Nichtärztliche Praxisassistenz (NäPA) abrechnen
Praxen können nichtärztliche Praxisassistentinnen und -assistenten (NäPA) beschäftigen, die sie bei der Betreuung ihrer Patientinnen und Patienten unterstützen, etwa bei Haus- und Pflegeheimbesuchen. Grundlage dafür ist Anlage 8 des Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä).
Ärztinnen und Ärzte können für die Haus- und Pflegeheimbesuche ihrer NäPA verschiedene Leistungen aus dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abrechnen.
NäPA richtig abrechnen
Hausarztpraxen können den Einsatz von NäPA über die Gebührenordnungspositionen (GOP) 03060 bis 03065 im Abschnitt 3.2.1.2 im EBM abrechnen.
Praxen benötigen eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH), um die GOP abzurechnen. Die Fachkraft eine entsprechende Zusatzqualifikation.
NäPA sollen vor allem in Hausarztpraxen zum Einsatz kommen, die viele Patientinnen und Patienten betreuen. Hausärztinnen und Hausärzte, die die Leistungen abrechnen wollen, müssen deshalb eine Mindestzahl an Behandlungsfällen aufweisen. Hausärztinnen und Hausärzte, die die Fallzahlen (noch) nicht erfüllen, können die Leistungen aus Kapitel 38 im EBM abrechnen.
Mit den Strukturzuschlägen (GOP 03060 und 03061) sollen vor allem Ausgaben für Weiterbildung, höhere Personalkosten und zusätzliche Praxisausstattung wie Mobiltelefone für Hausbesuche finanziert werden. Die KVH setzt diese automatisch je Behandlungsfall zu, bis zu einem Höchstwert von 23.800 Punkten je Praxis im Quartal.
Neben den GOP 03062 und 03063 können sie in der gleichen Sitzung nur Leistungen des Abschnitts 32.2 (Allgemeine Laboruntersuchungen), Impfleistungen (Hessenspezifische GOP), Besuche (GOP 01410 bis 01413, 01415 und 01418) sowie die GOP 03322 (Langzeit-EKG) und 31600 (Postoperative Behandlung) ansetzen.
Die GOP 03062 und 03063 können sie nur in begründeten Einzelfällen neben Besuchen nach den GOP 01410 bis 01413, 01415 und 01418 in der gleichen Sitzung abrechnen. Die Begründung geben sie im Feld „freier Begründungstext“ (Feldkennung 5009) an.
Die GOP 03062 und 03063 können sie am Behandlungstag nicht neben den GOP 38100 und 38105 ansetzen.
GOP 03062 bis 03065 können sie nur abrechnen, wenn sie in dem aktuellen Quartal oder dem Quartal, das der Abrechnung unmittelbar vorausgeht, eine Versichertenpauschale angesetzt haben.
Leistungen überblicken
GOP | Kurzbeschreibung | Häufigkeit | Bewertung |
---|---|---|---|
03060
| Strukturförderung (als Zuschlag zur hausärztlichen Strukturpauschale GOP 03040) | je Behandlungsfall KVH setzt GOP 03060 und 03061 automatisch zu | 2,63 Euro* (22 Punkte)
1,43 Euro* (12 Punkte) |
03062
| Besuch der NäPA (einschließlich Wegekosten) Aufsuchen eines Patienten zum Zweck der Versorgung - in der Häuslichkeit und/oder - in Alten- oder Pflegeheimen und/oder - in anderen beschützenden Einrichtungen und/oder - Aufsuchen eines Patienten zum Zweck der postoperativen Versorgung im Rahmen der GOP 31600 (1. Besuch), | je Sitzung | 19,81 Euro* (166 Punkte) |
03064 | Zuschlag zur GOP 03062 | KVH setzt GOP 03064 automatisch zu | 2,39 Euro* (20 Punkte) |
03063 | Besuch der NäPA (einschließlich Wegekosten) - Aufsuchen eines weiteren Patienten in derselben sozialen Gemeinschaft (z.B. Familie) zum Zweck der Versorgung - in der Häuslichkeit und/oder - in Alten- oder Pflegeheimen und/oder - in anderen beschützenden Einrichtungen und/oder - Aufsuchen eines Patienten zum Zweck der weiteren postoperativen Versorgung im Rahmen der GOP 31600 (ab dem 2. Besuch), | je Sitzung | 14,56 Euro* (122 Punkte) |
03065 | Zuschlag zur GOP 03062 | KVH setzt GOP 03065 automatisch zu | 1,67 Euro* (14 Punkte) |
*gemäß bundeseinheitlichem Orientierungspunktwert 2024 (11,9339 Cent)
Hausarzt- und Facharztpraxen können Leistungen des Abschnittes 38.2 für Tätigkeiten einer nichtärztlichen Fachkraft mit einer abgeschlossenen Ausbildung in einem nichtärztlichen Heilberuf abrechnen. Zusätzlich können sie die Haus- und Pflegeheimbesuche einer NäPA über Leistungen des Abschnitts 38.3 ansetzen.
Leistungen überblicken
GOP | Kurzbeschreibung | Häufigkeit | Bewertung |
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| Hausbesuch |
| |
38100 | GOP einschl. Wegekosten – entfernungsunabhängig – für das Aufsuchen eines Patienten durch einen vom behandelnden Arzt beauftragten angestellten Mitarbeiter der Arztpraxis zur Verrichtung medizinisch notwendiger delegierbarer Leistungen | je Sitzung | 9,07 Euro* (76 Punkte)
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38202
| Zuschlag zu der GOP 38100 für den Besuch und die Betreuung durch einen NäPA in der Häuslichkeit des Patienten (nur von Fachärztinnen und Fachärzten abrechenbar) | je Sitzung | 10,74 Euro* (90 Punkte) |
38105 | GOP einschl. Wegekosten – entfernungsunabhängig – für das Aufsuchen eines weiteren Patienten derselben sozialen Gemeinschaft (auch z.B. Alten- oder Pflegeheim) in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen eines Patienten nach der GOP 38100 | je Sitzung | 4,65 Euro* (39 Punkte) |
38207 | Zuschlag zu der GOP 38105 für den Besuch und die Betreuung eines weiteren Patienten durch einen qualifizierten nichtärztlichen Praxisassistenten in der Häuslichkeit/ in derselben sozialen Gemeinschaft (nur von Fachärztinnen und Fachärzten abrechenbar) | je Sitzung | 9,91 Euro* (83 Punkte) |
| Pflegeheimbesuch |
| |
38100 | GOP einschl. Wegekosten – entfernungsunabhängig – für das Aufsuchen eines Patienten durch einen vom behandelnden Arzt beauftragten angestellten Mitarbeiter der Arztpraxis zur Verrichtung medizinisch notwendiger delegierbarer Leistungen | je Sitzung | 9,07 Euro* (76 Punkte)
|
38200 | Zuschlag zu der GOP 38100 für den Besuch und die Betreuung durch einen NäPA in Alten- oder Pflegeheimen oder anderen beschützenden Einrichtungen | je Sitzung | 10,74 Euro* (90 Punkte) |
38105 | GOP einschl. Wegekosten – entfernungsunabhängig – für das Aufsuchen eines weiteren Patienten derselben sozialen Gemeinschaft (auch z.B. Alten- oder Pflegeheim) in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen eines Patienten nach der GOP 38100 | je Sitzung | 4,65 Euro* (39 Punkte) |
38205 | Zuschlag zu der GOP 38105 für den Besuch und die Betreuung eines weiteren Patienten durch einen NäPA in Alten- oder Pflegeheimen oder anderen beschützenden Einrichtungen | je Sitzung | 9,91 Euro* (83 Punkte) |
*gemäß bundeseinheitlichem Orientierungspunktwert 2024 (11,9339 Cent)
Praxismitarbeitende in Haus- und Facharztpraxis abrechnen
Voraussetzung für die Abrechnung der Leistungen des Abschnittes 38.2 (GOP 38100 und 38105) ist die Anstellung einer nichtärztlichen Fachkraft mit einer abgeschlossenen Ausbildung in einem nichtärztlichen Heilberuf.
Die GOP 38100 und 38105 können Fachärztinnen und Fachärzte sowie Hausärztinnen und Hausärzten - soweit dies berufsrechtlich zulässig ist – abrechnen.
Die GOP 38100 und 38105 können sie nur abrechnen, wenn die Patientin oder der Patient aus medizinischen Gründen die Arztpraxis nicht aufsuchen kann.
Die GOP 38100 und 38105 können sie nur in begründeten Einzelfällen neben Besuchen nach den GOP 01410 bis 01413, 01415 und 01418 in der gleichen Sitzung abrechnen. Die Begründung geben sie im Feld „freier Begründungstext“ (Feldkennung 5009) an.
Die GOP 38100 können sie am Behandlungstag nicht neben den GOP 03062, 03063 und 38105 abrechnen, die GOP 38105 ist am Behandlungstag nicht neben den GOP 03062, 03063 und 38100 berechnungsfähig.
NäPA in der Haus- und Facharztpraxis abrechnen
Für die Haus- und Pflegeheimbesuche einer NäPA können Haus- und Facharztpraxen die Leistungen des Abschnitts 38.3 (GOP 38200, 38202, 38205, 38207) abrechnen.
Praxen benötigen eine Genehmigung der KVH, um die GOP abzurechnen. Die Fachkraft eine entsprechende Zusatzqualifikation.
GOP 38200, 38202, 38205 und 38207 können sie nur abrechnen, wenn sie in dem aktuellen Quartal oder dem Quartal, das der Abrechnung unmittelbar vorausgeht, eine Versichertenpauschale oder Grundpauschale angesetzt haben.
Die GOP 38200, 38202, 38205 und 38207 können folgende Fachgruppen abrechnen:
- Hausärztinnen und Hausärzte (ausschließlich die GOP 38200 und 38205),
- Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin,
- Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie,
- Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
- Fachärztinnen und Fachärzte für Augenheilkunde,
- Fachärztinnen und Fachärzte für Chirurgie,
- Fachärztinnen und Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
- Fachärztinnen und Fachärzte für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde,
- Fachärztinnen und Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten,
- Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin mit und ohne Schwerpunkt
- Fachärztinnen und Fachärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie,
- Fachärztinnen und Fachärzte für Neurologie,
- Fachärztinnen und Fachärzte für Nervenheilkunde,
- Fachärztinnen und Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie,
- Fachärztinnen und Fachärzte für Orthopädie,
- Fachärztinnen und Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie,
- Fachärztinnen und Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie,
- Fachärztinnen und Fachärzte für Urologie,
- Fachärztinnen und Fachärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin.
Ansprechpartner
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt