Elektronisches Rezept (eRezept)
Seit 2024 sind Praxen verpflichtet verschreibungspflichtige Arzneimittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse elektronisch zu verordnen. Versicherte lösen die eRezepte mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in der Apotheke ein.
Wie das eRezept funktioniert und was Praxen dazu noch wissen sollten, hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) zusammengefasst.
Das eRezept ist Teil der Voraussetzungen für die TI-Pauschale, die Praxen für ihre technische Ausstattung erhalten können. Die Bedingungen für eine Förderung der TI-Ausstattung der Praxen hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) per Rechtsverordnung festgelegt.
Muster 16 wird nicht komplett abgelöst
Für die Arztpraxen heißt das, dass sie weiterhin Rezepte auf Muster 16 ausstellen können, wenn die technischen oder sonstigen Voraussetzungen für eRezepte nicht gegeben sind.
Das gilt in folgenden Fällen:
- wenn die technischen Voraussetzungen für ein eRezept nicht gegeben sind. Beispiele: Soft-oder Hardware sind nicht verfügbar oder defekt, TI oder Internet nicht erreichbar, eHBA defekt oder nicht lieferbar, übergangsweise Apotheken in Reichweite nicht empfangs- und abrechnungsbereit
- wenn die bestimmte Verordnungstypen über die TI noch nicht vorgesehen sind (bisher nur apothekenpflichtige Arzneimittel, noch keine Hilfsmittel, Verbandmittel und Teststreifen oder sonstige nach § 31 SGB V in die Arzneimittelversorgung einbezogene Produkte)
- wenn bei Verordnungen die Versichertennummer im Ersatzverfahren nach Anlage 4a BMV-Ä nicht bekannt ist
- bei Haus- und Heimbesuchen. Bei Haus- und Pflegeheimbesuchen bleibt Muster 16 auch für verschreibungspflichtige Arzneimittel vorerst weiterhin im Einsatz. Denn für das Ausstellen von eRezepten ist eine Verbindung zur TI erforderlich. Eine verpflichtende Anbindung der Pflegeheime an die TI plant das BMG erst zum 1. Juli 2025. Anders verhält es sich bei Rezepten für Pflegeheimbewohner, wenn diese in der Praxis ausgestellt werden. Dies kann der Fall sein, wenn das Pflegeheim beispielsweise ein Rezept für eine Dauermedikation anfordert. In diesem Fall stellt die Praxis ein eRezept aus, druckt in der Regel den Rezeptcode aus und übermittelt diesen an das Heim.
Sanktion für Praxen: Haben Praxen die eRezept-Updates nicht eingebunden, wird ihr Honorar um ein Prozent gekürzt. Ärztinnen und Ärzte, die im Regelfall keine Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ausstellen, sollen keine Honorarkürzung erhalten.
Wird die Praxis bereits wegen Nichtanbindung an die TI oder die ePA gekürzt, erhöht sich die prozentuale Kürzung. Fehlt neben dem eRezept die Anbindung an die TI werden 3,5 Prozent vom Honorar gekürzt, fehlt die Anbindung an die ePA sind es zwei Prozent.
TI-Anwendungen kennen
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) gibt einen Überblick zum elektronischen Rezept (eRezept). Auch die gematik informiert auf einen Blick.