis 31457) aus dem Unterabschnitt 31.2.20 berechnungsfähig sind. Ärztinnen und Ärzte rechnen bei Durchführung eines Eingriffs unter einer Diagnose und/oder einem gemeinsamen operativen Zugangsweg den Zuschlag höchstens einmal ab. Bei Durchführung eines Simultaneingriffes rechnen sie die Zuschläge je Eingriff einmal ab, jedoch in der Gesamtanzahl höchstens dreimal. Sie rechnen jeweils den am höchsten bewerteten Förderzuschlag ab.
Abrechnungsbeispiel:
Haupteingriff: GOP 31155 (OPS: 5-530.74) - Zuschlag GOP 31456 (OPS: 5-530.74)
Simultaneingriffe: GOP 31238 (OPS: 5-214.0) - Zuschlag GOP 31452 (OPS: 5-214.0)
GOP 31108 (OPS: 5-902.5b) - Zuschlag GOP 31452 (OPS: 5-902.5b)
GOP 31158 (OPS: 5-530.03) - Zuschlag GOP 31454 (OPS: 5-530.03)
Mitglieder lesen die Änderung im Beschluss des BA (Teil D) aus der 741. Sitzung.
Zum 1. Januar 2025 wird der Zeitraum für die Kontrolluntersuchung nach einem Schwangerschaftsabbruch (GOP 01912) angepasst. Laut Fachinformation zu Mifegyne® (Wirkstoff: Mifepriston) führen Ärztinnen und Ärzte die Kontrolluntersuchung neu zwischen dem 7. und 21. Tag nach Abbruch durch. Bisher erfolgte die Untersuchung zwischen dem 7. bis 14. Tag nach dem Abbruch.
Mitglieder lesen die Änderungen im Beschluss des BA (Teil D) aus der 741. Sitzung und im Beschluss des BA (Teil A) aus der 761. Sitzung.
Zum 1. Januar 2025 erfolgt die Aufnahme eines neuen Anhang 5 zum EBM „Verzeichnis der im Rahmen von Erprobungsverfahren gemäß §137e SGB V nicht mehr berechnungsfähigen Leistungen“. Der neue Anhang definiert, welche Leistungen im Rahmen des jeweiligen Erprobungsverfahrens innerhalb des Zeitraums zwischen ihrer Aufnahme in den EBM und dem Ende des Erprobungsverfahrens zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht und verordnet werden dürfen. Zum neuen Quartal 1/2025 werden die GOP 61090 (Voruntersuchung im Rahmen der Erp-RL-CAM-vordere-Kreuzbandruptur), 61091 (Nachuntersuchung im Rahmen der Erp-RL-CAM-vordere-Kreuzbandruptur) und 61092 (Kostenpauschale für den Sprechstundenbedarf im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistungen aus Abschnitt 61.7.2) in den Anhang 5 zum EBM überführt.
Praxen rechnen die von den Studienzentren im Rahmen von Erprobungsverfahren durchgeführten und verordneten Leistungen nach §137e Abs. 4 SGB V unmittelbar mit den Krankenkassen ab.
Mitglieder lesen die Änderung im Beschluss des BA (Teil A) aus der 107. Sitzung.
Die Liposuktion bei Patientinnen und Patienten mit Lipödem im Stadium III rechnen Ärztinnen und Ärzte weiterhin bis zum 31. Dezember 2025 mit den Gebührenordnungspositionen (GOP 31096 bis 31098 bzw. 36096 bis 36098) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) ab.
Seit dem 1. Januar 2020 konnten Ärztinnen und Ärzte in schweren Fällen (Lipödem Stadium III) die Liposuktion (Fettabsaugung) zunächst befristet bis 31. Dezember 2024 abrechnen. Dieser Zeitraum wurde nun verlängert bis zum 31. Dezember 2025.
Bevor Ärztinnen und Ärzte eine Liposuktion durchführen, muss eine Konservative Therapie – in der Regel als symptomatische-konservative Therapie mit kombinierter physikalischer Entstauungstherapie (KPE) – erfolgen. Diese müssen Patientinnen und Patienten innerhalb der letzten sechs Monate vor Indikationsstellung vorgenommen haben. Sie umfasst zum Beispiel Manuelle Lymphdrainagen, Kompressionstherapie und Bewegungstherapie.
Leistungen überblicken
GOP | KURZBESCHREIBUNG | BEWERTUNG |
---|---|---|
31096
| Liposuktion bei Lipödem im Stadium III nach Nr. 32 der Anlage I "Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden" der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)
Eingriff der Kategorie AA6 | 748,19 Euro* (6.037 Punkte) |
31097
| Liposuktion bei Lipödem im Stadium III nach Nr. 32 der Anlage I "Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden" der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des G-BA
Eingriff der Kategorie AA7 | 798,63 Euro* (6.444 Punkte) |
31098 | Zuschlag zur GOP 31096 und 31097 bei Simultaneingriffen
Schnitt-Naht-Zeit je weitere vollendete 15 Minuten Nachweis der Schnitt-Naht-Zeit über das Anästhesieprotokoll oder den OP-Bericht | 75,85 Euro* (612 Punkte) |
31802 | Tumeszenzlokalanästhesie (durch den Operateur) der Haut und des subkutanen Fettgewebes mit Überwachung und Dokumentation der Vitalparameter, Pulsoxymetrie, EKG-Monitoring und I.v.-Zugang | 321,24 Euro* (2.592 Punkte) |
36096 | Liposuktion bei Lipödem im Stadium III nach Nr. 32 der Anlage I "Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden" der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des G-BA
Eingriff der Kategorie AA6 | 473,68 Euro* (3.822 Punkte) |
36097
| Liposuktion bei Lipödem im Stadium III nach Nr. 32 der Anlage I "Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden" der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des G-BA
Eingriff der Kategorie AA7 | 510,36 Euro* (4.118 Punkte) |
36098
| Zuschlag zu GOP 36096 und 36097 bei Simultaneingriffen
Schnitt-Naht-Zeit je weitere vollendete 15 Minuten Nachweis der Schnitt-Naht-Zeit über das Anästhesieprotokoll oder den OP-Bericht | 46,72 Euro* (377 Punkte) |
36802 | Tumeszenzlokalanästhesie (durch den Operateur) der Haut und des subkutanen Fettgewebes mit Überwachung und Dokumentation der Vitalparameter, Pulsoxymetrie, EKG-Monitoring und I.v.-Zugang | 200,65 Euro* (1.619 Punkte) |
40165 | Kostenpauschale für die beim Eingriff eingesetzten Absaugkanülen bei Durchführung der Liposuktion bei Lipödem Stadium III entsprechend den GOP 31096 und 31097 | 72,00 Euro |
*nach bundeseinheitlichem Orientierungspunktwert 2025 (12,3934 Cent)
Genehmigung notwendig
Ärztinnen und Ärzte können die Liposuktion bei Lipödem Stadium III nur dann abrechnen, wenn sie bestimmte Qualifikationsvoraussetzungen erfüllen. Sie müssen einen Antrag bei der KVH stellen, die diesen genehmigen muss.
Erfolgt die Liposuktion ambulant, müssen Sie zusätzlich einen Antrag bei der KVH auf Genehmigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung ambulantes Operieren stellen.
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, die belegärztlich in einem Krankenhaus arbeiten möchten, stellen bei der KVH einen Antrag als Belegärztin beziehungsweise Belegarzt.
Mitglieder lesen die Änderung im Beschluss des BA aus der 754. Sitzung.
Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können für die Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) die GOP 01648 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) weiterhin abrechnen. Die Leistung war vorerst bis zum 14. Januar 2025 befristet und wurde nun bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.
Durch die Verlängerung können Praxen die Leistung nun auch nach dem Start der „ePA für alle“ abrechnen. Mit dem Start kommen auf die Praxen im kommenden Jahr neue Aufgaben zu. Sie sind unter anderem verpflichtet, die ePA mit bestimmten Dokumenten aus der aktuellen Behandlung wie Arztbriefe oder Laborbefunde zu befüllen, sofern der Patient nicht widerspricht.
Der BA will aufgrund der neuen Aufgaben prüfen, ob die bisherigen EBM-Leistungen für die ePA angepasst und die Bewertung der GOP 01648 verändert werden muss. Sollten Anpassungen notwendig sein, wird der BA einen Beschluss mit Wirkung zum 1. Juli 2025 fassen.
Mitglieder lesen die Änderung im Beschluss des BA (Teil A) aus der 747. Sitzung.
Die KVH hat eine Übersicht der ePA-Leistungen, die Praxen im Jahr 2025 vorerst weiter abrechnen können, zusammengestellt.
Zum 1. Januar 2025 wird die Pauschale für Leistungen im Zusammenhang mit der Anwendung einer digitalen Gesundheitsanwendung (DiGA) (GOP 86700) von 7,64 Euro auf 7,93 Euro angehoben. Das entspricht der aktuellen Bewertung der GOP für ärztliche Tätigkeiten bei dauerhaft aufgenommenen DiGA, deren Vergütung im EBM geregelt ist. Neu können ab dem 1. Januar 2025 Fachpsychotherapeutinnen und Fachpsychotherapeuten für Erwachsene die Verlaufskontrolle für vorläufige DiGA 86700 abrechnen.
In der überarbeiteten Psychotherapie-Richtlinie (PT-RL) wurde zum 1. November 2024 die
geschützte Berufsbezeichnung „Psychotherapeut(en)“ aufgenommen. Ab dem 1. Januar 2025 wird diese Bezeichnung in den Bestimmungen zu den Abschnitten 30.11 (Neuropsychologische Therapie), 35.1 (Nicht antragspflichtige Leistungen) und 35.2 (Antragspflichtige Leistungen) EBM sowie in den ersten Anmerkungen zu den GOP 35600 (standardisierte Testverfahren), 35601 (psychometrische Testverfahren) und 35602 (projektive Verfahren) im Abschnitt 35.3 EBM ersetzt.
Mitglieder lesen die Änderungen im Beschluss des BA (Teil B) aus der 761. Sitzung.
Die erste Anmerkung zur GOP 37710 (Verordnung außerklinischer Intensivpflege unter Verwendung des Vordrucks nach Muster 62 Teil B und C) wird an die Verlängerung der Übergangsregelung in § 5a der Richtlinie Außerklinische Intensivpflege (AKI-RL) und an die Ausnahmeregelung in § 5b AKI-RL angepasst.
Für Ärztinnen und Ärzte gilt weiterhin befristet bis zum 30. Juni 2025, dass sie eine Potenzialerhebung vor jeder Verordnung durchführen „sollen“ (nicht „müssen“). Sehen sie ausnahmsweise von einer Potenzialerhebung ab, dokumentieren sie das auf dem Muster 62 Teil B unter „weitere Erläuterungen". Die Potenzialerhebung müssen sie bis zum 30. Juni 2025 nachholen.
Neu gilt für Patientinnen und Patienten, die bereits vor dem 31. Oktober 2023 Leistungen auf Grundlage der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie oder bereits AKI-Leistungen bezogen haben und seitdem Leistungen nach der AKI-RL erhalten (Bestandsfälle), dass bis zum 31. Oktober 2025 mindestens eine Potenzialerhebung durchgeführt worden sein muss.
Wurde in solchen Fällen mit nur einer durchgeführten Potenzialerhebung festgestellt, dass keine Aussicht auf nachhaltige Besserung der zu Grunde liegenden Funktionsstörung besteht und eine Dekanülierung oder Entwöhnung dauerhaft nicht möglich ist, sind weitere Verordnungen auch ohne erneute Potenzialerhebung zulässig. Diese Potenzialerhebung muss auf Grundlage einer unmittelbar persönlichen Untersuchung erfolgt sein.
Mitglieder lesen die Änderungen im Beschluss des BA (Teil A) aus der 761. Sitzung.
Zum 1. Januar 2025 gab es noch weitere Detailänderungen im Abschnitt 1.7 (Gesundheits- und Früherkennungsuntersuchungen, Mutterschaftsvorsorge, Empfängnisregelung, Schwangerschaftsabbruch, HIV-Präexpositionsprophylaxe und Prophylaxe gegen Respiratorische Synzytial Viren (RSV-Prophylaxe)):
- In der Überschrift des Abschnitts wurde die HIV-Präexpositionsprophylaxe und RSV-Prophylaxe ergänzt.
- Änderung der ersten Bestimmung: Es erfolgte die Ergänzung des Unterabschnitts 1.7.10, der von den Regelungen dieser Bestimmung auszunehmen ist, da keine Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) maßgeblich ist. Grundlage für die Berechnung der GOP des Abschnitts 1.7.10 ist die Verordnung zum Anspruch auf Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe gegen Respiratorische Synzytial Viren (RSV-Prophylaxeverordnung) des Bundesministeriums für Gesundheit.
Mitglieder lesen die Änderungen im Beschluss des BA (Teil A) aus der 761. Sitzung.
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt