Geflüchtete aus der Ukraine versorgen und Leistungen abrechnen
Geflüchtete aus der Ukraine haben seit dem 1. Juni 2022 Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Das bedeutet sie können ihre Krankenkasse frei wählen und erhalten eine elektronische Gesundheitskarte (eGK). Für diese Geflüchteten entfällt der beschränkte Leistungskatalog und die medizinische Versorgung erfolgt wie bei allen anderen GKV-Versicherten.
Die Krankenversicherungsbeiträge übernimmt der Bund über seine Jobcenter (analog Grundsicherung beziehungsweise Sozialhilfe).
Geflüchtete aus der Ukraine die noch keiner Krankenkasse angehören, werden weiterhin nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) versorgt und es besteht in diesen Fällen nur ein eingeschränkter Leistungsanspruch. Praxen beachten hierbei unbedingt die Hinweise unten in dem Beitrag.
Hinweis: Es wird davon ausgegangen, dass verhältnismäßig viele Geflüchtete aus der Ukraine – die sich für eine Krankenkasse entschieden haben – mit einer Ersatzbescheinigung der Krankenkasse in die Praxen kommen. Grund hierfür sind Lieferengpässe bei Mikrochips. Krankenkassen können dadurch zum Teil keine eGK ausstellen. Praxen achten darauf, dass die Ersatzbescheinigung die Daten erhält, die üblicherweise auf der eGK vorhanden sind, wie zum Beispiel Name, Vorname und Geburtsdatum, Versicherten- beziehungsweise eGK-Nummer und Versichertenstatus, Adresse und Geschlecht. Praxen wenden in diesen Fällen das Ersatzverfahren für die Abrechnung an. Die Scheine verbleiben in der Praxis und werden nicht mit der Quartalsabrechnung eingereicht.
Aktuell: Derzeit können die Krankenkassen nicht gewährleisten, dass auf jeder Ersatzbescheinigung bereits die Versichertennummer angegeben ist. Das bedeutet für Praxen, dass sie das Ersatzverfahren anwenden und die Angabe zur Versichertennummer in diesen Fällen auf den Behandlungsschein für die Abrechnung weg lassen. Praxen achten jedoch unbedingt darauf, dass sie die Ersatzbescheinigung von der Krankenkasse vorliegen haben.
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