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Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) fördert Mitglieder, die maßgeblich zur Sicherstellung der ambulanten Versorgung in bestimmten Regionen beitragen.

Sicherstellungszuschlag: Anreiz in bestimmten Gebieten

Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH), die in Gebieten mit Versorgungsbedarf (unterversorgte sowie solche, in denen eine Unterversorgung droht) überdurchschnittlich viel leisten, erhalten ab dem vierten Quartal 2021 besondere Zuschläge. Grund: Sie tragen maßgeblich zur Sicherstellung der ambulanten Versorgung in diesen Regionen bei.

Die Zuschläge gehen zurück auf einen Beschluss des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen in Hessen. Dieser hat in seiner Sitzung am 18. November 2021 erstmalig die Rahmenbedingungen für die Gewährung von Sicherstellungszuschlägen definiert: in der Sicherstellungszuschlags-Richtlinie. Finanziert werden sie zu gleichen Teilen durch die KVH und die gesetzlichen Krankenkassen auf Basis des Strukturfonds der KVH (§ 105 Abs. 1a SGB V).

Wer kann gefördert werden?

Sicherstellungszuschläge gibt es ausschließlich in Gebieten, in denen der Landesausschuss eine Unterversorgung oder eine drohende Unterversorgung festgestellt hat, sowie in Gebieten mit einem zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf. Vertragsärztinnen und -ärzte, Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) sowie deren angestellte Ärztinnen und Ärzte, die dort über das gesamte Quartal tätig waren und ein überdurchschnittliches Abrechnungsvolumen aufweisen, erhalten einen Zuschlag.

Was muss ich tun, um gefördert zu werden?

Der Zuschlag wird – analog zu den Landarztzuschlägen – im Nachgang zur Restzahlung der Honorarabrechnung für Zuschlagsberechtigte automatisch durch die KVH ermittelt und vergütet. Mitglieder müssen keinen Antrag stellen.

Wie hoch ist die Förderung?
  • Zuschlag in Höhe von 5 Euro je Fall, der über dem Fachgruppenschnitt (also über 100 Prozent) des entsprechenden Quartals liegt.

Die genauen Konditionen regelt die Sicherstellungszuschlags-Richtlinie.

Hintergrund

Gemäß § 105 Abs. 4 Satz 1 SGB V sind zur Verbesserung und Förderung der vertragsärztlichen Versorgung in Gebieten mit eingetretener und drohender Unterversorgung sowie mit einem zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf nach § 100 Absatz 1 oder Absatz 3 SGB V obligatorisch Sicherstellungszuschläge an ärztliche Leistungserbringerinnen und ärztliche Leistungserbringer zu zahlen, die in diesen Gebieten tätig sind. Das Ziel dieser gesetzlichen Regelung ist die Verbesserung der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung in diesen Gebieten.

Die Richtlinie des Landesausschusses ist zum 1. Oktober 2021 in Kraft getreten und gilt zunächst für die Dauer von zwei Jahren bis zum 30. September 2023. Maßgeblich für die Auszahlung der Zuschläge ist der Beschluss des Landesausschusses über die Gebiete, der für den Zeitraum des betrachteten Quartals Gültigkeit findet. Sofern ein neuer Beschluss im laufenden Quartal gefasst wurde, ist dieser ab dem Folgequartal zu berücksichtigen.

zuletzt aktualisiert am: 07.07.2023

Fahrplan: Niederlassen

Der Niederlassungsfahrplan der KVH präsentiert alles Wissenswerte und die Fakten, beantwortet offene Fragen und soll Unentschlossene für die Niederlassung interessieren.

Honorar? Garantiert!

In bestimmten Fällen garantiert die KVH in den ersten beiden Quartalen nach Praxisstart ein Honorar in Höhe der persönlich erbrachten Leistung in voller Höhe ohne Quotierung (Förderung Honorargarantie).

Ansiedlung lohnt sich

Bis zu 66.000 Euro sind für Haus-, Fach- und spezialisierte Fachärztinnen und -ärzte drin, die sich in einem förderungsfähigen Gebiet in Hessen niederlassen.

Als AiW fördern lassen

Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung (ÄiW) werden schon in der Zeit der Weiterbildung für die spätere Niederlassung gefördert: mit Start gut.

Ansprechpartner

info.line

Mo – Fr: 7 – 17 Uhr

Tel 069 24741-7777
Fax 069 24741-68826
info.line(at)kvhessen(.)de

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