Frau sitzt links im Bild. Kind sitzt rechts im Bild. Das Kind erklärt der Frau etwas. © Katarzyna Bialasiewicz

Wie viele Ärztinnen, Ärzte oder Psychotherapeutinnen und -therapeuten eine Zulassung zur Versorgung von gesetzlich Versicherten erhalten, ist vom Gesetzgeber in der Bedarfsplanung strikt geregelt: Sie soll die vertragsärztliche Versorgung im Bundesland sicherstellen und gewährleistet, dass dort ausreichend und flächendeckend ärztliche und psychotherapeutische Praxen bestehen. Gleichzeitig verhindert sie, dass sich zu viele Ärztinnen oder Ärzte einzelner Fachrichtungen an bestimmten Standorten niederlassen.

Bedarfsplan: Wie viele Ärzte braucht das Land?

Die Bedarfsplanung ist sozusagen die Arbeitsgrundlage für den Zulassungsausschuss Hessen, der Vertragsärztinnen und -ärzte, Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) im Bundesland Hessen zulassen muss, bevor sie gesetzlich krankenversicherte Patientinnen und Patienten behandeln dürfen.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) erklärt die Bedarfsplanung leicht verständlich, unter anderem in einer Broschüre.

Bedarfsplanungs-Richtlinien

Die Bedarfsplanungs-Richtlinien werden vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) erlassen. Sie legen die Verhältniszahlen fest und wie viele Vertragsärzinnen und -ärzte gebraucht werden. Im Einzelnen regeln sie

  • die vertragsärztliche sowie psychotherapeutische Bedarfsplanung
  • die Feststellung einer Überversorgung in einer Region
  • die Beurteilung einer drohenden oder bestehenden Unterversorgung
  • Sonderbedarfsfeststellungen sowie
  • die hausärztliche und fachärztliche Versorgungsstruktur

Aufgabe der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) ist es, die Bedarfspläne aufzustellen und sie an die Entwicklung anzupassen (§ 99 SGB V). Dazu weisen sie Planungsbereiche aus, die jeweils das Gebiet einer kreisfreien Stadt, eines Landkreises oder einer Kreisregion umfassen. In diesen Planungsbereichen wird für jedes ärztliche Fachgebiet eine Verhältniszahl festgelegt, also die Relation „Einwohner je Arzt“. Beispielsweise betreut eine Augenärztin oder ein Augenarzt im Durchschnitt 300 gesetzlich Krankenversicherte.

Verhältniszahlen bilden die Grundlage für die Berechnung des Versorgungsgrades und somit auch für die Feststellung einer Über- oder Unterversorgung in einem Planungsbereich. Wenn beispielsweise die tatsächliche Arztdichte die festgelegte Verhältniszahl um zehn Prozent übersteigt, so wird im Planungsbereich für diese Arztgruppe eine Überversorgung festgestellt und der Bereich wird für weitere Niederlassungen von Ärztinnen und Ärzten dieser Fachrichtung gesperrt. In bestimmten Fällen sind Sonderbedarfszulassungen durch den Zulassungsausschuss Hessen möglich.

Warteliste für Niederlassungsinteressierte

Sie möchten sich niederlassen oder angestellt in einer vertragsärztlichen Praxis arbeiten und haben bereits einen Zulassungsantrag gestellt? Dann tragen Sie sich rechtzeitig in die Warteliste für den beantragten Planungsbereich ein.

Aktuelle Zulassungsbeschränkungen

Die Geschäftsstelle des Landesausschusses ist bei der KVH (Team Bedarfsprüfung) angesiedelt.

Beschluss vom 29. August 2024

Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Hessen hat am 29. August 2024 unter Zugrundelegung des Arztstandes vom 1. Juli 2024 auf Basis der Bedarfsplanungs-Richtlinie 2012 (zuletzt geändert am 16. März 2023) einen Beschluss zur Anordnung und Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen gefasst.

zuletzt aktualisiert am: 30.08.2024

Freie Sitze

Ärztinnen und  Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und -therapeuten können sich für Sitze in Hessen bewerben. Das geht ganz einfach mit der Übersicht der freien Sitze in Hessen.

Bedarfsgerecht fördern

Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH), die in Gebieten mit Versorgungsbedarf überdurchschnittlich viel leisten, erhalten Sicherstellungszuschläge.

Versorgungsdaten

Daten zur ambulanten Versorgung in Hessen finden Sie in unseren Dossiers von Fokus Gesundheit und in unseren Online-Karten.

Ansprechpartner

info.line

Mo – Fr: 7 – 17 Uhr

Tel 069 24741-7777
Fax 069 24741-68826
info.line(at)kvhessen(.)de

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