Rechts im Bild ist ein Arzt. Links im Bild eine Patientin. Der Arzt untersucht den Arm der Patientin. © FatCamera

In Deutschland darf nicht jeder Vertragsarzt und -psychotherapeut automatisch sämtliche Behandlungen an Patienten durchführen und abrechnen. Für bestimmte Kassenleistungen wie den Einsatz einer Nicht-Ärztlichen Praxisassistenz (NäPa) brauchen sie eine Genehmigung. Dies dient der Qualitätssicherung im Sinne der Patienten und Praxen. Hessische Vertragsärzte und -psychotherapeuten beantragen die Genehmigung bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH).

Nicht-Ärztliche Praxisassistenz (NäPa) in der Facharztpraxis

Einige seiner Aufgaben kann ein Arzt delegieren. So übernimmt beispielsweise die Nicht-ärztliche Praxisassistenz (NäPa) für Fachärzte selbstständig Pflegeheimbesuche, bei denen der direkte Arztkontakt nicht medizinisch notwendig ist.

Wie erhalte ich die Genehmigung?

Wenn Sie Nicht-Ärztliche Praxisassistenten für gesetzlich Versicherte einsetzen und abrechnen möchten, muss die KVH dies zunächst genehmigen. Mitglieder der KVH stellen dazu einen Antrag bei der KVH und weisen die geforderten Voraussetzungen nach. Bitte beachten Sie, dass Genehmigungen nicht rückwirkend erteilt werden können.

zuletzt aktualisiert am: 01.10.2024

Abrechnung

Schon gesehen? Die KVH informiert ihre Mitglieder auch über die Abrechnung von Kassenleistungenin hessischen Vertragsarzt- und -psychotherapeutenpraxen sowie über aktuelle EBM-Änderungen.

Ansprechpartner

Antje Andres

Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Qualitätssicherung Team 1

Europa-Allee 90
60486 Frankfurt

Tel 069 24741-6584
Fax 069 24741-68819
qs.fb1.6(at)kvhessen(.)de

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