Telemonitoring bei Herzinsuffizienz abrechnen
Das Telemonitoring bei Herzinsuffizienz ist ein datengestütztes, zeitnahes Management, das in Zusammenarbeit zwischen einer primärbehandelnden Ärztin oder einem primär behandelnden Arzt (PBA) und einem ärztlichen Telemedizinischen Zentrum (TMZ) erfolgt.
Ärztinnen und Ärzte können Leistungen für das Telemonitoring bei Herzinsuffizienz abrechnen. Hierfür gibt es die Gebührenordnungspositionen (GOP) 03325, 03326, 04325, 04326, 13578, 13579, 13583 bis 13587 und 40910 im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM).
Das Telemonitoring ist in Nr. 37 Anlage I "Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden" der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (MVV-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) geregelt.
Telemonitoring abrechnen
GOP | Kurzbeschreibung | Häufigkeit | Bewertung |
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03325 | Indikationsstellung zur Überwachung eines Patienten im Rahmen des Telemonitoring bei Herzinsuffizienz gemäß Nr. 37 Anlage I der MVV-RL Obligater Leistungsinhalt: - Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt - Aufklärung und Beratung zur Teilnahme am Telemonitoring bei Herzinsuffizienz | je vollendete 5 Minuten, höchstens dreimal im Krankheitsfall | 7,76 Euro* (65 Punkte) |
03326 | Zusatzpauschale für die Betreuung eines Patienten im Rahmen des Telemonitoring bei Herzinsuffizienz gemäß Nr. 37 Anlage I der MVV-RL Obligater Leistungsinhalt: - Kommunikation mit dem verantwortlichen TMZ | einmal im Behandlungsfall | 15,28 Euro* (128 Punkte) |
04325 | Indikationsstellung zur Überwachung eines Patienten im Rahmen des Telemonitoring bei Herzinsuffizienz gemäß Nr. 37 Anlage I der MVV-RL Obligater Leistungsinhalt: - Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt - Aufklärung und Beratung zur Teilnahme am Telemonitoring bei Herzinsuffizienz | je vollendete 5 Minuten, höchstens dreimal im Krankheitsfall | 7,76 Euro* (65 Punkte) |
04326 | Zusatzpauschale für die Betreuung eines Patienten im Rahmen des Telemonitoring bei Herzinsuffizienz gemäß Nr. 37 Anlage I der MVV-RL Obligater Leistungsinhalt: - Kommunikation mit dem verantwortlichen TMZ | einmal im Behandlungsfall | 15,28 Euro* (128 Punkte) |
13578 | Indikationsstellung zur Überwachung eines Patienten im Rahmen des Telemonitoring bei Herzinsuffizienz gemäß Nr. 37 Anlage I der MVV-RL Obligater Leistungsinhalt: - Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt - Aufklärung und Beratung zur Teilnahme am Telemonitoring bei Herzinsuffizienz | je vollendete 5 Minuten, höchstens dreimal im Krankheitsfall | 7,76 Euro* (65 Punkte) |
13579 | Zusatzpauschale für die Betreuung eines Patienten im Rahmen des Telemonitoring bei Herzinsuffizienz gemäß Nr. 37 Anlage I der MVV-RL Obligater Leistungsinhalt: - Kommunikation mit dem verantwortlichen TMZ | einmal im Behandlungsfall | 15,28 Euro* (128 Punkte) |
*gemäß bundeseinheitlichem Orientierungspunktwert 2024 (11,9339 Cent)
Die GOP 03325, 03326, 04325, 04326, 13578 und 13579 können nur Ärztinnen und Ärzte abrechnen, die Patientinnen oder Patienten im Rahmen des Telemonitoring bei Herzinsuffizienz gemäß Nr. 37 Anlage I der MVV-RL als PBA behandeln.
Die/Der PBA kann für die Indikationsstellung inklusive der Aufklärung der/des Patientin oder Patienten die neuen GOP 03325, 04325 und 13578 abrechnen. Die Zusatzpauschale nach den neuen GOP 03326, 04326 und 13579 kann die/der PBA für die Betreuung der Patientin oder des Patienten, den Austausch zwischen PBA und TMZ, die Indikationsprüfung sowie den Kontakt zwischen Patientin oder Patienten und PBA gegebenenfalls mit Therapieanpassung abrechnen.
Folgende Fachgruppen können die GOP abrechnen:
- GOP 03325 und 03326: Fachärztinnen und Fachärzte für Allgemeinmedizin, hausärztlich tätige Internistinnen und Internisten, praktische Ärztinnen und Ärzte
- GOP 04325 und 04326: Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin
- GOP 13578 und 13579: Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin ohne Schwerpunkt, Innere Medizin mit Schwerpunkt (SP) Kardiologie, (SP) Nephrologie, (SP) Pneumologie und Lungenärztinnen, Lungenärzte, Ärztinnen und Ärzte, die über eine Genehmigung zur Durchführung von Blutreinigungsverfahren besitzen.
GOP | Kurzbeschreibung | Häufigkeit | Bewertung |
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13583 | Anleitung und Aufklärung durch ein TMZ zum Telemonitoring bei Herzinsuffizienz gemäß Nr. 37 Anlage I der MVV-RL | einmal im Krankheitsfall | 11,34 Euro* (95 Punkte) |
13584 | Telemonitoring bei Herzinsuffizienz mittels kardialem Aggregat durch ein TMZ gemäß Nr. 37 Anlage I der MVV-RL Obligater Leistungsinhalt: - Kommunikation mit dem PBA, - Versenden eines Quartalsberichts an den PBA, - Telemonitoring gemäß § 3 Absatz 2, Absatz 3 Nr. 2 bis 3 und Absatz 4 Nr. 1 bis 4 der Nr. 37 Anlage I MVV-RL, - Dokumentation gemäß § 4 Absatz 6 der Nr. 37 Anlage I MVV-RL | einmal im Behandlungsfall | 131,27 Euro* (1100 Punkte) |
13585 | Zuschlag zur GOP 13584 für das intensivierte Telemonitoring bei Herzinsuffizienz mittels kardialem Aggregat durch ein TMZ gemäß Nr. 37 Anlage I der MVV-RL Obligater Leistungsinhalt: - Telemedizinische Datenabfrage und Auswertung bei Patienten mit einem implantierten Kardioverter bzw. Defibrillator oder einem implantierten System zur kardialen Resynchronisationstherapie (CRT-P, CRT-D) an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen. Ab dem 1. Januar 2023 auch am 24.12. und 31.12. | einmal im Behandlungsfall | 28,04 Euro* (235 Punkte) |
13586 | Telemonitoring bei Herzinsuffizienz mittels externer Messgeräte durch ein TMZ gemäß Nr. 37 Anlage I der MVV-RL Obligater Leistungsinhalt: - Kommunikation mit dem PBA, - Versenden eines Quartalsberichts an den PBA, - Telemonitoring gemäß § 3 Absatz 2, Absatz 3 Nr. 2 bis 3 und Absatz 4 Nr. 1 bis 4 der Nr. 37 Anlage I MVV-RL, - Dokumentation gemäß § 4 Absatz 6 der Nr. 37 Anlage I MVV-RL | einmal im Behandlungsfall | 250,61 Euro* (2100 Punkte) |
13587 | Zuschlag zur GOP 13586 für das intensivierte Telemonitoring bei Herzinsuffizienz mittels externer Messgeräte durch ein TMZ gemäß Nr. 37 Anlage I MVV-RL Obligater Leistungsinhalt: - Telemedizinische Datenabfrage und Auswertung bei Patienten mit externen Geräten an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen. Ab dem 1. Januar 2023 auch am 24.12. und 31.12. | einmal im Behandlungsfall | 28,04 Euro* (235 Punkte) |
40910 | Kostenpauschale für die erforderliche Geräteausstattung des Patienten im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistung(en) nach der/den GOP 13586 und/oder 13587 | einmal im Behandlungsfall | 68,00 Euro |
*gemäß bundeseinheitlichem Orientierungspunktwert 2024 (11,9339 Cent)
Die Leistungen für das Telemonitoring im TMZ (GOP 13583 bis 13587 und 40910) können nur Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie abrechnen.
Das TMZ rechnet die GOP 13583 für die Anleitung und Aufklärung der Patientin oder des Patienten zu Grundprinzipien des zur Anwendung kommenden Telemonitoring, zum Gebrauch der dabei eingesetzten Geräte und zu relevanten Aspekten des Selbstmanagements gemäß § 3 Absatz 3 Nr. 1 der Nr. 37 Anlage I der MVV-RL ab.
Für das kontinuierliche Telemonitoring von Patientinnen und Patienten mit kardialen Aggregaten rechnet das TMZ die GOP 13584 und bei externen Messgeräten die GOP 13586 ab. Diese sind jeweils abrechenbar für die Erfassung, Analyse und Sichtung der Daten, die Dokumentation sowie die Benachrichtigung und Abstimmung mit der/dem PBA.
Zu den GOP 13584 und 13586 kann das TMZ jeweils einen Zuschlag für ein gegebenenfalls stattfindendes intensiviertes Monitoring über die GOP 13585 und 13587 abrechnen. Das intensivierte Monitoring beinhaltet das Telemonitoring auch an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen. Ab dem 1. Januar 2023 auch am 24.12. und 31.12 und erfordert eine schriftliche individuelle Vereinbarung zwischen PBA und TMZ zur Zusammenarbeit.
Die GOP 13585 und 13587 kann das TMZ nur abrechnen, wenn eine medizinische Begründung der Notwendigkeit der Intensivierung des Monitorings vorliegt. Diese gibt das TMZ im freien Begründungsfeld (Feldkennung 5009) an.
Die GOP 13584 bis 13587 und 40910 kann nur ein TMZ im Laufe eines Quartals abrechnen.
Falls die Patientin oder der Patient bereits mit einem externen Übertragungsgerät (Transmitter) versorgt wurde, dass auch im Rahmen des Telemonitoring bei Herzinsuffizienz mittels kardialer Aggregate gemäß Nr. 37 Anlage I MVV-RL genutzt werden kann, kann kein weiterer Transmitter zu Lasten der Krankenkassen bereitgestellt werden.
Über die Kostenpauschale (GOP 40910) kann das TMZ die Kosten für die notwendigen Geräte für das Telemonitoring von Patienten und Patientinnen mittels externer Messgeräte (GOP 13586 und/oder 13587) abrechnen. Mit der GOP 40910 sind alle Kosten im Zusammenhang mit der Geräteversorgung der Patientin und des Patienten durch das TMZ abgegolten.
Die im Zusammenhang mit dem Telemonitoring bei Herzinsuffizienz entstehenden Kosten für die technische Ausstattung des TMZ und für die informationstechnische Infrastruktur (inkl. Nutzungsentgelten und Lizenz- oder Leasinggebühren sowie die gesamten Kosten in Zusammenhang mit der Datenübermittlung) kann das TMZ mit Ausnahme der GOP 40910 nicht gesondert abrechnen. Diese sind Bestandteil der GOP 13583 bis 13587.
Genehmigung erhalten
Um die neuen GOP 13583 bis 13587 und 40910 abzurechnen, benötigen Kardiologinnen und Kardiologen eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) nach der Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) zur Rhythmusimplantat-Kontrolle. Zusätzlich benötigen sie eine Genehmigung der KVH nach der QSV Telemonitoring bei Herzinsuffizienz .
Ärztinnen und Ärzte, die herzinsuffizienten Patientinnen und Patienten Telemonitoring anbieten möchten, können über die Arztsuche der KVH Telemedizinische Zentren suchen und sich die Kontaktdaten anzeigen lassen. Dazu wählen sie unter weitere Suchkriterien bei Genehmigungen den Punkt „Telemonitoring bei Herzinsuffizienz (gem. § 2 Qualitätssicherungsvereinbarung Telemonitoring bei Herzinsuffizienz „QS-V TmHi“) aus.
Das Telemonitoring kann zum einen bei Patientinnen und Patienten eingesetzt werden, die ein implantiertes Aggregat (CRT-P, CRT-D oder ICD) wegen einer ventrikulären Tachykardie oder einer Herzinsuffizienz erhalten haben. Es wird allerdings auch für Patientinnen und Patienten mit einer Herzinsuffizienz unter Einsatz von externen Geräten (vor allem Waage, EKG und Gesundheitsmonitor) genutzt. In beiden Fällen werden medizinische Daten der Patientin oder des Patienten an ein TMZ übermittelt, dort fachlich bewertet und bei Bedarf an die Ärztin oder den Arzt weitergeleitet, welche oder welcher primär für die Behandlung zuständig ist (PBA). Auf diese Weise soll im Falle erkennbarer Abweichungen von vorab definierten Grenzwerten durch ein möglichst zeitnahes Eingreifen eine Verschlechterung der Erkrankung zum Beispiel mit drohender stationärer Behandlungsnotwendigkeit verhindert werden.
Das Telemonitoring bei Herzinsuffizienz kann nur erbracht werden bei Patientinnen und Patienten, bei denen vor Beginn des Telemonitorings kumulativ folgende Bedingungen durch die oder den PBA festgestellt wurden:
- Es liegt eine Herzinsuffizienz nach NYHA-II- oder NYHA-III-Stadium mit einer Ejektionsfraktion < 40 Prozent vor.
- Die Patientin oder der Patient ist Trägerin oder Träger eines implantierten kardialen Aggregates (ICD, CRT-P, CRT-D) oder ist im zurückliegenden Jahr wegen kardialer Dekompensation stationär behandelt worden.
- Die Herzinsuffizienz wird leitliniengerecht behandelt.
- Es sind keine Faktoren erkennbar, die die Gewährleistung einer Übertragung der Monitoringdaten verhindern oder gefährden oder die das Selbstmanagement der Patientin oder des Patienten behindern würden,
Erbringen Ärztinnen und Ärzte im laufenden Quartal ausschließlich Leistungen ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt (pAPK), werden die für die Abrechnung erforderlichen Daten – analog zum Ersatzverfahren – manuell im Praxisverwaltungssystem erfasst. Bei bekannten Patientinnen und Patienten können sie diese auch aus den gespeicherten Versichertenstammdaten übernehmen.
EBM-Begriffe verstehen
Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.
Ansprechpartner
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt