Computertomographie-Koronarangiographie abrechnen
Ärztinnen und Ärzte können ab dem 1. Januar 2025 die GOP 34370 für die Computertomographie-Koronarangiographie (CCTA) bei Verdacht auf eine chronische koronare Herzkrankheit (cKHK) abrechnen, wenn sie eine Genehmigung auf Grundlage der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung (Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung, kurz MVV-RL) Anlage I, Nummer 42, beantragen und erhalten.
Für die interdisziplinäre Fallkonferenz nach erfolgter CT-Koronarangiographie gemäß der GOP 34370 wurde die GOP 34371 in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen. Die Vergütung soll zunächst extrabudgetär erfolgen.
Die CCTA ist ein nicht invasives morphologisches Bildgebungsverfahren zum direkten Nachweis von Stenosen, das auf einer computertomographischen, kontrastverstärkten Darstellung der Koronararterien unter EKG-getriggerter Bildakquisition beruht.
Die beiden neuen GOP wurden in den neuen Unterabschnitt 34.3.7 (CCTA gemäß der Nr. 42 der Anlage I der MVV-RL) EBM aufgenommen.
Indikationen beachten
Die beiden neuen GOP können sie nur bei Vorliegen einer Indikation gemäß § 2 der Nr. 42 der Anlage I „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ der MVV-RL abrechnen:
- bei Patientinnen und Patienten, bei denen nach Bestimmung einer Vortestwahrscheinlichkeit (VTW) von mindestens 15 Prozent weiterhin der Verdacht auf eine cKHK besteht
oder - wenn die Durchführung der CCTA im Zusammenhang mit einem bereits geplanten operativen Eingriff am Herzen unabhängig von der Feststellung oder Behandlung einer cKHK zum Ausschluss cKHK medizinisch notwendig ist.
Liegt die Vortestwahrscheinlichkeit (VTW) für das Vorliegen einer cKHK zwischen 15 Prozent und 50 Prozent, soll die Abklärung durch eine CCTA erfolgen (gemäß § 3 Abs. 1 der Nr. 42 der Anlage I „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ der MVV-RL).
Regelungen und Informationen zur Abrechnung
Ärztinnen und Ärzte mit einer Genehmigung nach der MVV-RL Anlage I, Nummer 42, können die GOP 34370 für die CCTA bei Vorliegen einer Überweisung mit Dokumentation von Vortestwahrscheinlichkeit (Ergebnis und Art der Ermittlung) sowie von weiteren Befunden im Rahmen der Vordiagnostik, zum Beispiel Laborergebnissen, abrechnen.
Bei der Abrechnung der GOP 34370 geben Praxen die Vortestwahrscheinlichkeit im Feld „freier Begründungstext“ (Feldkennung 5009) an.
Die GOP 34371 für die interdisziplinäre Fallkonferenz können sie nach erfolgter CCTA gemäß der GOP 34370 nur bei Teilnahme mindestens einer Fachärztin oder eines Facharztes für Radiologie und einer Fachärztin oder eines Facharztes für Innere Medizin und Kardiologie abrechnen.
Die GOP 34371 können sie auch bei Durchführung der Fallkonferenz als Videofallkonferenz ansetzen und zusätzlich den Technikzuschlag nach GOP 01450 abrechnen, wenn sie die Konferenz initiieren.
Für die Abrechnung der Videosprechstunde benötigen sie zudem einen zertifizierten Videodienstanbieter. Diesen melden sie der KVH über das Formular „zertifizierten Videodienstanbieter melden".
Die GOP 34371 können aufgrund der Aufnahme der GOP in die Präambel 3.1 Nr. 5 auch Hausärztinnen und Hausärzten abrechnen.
GOP | Kurzbeschreibung | Häufigkeit | Bewertung |
---|---|---|---|
34370 | CT-Koronarangiographie gemäß der Nr. 42 der Anlage I der MVV-RL
Obligater Leistungsinhalt: - Native computertomographische Darstellung des Herzens mit Bestimmung des Koronarkalks, - CT-Koronarangiographie mit Kontrastmitteleinbringung, - EKG-getriggerte Bildakquisition, - Befunderstellung gemäß § 3 Abs. 4 der Nr. 42 der Anlage I der MVV-RL sowie gemäß der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie nach § 135 Abs. 2 SGB V, | einmal im Krankheitsfall | 159,26 Euro* (1285 Punkte) |
34371 | Interdisziplinäre Fallkonferenz nach erfolgter CT-Koronarangiographie gemäß der GOP 34370
Obligater Leistungsinhalt: - Teilnahme an einer interdisziplinären Fallkonferenz zur Entscheidung zum weiteren Vorgehen bei unklaren oder komplexen Befunden nach erfolgter CT-Koronarangiographie |
| 15,86 Euro* (128 Punkte) |
*gemäß bundeseinheitlichem Orientierungspunktwert 2025 (12,3934 Cent)
Ärztinnen und Ärzte berücksichtigen bei der weiteren Abklärung nach erfolgter CCTA, dass eine invasive Koronarangiographie (ICA) nach GOP 34291 nur veranlasst oder durchgeführt werden soll in den nachfolgenden Fällen (gem. § 3 Abs. 5 und 7 der Nr. 42 der Anlage I „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ der MVV-RL des G-BA):
- bei Verdacht auf Vorliegen einer stenosierenden KHK, deren Symptomatik trotz optimaler konservativer Therapie persistiert und bei der die Entscheidung für eine Revaskularisierung bereits getroffen wurde
- bei fehlender Auswertbarkeit der CCTA-Ergebnisse aufgrund der vorgefundenen Befundlage (zum Beispiel zu hoher Verkalkungsgrad) und vorliegenden Kontraindikationen für die Durchführung einer funktionellen Diagnostik
- oder bei einer akuten klinischen kardialen Symptomverschlechterung, die auf das Vorliegen eines akuten Koronarsyndroms (AKS) hinweist
Für die GOP 34291 ist eine Genehmigung nach der Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung invasiver kardiologischer Leistungen (Qualitätssicherungsvereinbarung zur invasiven Kardiologie) erforderlich.
Die Entscheidung zum weiteren Vorgehen insbesondere bei unklaren oder komplexen Befunden sollte nach Möglichkeit interdisziplinär mindestens unter Einbeziehung radiologischer und kardiologischer Fachexpertise erfolgen.
Die Einführung der CCTA als neue diagnostische Methode dient unter anderem dazu, die bisher oft zur Abklärung eines Verdachtes auf KHK eingesetzte ICA durch ein nicht invasives Verfahren zu ersetzen.
Die GOP 34800 für die Einholung einer telekonsiliarischen Befundbeurteilung von Röntgen- und/oder CT-Aufnahmen können Ärztinnen und Ärzte im Zusammenhang mit der GOP 34370 abrechnen. Hier erfolgte die Änderung der Leistungslegende der GOP 34800 im Abschnitt 34.8 EBM.
Die GOP 34821 für die Telekonsiliarische Befundbeurteilung von CT-Aufnahmen können sie auch nach der CCTA nach GOP 34370 abrechnen. Hier erfolgte eine Änderung der Leistungslegende der GOP 34821 im Abschnitt 34.8 EBM.
Die GOP 34800 und 34821 können nur von Ärztinnen und Ärzten abgerechnet werden, die zur Abrechnung der GOP berechtigt sind, auf die sich der Auftrag zur telekonsiliarischen Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen oder CT-Aufnahmen bezieht.
Für die GOP 34800 und 34821 ist eine Genehmigung nach der Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur telemedizinischen Erbringung der konsiliarischen Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 291g Absatz 1 Satz 1 SGB V (Anlage 31a – Vereinbarung Telekonsil) erforderlich.
Ärztinnen und Ärzte benötigen eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) gemäß Grundlage der Richtlinie des G-BA zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung, MVV-RL Anlage I, Nummer 42, um die neue GOP 34370 durchzuführen und abzurechnen.
EBM-Begriffe verstehen
Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.
Ansprechpartner
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt