Hyperbare Sauerstofftherapie bei diabetischem Fußsyndrom (DFS)
Patientinnen und Patienten mit schwerem diabetischem Fußsyndrom (DFS) können mit der hyperbaren Sauerstofftherapie behandelt werden. Dabei atmen die Betroffenen unter erhöhtem Luftdruck in einer Druckkammer reinen Sauerstoff ein. So wird das Wundgewebe mit mehr Sauerstoff versorgt, um die Heilung anzuregen.
Abrechnungsvoraussetzungen: Ärztinnen und Ärzte können im Rahmen der hyperbaren Sauerstofftherapie Leistungen zur Indikationsprüfung, für die Durchführung der hyperbaren Sauerstofftherapie in der Druckkammer und für die Versorgung zwischen den Druckkammerbehandlungen abrechnen. Grundlage sind die Anforderungen aus dem Unterabschnitt 30.2.2 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM).
Indikation und Voraussetzung
Die Gebührenordnungspositionen (GOP) aus dem Unterabschnitt 30.2.2 sind für Patientinnen und Patienten mit diabetischem Fußsyndrom vorgesehen, deren Läsion Gelenkkapsel oder Sehnen einschließt (entsprechend Wagner Stadium II) und bei denen andere Maßnahmen der Standardtherapie – medikamentöse Behandlung, Wunddebridement, Verbände, Druckentlastung und chirurgische Maßnahmen – erfolglos geblieben sind.
GOP zur hyperbaren Sauerstofftherapie
(86 Punkte)
42,51 Euro*
(343 Punkte)
40,03 Euro*
(323 Punkte)
* gemäß bundeseinheitlichem Orientierungspunktwert 2025 (12,3934 Cent)
Ärztinnen und Ärzte können die Indikationsprüfung vor Überweisung zur hyperbaren Sauerstofftherapie (GOP 30210 und 30212) jeweils einmal im Krankheitsfall abrechnen.
Ausnahmen, in denen ein zweimaliger Ansatz im Krankheitsfall möglich ist:
- Zum Zeitpunkt der Erstberechnung liegt eine nicht behandlungsrelevante Wunde vor. Ärztinnen und Ärzte tragen im Feld „freier Begründungstext“ (Feldkennung 5009) „zweite Wunde“ ein.
- Bei derselben Wunde ist dies nur in Ausnahmefällen bei einer medizinischen Notwendigkeit möglich. Ärztinnen und Ärzte tragen im Feld „freier Begründungstext“ (Feldkennung 5009) eine kurze Begründung hinsichtlich der Wunde ein.
Bei allen GOP ist die Nr. 22 der Anlage I „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ der Richtlinie Methoden Vertragsärztliche Versorgung zu beachten. Liegt die Indikation zur hyperbaren Sauerstofftherapie vor (GOP 30212), erfolgt die Überweisung zur hyperbaren Sauerstofftherapie (GOP 30218) als Auftrag.
Bei Feststellung der Druckkammertauglichkeit der Patientin oder des Patienten rechnen Ärztinnen und Ärzte die GOP 30216 vor Beginn eines Behandlungszyklus ab. Ein Behandlungszyklus ist die aufeinanderfolgende Druckkammerbehandlung an wöchentlich mindestens drei Tagen. Insgesamt sind in einem Behandlungszyklus höchstens 40 Druckkammerbehandlungen möglich.
Im Krankheitsfall sind mit schriftlicher Begründung bis zu zwei Behandlungszyklen berechnungsfähig. Jeweils nach zehn Druckkammerbehandlungen muss die überweisende Fachärztin oder der überweisende Facharzt oder deren Vertretung die Notwendigkeit einer Weiterführung der Behandlung schriftlich bestätigen. Ärztinnen und Ärzte rechnen für die Betreuung einer Patientin oder eines Patienten zwischen den Druckkammerbehandlungen die GOP 30214 ab.
Genehmigung zur Abrechnung
Ärzte benötigen für die Abrechnung der GOP 30216 und 30218 eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) zur Durchführung der hyperbaren Sauerstofftherapie. Sie müssen dazu einen Antrag bei der KVH stellen, die wiederum die Abrechnung genehmigen muss.
Ansprechpartner
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt