ÄBD-Ärzte: Wichtige Hinweise für die Tätigkeit
Sehr geehrte Frau Doktor, sehr geehrter Herr Doktor,
sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten unsere Erfahrungen in den letzten Monaten zum Anlass nehmen, um Ihnen in Bezug auf Ihre Tätigkeit im ÄBD einige wichtige Hinweise zusammenzufassen.
Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)
Zum 1.Oktober 2021 wurde die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte, und damit auch für den ÄBD, verpflichtend eingeführt. Zum 1.Januar 2024 folgte darauf dann die erforderliche Einführung des elektronischen Rezeptes (eRezept) im ÄBD.
Um beide Anwendungen nutzen und damit vollständige Leistungen im Rahmen des ÄBD erbringen zu können, benötigen alle ÄBD-Ärztinnen und ÄBD-Ärzte den eHBA.
In den letzten Monaten standen wir immer wieder vor einigen Herausforderungen im Zusammenhang mit fehlenden eHBA seitens der ÄBD-Ärztinnen und -Ärzte. Nachfolgend einige Beispiele:
- eAU wird im System erstellt, jedoch nicht signiert und dementsprechend nicht an die Krankenkasse sowie den Arbeitgeber der Patientin / des Patienten übermittelt.
- Patientin / Patient wird die Ausstellung einer AU verwehrt, da keine eAU ausgestellt werden kann.
- Patientin / Patient wird in einen anderen ÄBD geschickt, da keine eAU ausgestellt werden kann.
Dies hat zur Folge, dass diverse Beschwerden seitens der Patientinnen und Patienten bei uns eingehen, da teilweise auch keine Lohnfortzahlungen seitens der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber stattfinden. Auch das Gesundheitssystem wird hierdurch finanziell unnötig belastet, indem doppelte Inanspruchnahmen im ÄBD stattfinden.
Wir bitten Sie daher sicherzustellen, dass Ihre Leistungen im ÄBD vollständig erbracht werden können und weisen darauf hin, dass eventuelle Haftungsrisiken auf Ihrer Seite liegen.
Betäubungsmittelrezepte (BTM-Rezepte)
Betäubungsmittel (BtM) dürfen gemäß Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) und Betäubungsmittelgesetz (BtMG) nur von Ärztinnen und Ärzten ausschließlich auf dem dafür vorgesehenen amtlichen Formblatt, dem BtM-Rezept, verschrieben werden.
Dazu müssen Ärztinnen und Ärzte zu ihren Diensten im ÄBD selbst BtM-Rezepte vorhalten. Die für die Erst-Anforderung benötigten Unterlagen können bei der Bundesopiumstelle angefordert werden.
Alle Informationen zu BtM-Rezepten sowie einen FAQ-Katalog finden Sie auf der Seite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte „BtM-Rezepte / Verschreibung“:
Abrechnung im ÄBD
Als ÄBD-Ärztin / ÄBD-Arzt sind Sie verpflichtet, Ihre erbrachten Leistungen vollständig und ordnungsgemäß nach dem jeweils geltenden Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) und den sonstigen jeweils geltenden Vorschriften gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) abzurechnen.
Um den Abrechnungsprozess im ÄBD weiter zu optimieren, haben wir gemeinsam mit unserer zuständigen Fachabteilung die häufigsten Beanstandungen in den ÄBD-Abrechnungen ausgewertet.
1. Korrekte Dienstplaneintragung im Onlineportal „MeinÄBD“:
Abgerechnete Leistungen werden häufig beanstandet, da diese außerhalb der persönlichen Dienstzeiten liegen (abgerechnete Leistungen werden mit dem Dienstplan im Onlineportal „MeinÄBD“ abgeglichen). Grund hierfür ist überwiegend, dass Dienstabgaben/-übernahmen nicht ordnungsgemäß über „MeinÄBD“ durchgeführt und Dienstzeitenänderungen (Beispiel: Dienstzeitverlängerungen) nicht gemeldet werden.
Achten Sie daher bitte zukünftig darauf, dass
- Eintragungen im Dienstplan („MeinÄBD“) korrekt hinterlegt sind.
