Eine Frau sitzt vor einem Schreibtisch. Sie telefoniert mit einem Handy während sie Dokumente liest. © kupicoo

EBM-Änderung Januar 2025

Computertomographie-Koronarangiographie abrechnen

Ärztinnen und Ärzte können ab dem 1. Januar 2025 die GOP 34370 für die Computertomographie-Koronarangiographie (CCTA) bei Verdacht auf eine chronische koronare Herzkrankheit (cKHK) abrechnen, wenn sie eine Genehmigung auf Grundlage der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung (Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung, kurz MVV-RL) Anlage I, Nummer 42, beantragen und erhalten.

Für die interdisziplinäre Fallkonferenz nach erfolgter CT-Koronarangiographie gemäß der GOP 34370 wurde die GOP 34371 in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen. Die Vergütung soll zunächst extrabudgetär erfolgen.

Die CCTA ist ein nicht invasives morphologisches Bildgebungsverfahren zum direkten Nachweis von Stenosen, das auf einer computertomographischen, kontrastverstärkten Darstellung der Koronararterien unter EKG-getriggerter Bildakquisition beruht.

Die beiden neuen GOP wurden in den neuen Unterabschnitt 34.3.7 (CCTA gemäß der Nr. 42 der Anlage I der MVV-RL) EBM aufgenommen.

Indikationen beachten

Die beiden neuen GOP können sie nur bei Vorliegen einer Indikation gemäß § 2 der Nr. 42 der Anlage I „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ der MVV-RL abrechnen:

  • bei Patientinnen und Patienten, bei denen nach Bestimmung einer Vortestwahrscheinlichkeit (VTW) von mindestens 15 Prozent weiterhin der Verdacht auf eine cKHK besteht
    oder
  • wenn die Durchführung der CCTA im Zusammenhang mit einem bereits geplanten operativen Eingriff am Herzen unabhängig von der Feststellung oder Behandlung einer cKHK zum Ausschluss cKHK medizinisch notwendig ist.

Liegt die Vortestwahrscheinlichkeit (VTW) für das Vorliegen einer cKHK zwischen 15 Prozent und 50 Prozent, soll die Abklärung durch eine CCTA erfolgen (gemäß § 3 Abs. 1 der Nr. 42 der Anlage I „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ der MVV-RL).

Regelungen und Informationen zur Abrechnung

zuletzt aktualisiert am: 23.12.2024

EBM-Begriffe verstehen

Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.

Ansprechpartner

EBM-Hotline

Kassenärztliche Vereinigung Hessen

Europa-Allee 90
60486 Frankfurt

Tel 069 24741-7777
ebm-hotline(at)kvhessen(.)de

Ihre Downloads ()

Ihre gesammelten Downloads können Sie jetzt komfortabel mit einem Klick herunterladen.

Alle herunterladen