Detailänderungen zum 1. Juli 2025
Der Bewertungsausschuss (BA) hat in seiner 773., 774., 778. und 781. Sitzung und der ergänzte Bewertungsausschuss (ergBA) in seiner 114. Sitzung mehrere Detailänderungen beschlossen.
Detailänderungen überblicken
Der Höchstwert für den Technikzuschlag für die Videosprechstunde nach der Gebührenordnungsposition (GOP) 01450 wird auf 700 Punkte je Ärztin, Arzt oder Psychotherapeutin, Psychotherapeut im Quartal abgesenkt. Der Höchstwert liegt damit bei 86,75 Euro; bundeseinheitlicher Punktwert 2025 ist 12,3934 Cent. Bisher lag der Höchstwert bei 1.899 Punkten bzw. 235,35 Euro.
Ärztinnen und Ärzte rechnen die GOP 01450 als Zuschlag zu jeder durchgeführten Videosprechstunde ab. Die Bewertung der GOP 01450 bleibt unverändert bei 40 Punkten, sodass Ärztinnen und Ärzte den Höchstwert zukünftig bei 18 Videosprechstunden im Quartal erreichen.
Für die Abrechnung der Videosprechstunde benötigen Praxen zudem einen zertifizierten Videodienstanbieter. Diesen melden sie der KVH über das Formular „zertifizierten Videodienstanbieter melden".
Mit dem Technikzuschlag (GOP 01450) werden diejenigen Kosten erstattet, die Praxen durch die Nutzung eines gemäß Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) zertifizierten Videodienstanbieters entstehen.
Hintergrund für die Absenkung des Höchstwertes ist laut BA, dass Praxen nach aktueller Marktrecherche mehrere Videodienstanbieter zur Verfügung stehen, deren Angebotspreise unterhalb des Niveaus liegen, das bei Ausschöpfung des Höchstwerts bei der GOP 01450 erzielt werden kann.
Mitglieder lesen die Änderung im Beschluss des BA (Teil D) aus der 778. Sitzung.
Klargestellt: Ärztinnen und Ärzte können die GOP 13602 (Zusatzpauschale kontinuierliche Betreuung eines dialysepflichtigen Patienten) nur abrechnen, wenn sie eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) zur Durchführung von Blutreinigungsverfahren besitzen. Damit erfolgt eine Angleichung an die erste Bestimmung der bestehenden Regelung in Abschnitt 13.3.6 EBM.
Mitglieder lesen die Änderung im Beschluss des BA (Teil D) aus der 774. Sitzung.
Ab dem 1. Juli 2025 können Ärztinnen und Ärzte die GOP 40128 für die Kosten für den postalischen Versand der Verordnung von Hilfsmitteln nach einer Videosprechstunde oder einem telefonischen Kontakt abrechnen.
Die GOP 40128 ist 0,96 Euro wert. Sie ist nur berechnungsfähig bis ein verbindliches elektronisches Muster zur Verfügung steht und auf dem elektronischen Weg versendet werden kann.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 16. Mai 2025 die Hilfsmittel-Richtlinie angepasst und eine Regelung geschaffen, wonach Hilfsmittel auch per Videosprechstunde oder nach telefonischem Kontakt verordnet werden können. Der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) wird entsprechend angepasst, sodass Ärztinnen und Ärzte die Kosten für den postalischen Versand der ärztlichen Verordnung für die Hilfsmittel (Muster 16) an die Patientin oder den Patienten bzw. die Bezugsperson über die Kostenpauschale 40128 abrechnen können.
Mitglieder lesen die Änderung im Beschluss des BA aus der 781. Sitzung.
Die begrenzenden Fallwerte zur Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus Labor nach GOP 32001 werden für alle Arztgruppen zum 1. Juli 2025 abgesenkt. Damit werden die Fallwerte an die seit 1. Januar geltende neue Bewertung von Laborleistungen angepasst. Für Ärztinnen und Ärzte soll durch den Beschluss die Höhe des Wirtschaftlichkeitsbonus, den sie bei wirtschaftlicher Veranlassung und Erbringung von Laborleistungen maximal erhalten können, unverändert bleiben.
Mitglieder lesen die Änderung und die angepassten Fallwerte im Beschluss des BA (Teil A) aus der 773. Sitzung.
Klargestellt: Mit dem Beschluss der 709. Sitzung des BA wurden neue GOP zum 1. Januar 2025 für das laborärztliche Honorar und Kostenpauschalen für in-vitro-diagnostische Leistungen in den EBM aufgenommen. Ärztinnen und Ärzte können diese Leistungen im Arzt- oder Behandlungsfall nicht neben nachfolgenden Leistungen abrechnen:
- Die Versichertenpauschalen der Kapitel 3 und 4,
- Die Grundpauschalen der Kapitel 5 bis 10, 13 bis 16, 18, 20 bis 23, 26, 27, 30, 37 sowie des Abschnitts 11.2,
- Die Konsiliarpauschalen 12210, 17210, 19210, 24210, 24211, 24212, 25210, 25211 und 25214.
Zusätzlich beachten ermächtigte Ärztinnen und Ärzte neu zum 1. Juli 2025, dass die Abrechnungsausschlüsse der zum 1. Januar in den EBM aufgenommenen GOP für das laborärztliche Honorar beziehungsweise die Kostenpauschalen für in-vitro-diagnostische Leistungen neben der Grund-, Versicherten- und Konsiliarpauschale auch für Grundpauschalen des Abschnitts 1.3 gelten.
Mitglieder lesen die Änderung im Beschluss des BA (Teil B) aus der 773. Sitzung.
Klargestellt: Ab dem 1. Juli 2025 können im Rahmen der Komplexversorgung schwer psychisch kranker Kinder und Jugendlicher (KJ-KSV-PSych) ausschließlich Bezugsärztin bzw. Bezugsarzt oder die Bezugspsychotherapeutin bzw. Bezugspsychotherapeuten die Gebührenordnungsposition (GOP) 37626 (Zuschlag zur GOP 37625 für Transition) abrechnen. Hierzu erfolgt die Aufnahme der GOP 37626 in die zweite Bestimmung zum Abschnitt 37.6 Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM).
Mitglieder lesen die Änderung im Beschluss des ergBA (Teil A) aus der 114. Sitzung.
Fachärztinnen und Fachärzte für Diagnostische Radiologie können neu seit dem 1. Juli 2025 als Erstmeiner bei Eingriffen an Aortenaneurysmen die GOP 01645 für die Aufklärung und Beratung sowie Zusammenstellung der Patientenunterlagen mit dem Suffix „K“ abrechnen (GOP 01645K). Hierzu erfolgt die Aufnahme der GOP 01645 in die Präambel 24.1 Nr. 2.
Mitglieder lesen die Änderung im Beschluss des ergBA (Teil B) aus der 114. Sitzung.
EBM-Begriffe verstehen
Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt
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