- Dienstabgaben/-übernahmen über „MeinÄBD“ erfolgen müssen.
- Dienstzeitenänderungen (Verlängerungen und Verkürzungen) innerhalb von drei Tagen nach Dienstende an
office-patientenservice(at)kvhessen(.)de gemeldet werden müssen.
2. Abgabefrist für die Quartalsabrechnung und Verfristung:
Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt quartalsweise als Onlineabrechnung. Die Abrechnungsunterlagen sind vollständig, spätestens bis zum 10. des ersten Monats im Folgequartal bei der KVH einzureichen (Beispiel.: Quartalsabrechnung 1/25 = Abgabe bis 10. April.2025).
Bitte beachten Sie an dieser Stelle, dass zu den vollständigen Abrechnungsunterlagen auch die Quartalserklärung gehört, mit der Sie bestätigen, dass die mit Ihrer Quartalsabrechnung eingereichten Leistungen ordnungsgemäß erbracht wurden.
Ab dem Abrechnungsquartal 1/2025 steht Ihnen nur noch die elektronische Quartalserklärung (eQE) zur Verfügung. Eine papiergebundene Quartalserklärung kann dann nicht mehr eingereicht werden.
Weitere Informationen zur Quartalserklärung erhalten Sie auf unserer Homepage.
Abrechnungsunterlagen können maximal 12 Monate nach dem vorgeschriebenen Abgabetermin nachgereicht werden (Bsp.: Quartalsabrechnung 1/24 = letzter Abgabetermin 10.04.2025). Quartalsabrechnungen, die nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden, sind verfristet.
3. Abrechnungsinfo & Korrekturen:
Sollten im Rahmen der Prüfung Ihrer Quartalsabrechnung Fehler hierin festgestellt werden, erhalten Sie von unserer Abteilung „Abrechnung“ einen Infobrief (Abrechnungsinfo).
Bitte prüfen Sie die gemeldeten Beanstandungen schnellstmöglich und melden Ihre Korrekturwünsche schnellstmöglich, jedoch spätestens innerhalb von zehn Kalendertagen, an unsere Fachabteilung. Meldungen von Korrekturen nach abgeschlossener Prüfung des Abrechnungsquartals, können nicht mehr berücksichtigt werden.
4. Vorquartalsabrechnungen:
In der Vergangenheit kam es häufiger vor, dass ÄBD-Ärztinnen/-Ärzte aufgrund fehlender Quartalsabrechnung von unserer Fachabteilung angeschrieben wurden und daraufhin zunächst meldeten, keine Patientinnen/Patienten gehabt zu haben, jedoch im Nachhinein doch eine Quartalsabrechnung einreichten.
Dies führt zu einem enorm hohen Aufwand bei der Bearbeitung der Abrechnungen in der KVH. Daher bitten wir Sie sicherzustellen, dass alle Leistungen, die Sie im Quartal erbracht haben, vollständig und rechtzeitig abgerechnet werden.
5. Abrechnung von telefonischen Beratungen:
Zu den erbrachten Leistungen, die vollständig und ordnungsgemäß gegenüber der KVH abgerechnet werden müssen, zählen auch telefonische Beratungen, die Sie ggf. im Rahmen Ihres Hausbesuchsdienstes vorgenommen haben.
Im Rahmen von regelmäßigen Analysen der Hausbesuchsdienste im ÄBD in Hessen überprüft die KVH regelmäßig die Vollständigkeit der Abrechnung von erbrachten Leistungen.
Weitere Informationen für Ihre Abrechnung im ÄBD erhalten Sie auf unserer Website.
Außerdem möchten wir nochmals auf die Möglichkeit der Abrechnungsunterstützung im ÄBD hinweisen. Weitere Informationen zur Abrechnungsunterstützung finden Sie dort ebenfalls sowie weiterhin das Formular zur Beauftragung der Abrechnungsunterstützung:
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Abteilung Ärztlicher Bereitschaftsdienst
An alle im Ärztlichen Bereitschaftsdienst tätigen Ärztinnen und Ärzte