Für die Abklärungsdiagnostik gibt es ärztliche, zytologische und laborärztliche Leistungen im EBM.
Leistungen überblicken
GOP | Beschreibung | Bewertung |
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01764 | Abklärungsdiagnostik nach Teil III. C. § 7 oKFE-RL | 11,10 Euro* (93 Punkte) |
01765 | Abklärungskolposkopie nach Teil III. C. §§ 7 und 8 oKFE-RL | 86,88 Euro* (728 Punkte) |
01766 | Zytologische Untersuchung nach Teil III. C. § 7 mittels Zytologie der oKFE-RL | 34,37 Euro* (288 Punkte) |
01767 | HPV-Test nach Teil III. C. § 7 der oKFE-RL | 20,05 Euro* (168 Punkte) |
01768 | Histologie bei Abklärungskolposkopie nach Teil III. C. § 7 der oKFE-RL | 29,60 Euro* (248 Punkte) |
01769 | Zuschlag zu den GOP 01763 und 01767 zur HPV-Genotypisierung | 20,05 Euro* (168 Punkte) |
*gemäß bundeseinheitlichem Orientierungspunktwert 2024 (11,9339 Cent)
Für die Abklärung auffälliger Befunde aus dem Primärscreening und dem kombinierten Primärscreening gehen Ärztinnen und Ärzte nach den in der Richtlinie (§ 7 im Teil III. C. oKFE-RL) vorgegebenen Algorithmen vor. In medizinisch begründeten Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden.
Die Beurteilung, von den vorgegebenen Abklärungsalgorithmen abzuweichen, stellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt individuell unter Berücksichtigung der Befunde.
Wird in der Abklärungsdiagnostik aufgrund der erhobenen Befunde eine weitere Diagnostik erforderlich und diese nach der oKFE-RL dokumentiert, zählt diese Diagnostik zum Früherkennungsprogramm der oKFE-RL Zervixkarzinom. Die Untersuchungen können Ärztinnen und Ärzte somit als präventive Leistungen durchführen und abrechnen. Gynäkologinnen und Gynäkologen veranlassen die Zytologie und den HPV-Test über das Muster 39.
Nach der oKFE-RL gilt: Sind Befunde größer oder gleich CIN III, gelten die Folgemaßnahmen als kurative Leistungen.
Gynäkologinnen und Gynäkologen rechnen für die Abklärungsdiagnostik auffälliger Befunde mit Abstrichentnahme die GOP 01764 ab. Das zytologische Labor stellt die Entnahmematerialien den Gynäkologinnen und Gynäkologen zur Verfügung.
Die GOP 01764 darf nicht in der Sitzung neben der Empfängnisregelung GOP 01825 und am Behandlungstag nicht neben den Krebsvorsorgeuntersuchungen nach der GOP 01761 abgerechnet werden.
Für die Abklärungskolposkopien zur Abklärung auffälliger Befunde nach der GOP 01765 benötigen Gynäkologinnen und Gynäkologen eine Genehmigung der KVH nach der neuen QS-Vereinbarung Abklärungskolposkopie. Alle Leistungen, die eine Abklärungskolposkopie beinhalten, finden sich in § 8 Absatz 4 der oKFE-RL.
Für die zytologische Untersuchung für die Abklärungsdiagnostik nach der GOP 01766 benötigen Zytologinnen und Zytologen eine Genehmigung nach der QS-Vereinbarung Zervix-Zytologie. Über die Inhalte der zytologischen Untersuchung im Primärscreening hinaus ist ggf. ein vorliegender Vorbefund zu beurteilen und weiterführende immunhistochemische Untersuchungen durchzuführen.
Um den HPV-Test für die Abklärungsdiagnostik nach der GOP 01767 abrechnen zu können, benötigen Ärztinnen und Ärzte eine Genehmigung nach der QS-Vereinbarung Speziallabor. Der Inhalt entspricht dem Test für das Primär-Screening.
Die Genotypisierung der HPV-Typen 16 und 18 bei positivem HPV-Nachweis im Rahmen der Abklärungsdiagnostik rechnen sie über die GOP 01769 ab. Sie ist ein Zuschlag zu der GOP 01767.
Die Leistungen nach GOP 01767 beinhaltet die Kosten für Probengefäß und Fixierlösung sowie das Abstrichbesteck (Bürste und Spatel).
Für dieses Untersuchungsmaterial können Ärztinnen und Ärzte keine GOP der Abschnitte 32.3.8 bis 32.3.12 und des Kapitels 19 neben den GOP 01766 und 01767 abrechnen.
Die GOP 01766 können sie ab 1. Januar 2023 für dieses Untersuchungsmaterial auch nicht neben der GOP 08315 (Zytologische Untersuchung zur Diagnostik der hormonellen Funktion) abrechnen.
Für die Histologie der Abklärungskolposkopie rechnen Ärztinnen und Ärzte die histologische Untersuchung nach der GOP 01768 ab. Die Leistung selbst ist je Material berechnungsfähig und beinhaltet fakultativ immunhistochemische Färbungen nach den GOP 19320 bis 19322.
Die Leistungen des Abschnitts 1.7.3.2.1 EBM und des Abschnitts 1.7.3.2.2 sollen zunächst extrabudgetär vergütet werden.