Auf einen Blick
Auf dieser Seite stehen Ihnen alle Rechtsgrundlagen und Verträge der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) kompakt zur Verfügung. Mit der Filterfunktion können Sie mit wenigen Klicks einfach nach Themen suchen und finden schnell die benötigten Informationen.
Finden Sie Verträge & Vereinbarungen ganz einfach
Die Bereitschaftsdienstordnung regelt die Grundlagen des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes (ÄBD) Hessen.
Der Vertrag zur qualitätsgesicherten Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit Aufmerksamkeits-Defizit-(Hyperaktivitäts-)Störung (ADHS / ADS) und Störungen des Sozialverhaltens besteht seit 1. Juli 2015. Der Vertrag ADHS/ADS endet zum 31. Dezember 2024.
Am Vertrag teilnehmen
Wer am Vertrag teilnehmen möchte, reicht seine vollständigen und unterschriebenen Antragsunterlagen ein beim Mitgliederservice Sonderverträge.
Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) hat mit der Bosch BKK und der Deutschen Psychotherapeuten Vereinigung e.V. (DPtV) eine Abrechnungsvereinbarung über den Vertrag zur akutpsychotherapeutischen Versorgung gemäß § 140a SGB V geschlossen. Vertragsstart ist der 1. Oktober 2019.
Ziel des §140a-Vertrags ist es, den Versicherten der Bosch BKK ein ergänzendes Angebot zur psychotherapeutischen Versorgung zu machen.
Psychotherapeuten, die am Vertrag teilnehmen möchte, reichen ihre vollständige und unterschriebene Teilnahmeerklärung gemäß Anlage 3 bei der zuständigen Geschäftsstelle der Bosch BKK ein. Nähere Informationen entnehmen Sie der Website der Bosch BKK.
Die vollständigen Vertragsunterlagen entnehmen Psychotherapeuten der Homepage der DPtV. Mitglieder der KVH können die Abrechnungsvereinbarung auf Wunsch einsehen.
Der Rahmenvertrag Ambulante Versorgung Hessen wurde mit dem Hessischen Städtetag und dem Hessischen Landkreistag geschlossen. Er ist 1988 in Kraft getreten und regelt die ambulante ärztliche Versorgung von Sozialhilfeempfängern (Anspruchsberechtigte gemäß SGB XII, früher BSHG).
Die KVH hat mit der AOK Hessen und dem Berufsverband der Frauenärzte e.V. den Vertrag AOK-Priomed zur Prävention von Frühgeburten geschlossen. Vertragsstart war der 1. April 2018.
Wer am Vertrag teilnehmen möchte, reicht seine vollständigen und unterschriebenen Antragsunterlagen ein beim Mitgliederservice Sonderverträge. Vertrags- und Antragsunterlagen können nur von KVH-Mitgliedern eingesehen werden.
Aktuell: Bitte beachten Sie, dass sich die Faxnummer für das Bestellformular der Faltblätter „AOK-Priomed zur Prävention von Frühgeburten“ geändert hat. Bestellungen per E-Mail sind nicht mehr möglich. Bestellungen sind nur noch per Fax, Post oder über das Kontaktformular der AOK Hessen möglich.
Die KVH und die Verbände der Krankenkassen und Ersatzkassen in Hessen haben sich verständigt über die Vereinbarung zur Definition abrechenbarer Begleitleistungen im Zusammenhang mit ambulanten Operationen (AOP) im Rahmen des Honorarvertrages gem. § 87 a bis § 87c SGB V (AOP-Begleitleistungen). Der Vertrag ist gültig seit 1. Juli 2020.
Die Arzneimittelvereinbarung legt nach § 84 Absatz 1 SGB V Versorgungs- und Wirtschaftlichkeitsziele für die ambulante Versorgung in Hessen fest. Darüber hinaus regelt sie im Wesentlichen das Ausgabenvolumen für die pro Jahr vertragsärztlich verordneten Arzneimittel in Hessen.
Die Richtgröße für Arzneimittel dient der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei der Verordnung von Arznei- und Verbandmitteln: Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen vereinbaren für Hessen arztgruppenspezifische, fallbezogene Richtgrößen als Durchschnittswerte. So können Krankenkassen die Arzneimittelkosten ihrer Versicherten sicherer planen. Die Richtgrößen sind Quartalswerte, werden aber bezogen auf ein Kalenderjahr geprüft. Es handelt sich um Werte, die auf den einzelnen Arzt heruntergerechnet wurden (Verordnungsdurchschnitte je Fachgruppe je Quartal).
Für Heilmittel gibt es eine gesonderte Heilmittel-Vereinbarung.
Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) unterstützt ihre Mitglieder bei Fragen dazu, ob etwas verordnet werden kann oder nicht: Im Infoportal Verordnungen finden hessische Vertragsärzte und -psychotherapeuten sämtliche Informationen zu allen verordnungsrelevanten Themen kurz, knapp, übersichtlich, verständlich und tagesaktuell.
- Arzneimittel-Vereinbarung 2024 | pdf | 2 MB
- Arzneimittel-Vereinbarung 2024 Protokollnotiz | pdf | 2 MB
- Arzneimittel-Vereinbarung 2023 | pdf | 1 MB
- Arzneimittel-Vereinbarung 2023 Protokollnotiz | pdf | 2 MB
- Arzneimittel-Vereinbarung 2022 | pdf | 2 MB
- Arzneimittel-Vereinbarung 2022 Protokollnotiz | pdf | 1 MB
- Arzneimittel-Vereinbarung 2021 | pdf | 2 MB
- Arzneimittel-Vereinbarung 2021 Protokollnotiz | pdf | 944 KB
- Arzneimittel-Vereinbarung 2020 | pdf | 2 MB
- Arzneimittel-Vereinbarung 2020 Protokollnotiz | pdf | 1,005 KB
- Arzneimittel-Vereinbarung 2019 | pdf | 2 MB
- Arzneimittel-Vereinbarung 2019 Protokollnotiz | pdf | 1,011 KB
- Arzneimittel-Vereinbarung 2018 | pdf | 40 KB
- Arzneimittel-Vereinbarung 2017 | pdf | 744 KB
Siehe VIACTIV-Vertrag „Mein Arzt“.
Strukturiertes Behandlungsprogramm nach § 137f SGB V Asthma bronchiale
Voraussetzungen
Falls Sie an diesem DMP teilnehmen möchten, füllen Sie bitte die Teilnahmeerklärung Leistungserbringer und gegebenenfalls – bei angestellten Ärzten – die Ergänzungserklärung Leistungserbringer aus. Reichen Sie diese inklusive der erforderlichen Nachweise unterschrieben und vollständig ausgefüllt beim Mitgliederservice Sonderverträge ein.
Sobald Ihr Antrag geprüft wurde, erhalten Sie die Bestätigung, dass Sie an dem DMP Asthma teilnehmen können. Danach sind Sie zur Abrechnung der DMP Asthma-spezifischen Abrechnungsziffern berechtigt.
Änderungen im DMP Asthma bronchiale zum 1. Oktober 2024
Zu den anstehenden Änderungen im DMP Asthma bronchiale zum 1. Oktober 2024 hat die AOK Hessen eine Praxisinfo erstellt und auf ihrer Homepage veröffentlicht.
- Vertrag | pdf | 122 KB
- Ergänzungsvereinbarung AOK Hessen | pdf | 519 KB
- Anlage 1a Strukturqualität Arzt | pdf | 16 KB
- Anlage 2a Strukturqualität Facharzt | pdf | 15 KB
- Anlage 3a Strukturqualität Schulungsarzt | pdf | 8 KB
- Anlage 4 Teilnahmeerklärung Leistungserbringer | pdf | 55 KB
- Anlage 5a Ergänzungserklärung Leistungserbringer | pdf | 40 KB
- Anlage 6a Qualitätssicherung | pdf | 42 KB
- Anlage 7a Leistungserbringerverzeichnis ambulant | pdf | 16 KB
- Anlage 11a Leistungserbringerverzeichnis stationär | pdf | 8 KB
- Anlage 12a Patientenschulung | pdf | 10 KB
- Anlage 13 Kriterienkatalog Schulungen | pdf | 15 KB
- Teilnahmeerklärung indikationsübergreifend | pdf | 564 KB
- Abrechnungsziffern | pdf | 49 KB
- Praxismanual | pdf | 12 MB
- Nachtrag 10 | pdf | 21 KB
- Leistungserbringerverzeichnis stationär | pdf | 379 KB
Der Rahmenvertrag mit dem Hessischen Städtetag und dem Hessischen Landkreistag aus dem Jahr 1999 regelt die ambulante ärztliche Versorgung von Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
siehe AOP-Begleitleistungen
Siehe ÄBD.
An Brustkrebs erkrankte Frauen können in ein spezialisiertes strukturiertes Behandlungsprogramm aufgenommen werden.
Niedergelassene Gynäkologen können durch ihre Teilnahme dieses DMP maßgeblich unterstützen. Als Teil der landesweit neun etablierten Brust-Kompetenzzentren behandeln und betreuen sie die im Programm eingeschriebenen Patientinnen und legen einen Schwerpunkt auf die Nachsorge.
Teilnehmen und abrechnen
Voraussetzungen für Teilnahme und Abrechnung der extrabudgetären Vergütung der DMP-spezifischen Leistungen sind:
a) Zulassung/Niederlassung als Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe in Hessen,
b) Teilnahme an ärztlichen Fortbildungen zum Krankheitsbild Brustkrebs; hier: insbesondere zur Diagnostik, zu operativen Techniken und Therapiemethoden, zur psychosozialen Betreuung und Nachbetreuung sowie zu Nachsorge und Rehabilitation,
c) Teilnahme an interdisziplinären Qualitätszirkeln und/oder Tumorkonferenzen an einer DMP-Klinik (mindestens zwei Termine pro Jahr).
Die Vergütung der DMP-spezifischen Leistungen (Dokumentationen und Kooperationspauschalen) im DMP Brustkrebs in Hessen erfolgt nicht über die Kassenärztliche Vereinigung Hessen, sondern extrabudgetär direkt durch die Krankenkassen.
Die Ergebnisqualität der Brustkrebsbehandlung im DMP Brustkrebs in Hessen konnte in der erstmals vorgenommenen Erhebung der Behandlungsdaten („5-Jahres-Überlebensdaten“) für den Zeitraum 2005 bis 2011 nachgewiesen werden1.
Der Berufsverband der Frauenärzte, Landesverband Hessen stellt weitere Informationen zum DMP Brustkrebs zur Verfügung, zum Beispiel das DMP Praxismanual oder die Termine der Qualitätszirkel.
Ansprechpartner
(Teilnahme-) Interessierte Gynäkologinnen und Gynäkologen wenden sich bei Fragen zum DMP Brustkrebs in Hessen an die
Kopfstelle DMP Brustkrebs in Hessen
c/o vdek Landesvertretung Rheinland-Pfalz
Wilhelm-Theodor-Römheld-Straße 22
55130 Mainz
Tel 06131 98255-25 oder -24
Fax 06131 832015
kopfstelle.brustkrebs-hessen(at)vdek(.)com
1 Quelle: Disease-Management-Project Breast Cancer in Hesse – 5-Year Survival Data, Geburtshilfe und Frauenheilkunde 3/2014, Jahrgang 74, S. 276-283
Strukturiertes Behandlungsprogramm nach § 137f SGB V chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD).
Voraussetzungen
Falls Sie an diesem DMP teilnehmen möchten, füllen Sie bitte die Teilnahmeerklärung Leistungserbringer und gegebenenfalls – bei angestellten Ärzten – die Ergänzungserklärung Leistungserbringer aus. Reichen Sie diese inklusive der erforderlichen Nachweise unterschrieben und vollständig beim Mitgliederservice Sonderverträge ein.
Sobald Ihr Antrag geprüft wurde, erhalten Sie die Bestätigung, dass Sie an dem DMP COPD teilnehmen können. Danach sind Sie zur Abrechnung der DMP COPD-spezifischen Abrechnungsziffern berechtigt.
- Vertrag | pdf | 122 KB
- Ergänzungsvereinbarung AOK Hessen | pdf | 519 KB
- Anlage 4 Teilnahmeerklärung Leistungserbringer | pdf | 55 KB
- Anlage 5b Ergänzungserklärung | pdf | 39 KB
- Anlage 1b Strukturqualität Arzt | pdf | 15 KB
- Anlage 2b Strukturqualität Facharzt | pdf | 13 KB
- Anlage 3b Strukturqualität Schulungsarzt | pdf | 8 KB
- Anlage 6b Qualitätssicherung | pdf | 31 KB
- Anlage 7b Leistungserbringungsverzeichnis ambulant | pdf | 15 KB
- Anlage 11b Leistungserbringungsverzeichnis stationär | pdf | 8 KB
- Anlage 12b Patientenschulung | pdf | 8 KB
- Anlage 13 Kriterienkatalog Schulungen | pdf | 15 KB
- Teilnahmeerklärung indikationsübergreifend | pdf | 564 KB
- Abrechnungsziffern | pdf | 49 KB
- Praxismanual | pdf | 12 MB
- Nachtrag 10 | pdf | 21 KB
- Leistungserbringerverzeichnis stationär | pdf | 379 KB
Auf Grundlage des Vertrags „Clearingverfahren Rechtskonformität“ prüft die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) in Zusammenarbeit mit der Landesärztekammer Hessen (LÄKH) sowie der Hessischen Krankenhausgesellschaft Kooperationsverträge ihrer Mitglieder auf Wunsch kostenlos. Vertrags-, berufs- und krankenhausrechtliche Gesichtspunkte werden dabei auf den Prüfstand gestellt.
Vertragsärzte, Medizinische Versorgungszentren, Praxisverbünde, Ärztenetze oder Krankenhäuser aus Hessen beziehungsweise deren rechtliche Vertreter können von diesem sogenannten Clearingverfahren bei der Clearingstelle Gebrauch machen.
Kooperationsvertrag prüfen lassen
Wer Kooperationsverträge kostenlos überprüfen lassen möchte, geht wie im Merkblatt beschrieben vor.
Ansprechpartner
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Sicherstellung & Recht / Clearingstelle
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt
clearingstelle@kvhessen.de
Siehe Impfvereinbarung.
Der Vertrag Willkommen Baby! mit der DAK-Gesundheit ist zum 1. Oktober 2016 in Kraft getreten. Er ergänzt die gesetzlichen Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und verfolgt mehrere Ansätze. Zum einen sollen Risikofaktoren für eine Frühgeburt durch zusätzliche Untersuchungsmethoden rechtzeitig erkannt und behandelt werden. Zum anderen soll durch die Verknüpfung mit dem BabyCare-Programm der Wissensstand der Schwangeren über Frühgeburtsrisiken verbessert und damit ein möglichst gesunder Schwangerschaftsverlauf gefördert werden.
Am Vertrag teilnehmen
Wer am Vertrag teilnehmen möchte, reicht seine vollständigen und unterschriebenen Antragsunterlagen ein beim Mitgliederservice Sonderverträge. Die Anlage 7 (Gutschein Baby Care) ist ein Muster. Die Kontaktdaten und den Gutschein erhalten Sie mit dem Starterpaket von der DAK Gesundheit.
- Willkommen Baby!-Vertrag | pdf | 412 KB
- Anlage 1 Teilnahmeerklärung Frauenarzt | pdf | 100 KB
- Anlage 2 Risikoscreening | pdf | 199 KB
- Anlage 3 Vergütung Frauenarzt | pdf | 125 KB
- Anlage 4 Versicherteninformation | pdf | 162 KB
- Anlage 5 Teilnahmeerklärung Versicherte | pdf | 83 KB
- Anlage 6 Datenschutz | pdf | 177 KB
- Anlage 7 Gutschein Baby Care | pdf | 2 MB
- Anlage 8 Merkblatt Geburtsberatung | pdf | 1 MB
- Arztinformation | pdf | 142 KB
- Willkommen Baby! 3. Protokollnotiz | pdf | 202 KB
Strukturiertes Behandlungsprogramm nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1
Voraussetzungen
Falls Sie an diesem DMP teilnehmen möchten, füllen Sie bitte die Teilnahmeerklärung Leistungserbringer und gegebenenfalls – bei angestellten Ärzten – die Ergänzungserklärung Leistungserbringer aus. Reichen Sie diese inklusive der erforderlichen Nachweise unterschrieben und vollständig ausgefüllt beim Mitgliederservice Sonderverträge ein.
Sobald Ihr Antrag geprüft wurde, erhalten Sie die Bestätigung, dass Sie an dem DMP Diabetes Typ 1 teilnehmen können. Danach sind Sie zur Abrechnung der DMP Diabetes Typ 1-spezifischen Abrechnungsziffern berechtigt.
- Vertrag | pdf | 108 KB
- Ergänzungsvereinbarung AOK Hessen | pdf | 519 KB
- Anlage 6 Teilnahmeerklärung Leistungserbringer | pdf | 84 KB
- Anlage 7 Ergänzungserklärung Leistungserbringer | pdf | 44 KB
- Anlage 1 Strukturqualität Arzt | pdf | 35 KB
- Anlage 2 Strukturqualität Kinder- und Jugendarzt | pdf | 37 KB
- Anlage 3 Strukturqualität Hausarzt | pdf | 27 KB
- Anlage 4 Strukturqualität Schulungsarzt | pdf | 9 KB
- Anlage 5 Patientenschulung | pdf | 13 KB
- Anlage 8 Leistungserbringerverzeichnis | pdf | 19 KB
- Anlage 12 Dokumentationsfrequenz | pdf | 7 KB
- Anlage 13 Diabetologische Schwerpunktpraxis | pdf | 15 KB
- Anlage 14 Qualitätssicherung | pdf | 38 KB
- Anlage 15 Kriterienkatalog Schulungen | pdf | 19 KB
- Teilnahmeerklärung indikationsübergreifend | pdf | 564 KB
- Abrechnungsziffern | pdf | 51 KB
- Praxismanual | pdf | 12 MB
- Nachtrag 8 | pdf | 30 KB
- Leistungserbringerverzeichnis stationär | pdf | 380 KB
- Protokollnotiz | pdf | 15 KB
- 2. Protokollnotiz | pdf | 2 MB
Strukturiertes Behandlungsprogramm nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 2
Voraussetzungen
Falls Sie an diesem DMP teilnehmen möchten, füllen Sie bitte die Teilnahmeerklärung Ärzte und gegebenenfalls – bei angestellten Ärzten – die Ergänzungserklärung Ärzte aus. Reichen Sie diese inklusive der erforderlichen Nachweise unterschrieben und vollständig ausgefüllt beim Mitgliederservice Sonderverträge ein.
Sobald Ihr Antrag geprüft wurde, erhalten Sie die Bestätigung, dass Sie an dem DMP Diabetes Typ 2 teilnehmen können. Danach sind Sie zur Abrechnung der DMP Diabetes Typ 2-spezifischen Abrechnungsziffer berechtigt.
- Vertrag | pdf | 117 KB
- Ergänzungsvereinbarung AOK Hessen | pdf | 519 KB
- Anlage 1 Strukturqualität Arzt | pdf | 11 KB
- Anlage 2 Strukturqualität Facharzt | pdf | 18 KB
- Anlage 3 Teilnahmeerklärung Leistungserbringer | pdf | 54 KB
- Anlage 3a Ergänzungserklärung Leistungserbringer | pdf | 40 KB
- Anlage 4 weitere Leistungserbringer | pdf | 8 KB
- Anlage 5 Dokumentationsfrequenz | pdf | 12 KB
- Anlage 6 Qualitätssicherung | pdf | 54 KB
- Anlage 10 Leistungserbringerverzeichnis | pdf | 19 KB
- Anlage 11 Patientenschulung | pdf | 13 KB
- Anlage 12 Strukturqualität Schulungsarzt | pdf | 12 KB
- Anlage 13 Strukturqualität Diabetischer Fuß | pdf | 12 KB
- Anlage 14 Diabetologische Schwerpunktpraxis | pdf | 15 KB
- Anlage 15 Kriterienkatalog Schulungen | pdf | 19 KB
- Teilnahmeerklärung indikationsübergreifend | pdf | 564 KB
- Abrechnungsziffern | pdf | 55 KB
- Praxismanual | pdf | 12 MB
- Nachtrag 7 | pdf | 17 KB
- Leistungserbringerverzeichnis stationär | pdf | 293 KB
- Protokollnotiz | pdf | 2 MB
Wenn Sie als diabetologische Schwerpunktpraxis anerkannt werden möchten, füllen Sie bitte den Antrag auf Anerkennung aus. Reichen Sie diesen inklusive der erforderlichen Nachweise unterschrieben und vollständig ausgefüllt beim Mitgliederservice Sonderverträge ein.
Sobald Ihr Antrag geprüft wurde, erhalten Sie einen Bescheid, ob Sie als diabetologische Schwerpunktpraxis anerkannt werden.
Voraussetzungen
Bitte beachten Sie, dass Sie in die Disease-Management-Programme Diabetes mellitus Typ 1 und Diabetes mellitus Typ 2 eingeschrieben sein müssen, um Leistungen als diabetologische Schwerpunktpraxis zu erbringen. Ihre betreuten Patienten können nur vergütet werden, wenn diese auch in einem der genannten DMPs eingeschrieben sind. Kinder- und Jugendärzte, die ausschließlich Typ 1-Diabetiker behandeln, sind von der Teilnahme am DMP Diabetes mellitus Typ 2 befreit.
Weitere Voraussetzungen zur Anerkennung befinden sich im Antragsdokument.
Diabetologische Schwerpunktpraxen können ICT-Schulungen für Gestationsdiabetikerinnen nach der Gebührenordnungsposition 91160G abrechnen.
Die Disziplinarordnung ist Bestandteil der Satzung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH).
Siehe Asthma bronchiale.
Siehe Brustkrebs.
Siehe Diabetes Mellitus Typ 1.
Siehe Diabetes Mellitus Typ 2.
Siehe Koronare Herzkrankheit (KHK).
Das Ehegattennotvertretungsrecht (Inkrafttreten: 1. Januar 2023) regelt, wie und in welchem Umfang Menschen für ihren erkrankten Ehepartner medizinische Entscheidungen treffen dürfen. Es gilt ausschließlich für Gesundheitsfragen bei Verheirateten und nur dann, wenn keine Vorsorgevollmacht gilt. Behandelnde Ärztinnen und Ärzte bestätigen in dem Formular die Erkrankung und/oder Bewusstlosigkeit einer Patientin oder eines Patienten und benennen den vertretenden Ehegatten oder die vertretende Ehegattin.
Das Ehegattennotvertretungsrecht ist eine Ergänzung zum Betreuungsgesetz und wird im Paragraf 1358 BGB geregelt. Es gibt Eheleuten das Recht, im Notfall für ihren Partner medizinische Entscheidungen treffen zu dürfen, wenn er oder sie nicht selbst dazu in der Lage ist.
Zu den Informationen der Landesärztekammer Hessen (LÄKH)
Der Vertrag zwischen der KVH und der AOK Hessen regelt in Ergänzung zum Katalog der Früherkennungsrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses weitere Früherkennungsmaßnahmen (U10, U11 und J2) bei Kindern und Jugendlichen, die durch Kinder- und Jugendärzte sowie Hausärzte auf Basis dieses Vertrags erbracht und über die KVH abgerechnet werden können.
Als einzige Kassenärztliche Vereinigung (KV) in Deutschland bietet die KV Hessen (KVH) eine eigene Altersversorgung für niedergelassene Vertragsärzte: die Erweiterte Honorarverteilung (EHV).
Regelungen zur Förderung von Mitgliedern der KVH siehe Sicherstellungsrichtlinie.
Die mit allen Kassenarten geschlossenen Gesamtverträge regeln in Ergänzung zum Bundesmantelvertrag (BMV) weitergehende Einzelheiten der vertragsärztlichen Versorgung auf Landesebene. Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) können die Gesamtverträge auf Wunsch einsehen.
Auszug aus dem Gesamtvertrag AOK Hessen: Regelung über die Vergütung einer Rufbereitschaftspauschale für die Betreuung von Hospizen ab 1. April 2018.
Der Vertrag „Gesund schwanger“ wurde nach § 140a SGB V mit verschiedenen Kassen geschlossen, um Frühgeburten zu vermeiden.
Am Vertrag teilnehmen
Wer am Vertrag teilnehmen möchte, reicht seine vollständigen und unterschriebenen Antragsunterlagen ein beim Mitgliederservice Sonderverträge.
- Gesund schwanger Vertrag | pdf | 364 KB
- Gesund schwanger Vertrag 3. Nachtrag | pdf | 2 MB
- Anlage 1 Informationsblatt Arzt | pdf | 191 KB
- Anlage 2 Teilnahmeerklärung Arzt | pdf | 227 KB
- Anlage 6 Vergütungsvereinbarung | pdf | 729 KB
- Anlage 7 Informationsblatt Versicherte | pdf | 156 KB
- Anlage 8 Teilnahmeerklärung Versicherte | pdf | 71 KB
- Anlage 9 Screeningfragebogen | pdf | 286 KB
- Anlage 10 Anforderungsschein Labor | pdf | 298 KB
- Anlage 13 Teilnehmende Krankenkassen | pdf | 14 KB
Der Vertrag „Hallo Baby“ nach § 140a SGB V wurde mit verschiedenen Kassen geschlossen. Vertragsstart war der 1. Mai 2019. Ziel des Vertrags ist es, Frühgeburten und infektionsbedingte Geburtskomplikationen zu vermeiden.
Am Vertrag teilnehmen
Wer am Vertrag teilnehmen möchte, reicht seine vollständigen und unterschriebenen Antragsunterlagen ein beim Mitgliederservice Sonderverträge .
- Hallo Baby Vertrag | pdf | 317 KB
- 8. Nachtrag | pdf | 4 MB
- Anlage 1 Liste teilnehmende BKKen | pdf | 155 KB
- Anlage 3 Patienteninformation | pdf | 237 KB
- Anlage 4 Teilnahmeerklärung Versicherte | pdf | 498 KB
- Antrag Arzt | pdf | 361 KB
- Anlage 6 Vergütung | pdf | 192 KB
- Anlage 8 Flyer U0 | pdf | 312 KB
- Hallo Baby Bestellformular Flyer U0 | pdf | 57 KB
- Tischvorlage Praxis | pdf | 263 KB
Ein ergänzendes Hautkrebsvorsorge-Verfahren (U35) – auch Hautkrebs-Screening (HKS) genannt – können alle Versicherten folgender Krankenkassen in Anspruch nehmen, sofern sie das 35. Lebensjahr noch nicht erreicht haben: TK, BKK VAG Hessen (teilnehmende Krankenkassen siehe Liste), Bosch BKK, BARMER, HEK sowie der BIG direkt gesund.
Am Vertrag teilnehmen
Wer am Vertrag teilnehmen möchte, reicht seine vollständigen und unterschriebenen Antragsunterlagen ein beim Mitgliederservice Sonderverträge. Die Verfahren unterscheiden sich je Krankenkasse: bei einigen Verträgen müssen Patienten eingeschrieben werden (siehe Einschreibeerklärungen).
Wer in Hessen Hautkrebs-Screening abrechnen möchte (auch für gesetzlich Versicherte, die älter als 35 Jahre sind), braucht zusätzlich eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen.
- Antrag für alle Verträge | pdf | 174 KB
- Bosch BKK Vertrag mit Anlage | pdf | 473 KB
- Bosch-BKK Teilnahmeerklärung | pdf | 279 KB
- Bosch BKK Patienteninformation | pdf | 233 KB
- Barmer Vertrag | pdf | 235 KB
- Barmer Teilnahmeerklärung | pdf | 59 KB
- Barmer Patienteninformation | pdf | 111 KB
- TK Vertrag | pdf | 197 KB
- TK Vertrag Ergänzungsvereinbarung | pdf | 195 KB
- TK Vertrag Ergänzungsvereinbarung 2 | pdf | 181 KB
- TK Vertrag Protokollnotiz | pdf | 39 KB
- TK Teilnahmeerklärung | pdf | 47 KB
- BKK-VAG Hessen Vertrag | pdf | 65 KB
- BKK-VAG Hessen Teilnahmeerklärung | pdf | 56 KB
- BKK-VAG Hessen Patienteninformation | pdf | 61 KB
- BKK-VAG Hessen Teilnehmende BKKs | pdf | 16 KB
- HEK Vertrag | pdf | 60 KB
- HEK Ergänzungsvereinbarung 1 | pdf | 72 KB
- HEK Teilnahmeerklärung | pdf | 562 KB
- HEK Patienteninformation | pdf | 475 KB
- BIG direkt gesund Vertrag | pdf | 329 KB
- BIG direkt gesund Teilnahmeerklärung | pdf | 144 KB
- BIG direkt gesund Patienteninformation | pdf | 46 KB
Die Heilmittel-Vereinbarung legt nach § 84 Absatz 1 SGB V Versorgungs- und Wirtschaftlichkeitsziele für die ambulante Versorgung in Hessen fest. Darüber hinaus regelt sie im Wesentlichen das Ausgabenvolumen für die pro Jahr vertragsärztlich verordneten Heilmittel in Hessen.
Die Richtgröße für Heilmittel dient der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei der Verordnung von Heilmitteln: Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen vereinbaren für Hessen arztgruppenspezifische, fallbezogene Richtgrößen als Durchschnittswerte. So können Krankenkassen die Heilmittelkosten ihrer Versicherten sicherer planen. Die Richtgrößen sind Quartalswerte, werden aber bezogen auf ein Kalenderjahr geprüft. Es handelt sich um Werte, die auf den einzelnen Arzt heruntergerechnet wurden (Verordnungsdurchschnitte je Fachgruppe je Quartal).
Für Arznei- und Verbandmittel gibt es eine gesonderte Arzneimittel-Vereinbarung.
Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) unterstützt ihre Mitglieder bei Fragen dazu, ob etwas verordnet werden kann oder nicht: Im Infoportal Verordnungen finden hessische Vertragsärzte und -psychotherapeuten sämtliche Informationen zu allen verordnungsrelevanten Themen kurz, knapp, übersichtlich, verständlich und tagesaktuell.
- Heilmittel-Vereinbarung 2024 | pdf | 2 MB
- Heilmittel-Vereinbarung 2023 | pdf | 2 MB
- Heilmittel-Vereinbarung 2023 – 1. Änderungsvereinbarung | pdf | 1 MB
- Heilmittel-Vereinbarung 2022 | pdf | 1 MB
- Heilmittel-Vereinbarung 2022 – 1. Änderungsvereinbarung | pdf | 2 MB
- Heilmittel-Vereinbarung 2021 | pdf | 1 MB
- Heilmittel-Vereinbarung 2020 | pdf | 1 MB
- Heilmittel-Vereinbarung 2019 | pdf | 1 MB
- Heilmittel-Vereinbarung 2018 | pdf | 18 KB
- Heilmittel-Vereinbarung 2017 | pdf | 420 KB
Der Homöopathie-Vertrag mit der SECURVITA Krankenkasse wurde neu nach § 140a SGB V geschlossen, um Versicherte mit klassischer Homöopathie zu versorgen.
Am Vertrag teilnehmen
Wer am Vertrag teilnehmen möchte, reicht seine vollständigen und unterschriebenen Antragsunterlagen ein beim Mitgliederservice Sonderverträge.
Der Honorarverteilungsmaßstab (HVM) regelt, wie die von den Krankenkassen bereitgestellte Gesamtvergütung an die Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) verteilt werden. In wesentlichen Punkten erfolgt die Honorarverteilung nach Bundesvorgaben: Neben den Vorgaben aus dem Sozialgesetzbuch liegen ihr die bundesweit gültigen Beschlüsse des (Erweiterten) Bewertungsausschusses sowie die Bestimmungen der Gebührenordnung (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) zugrunde. Der HVM wird regelmäßig überarbeitet und auf verschiedene Arten veröffentlicht. Alle Lesefassungen, Änderungen und die dazugehörigen Beschlüsse dokumentieren wir für unsere Mitglieder: zum HVM-Archiv
Weitere Infos zum Thema Honorar
Jedes Jahr handelt die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) Honorarverträge mit den hessischen Krankenkassenverbänden aus. Sie regeln die Höhe der Gesamtvergütung gemäß §87a SGB V, die an die hessischen Vertragsärzte verteilt werden können. Mitglieder der KVH können die Honorarverträge auf Wunsch einsehen.
Der Homöopathie-Vertrag mit der IKK classic wurde nach § 140a SGB V geschlossen, um Patienten mit klassischer Homöopathie zu versorgen.
Am Vertrag teilnehmen
Wer am Vertrag teilnehmen möchte, reicht seine vollständigen und unterschriebenen Antragsunterlagen ein beim Mitgliederservice Sonderverträge.
Die Impfvereinbarung regelt den Anspruch gesetzlich Versicherter auf Schutzimpfungen (im Sinne des § 2 Nr. 9 des Infektionsschutzgesetzes). Die Vereinbarung zielt darauf ab, den Schutz gegen Infektionskrankheiten in Hessen zu verbessern.
Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) hat mit den Krankenkassen zum 1. Januar 2020 eine neue Impfvereinbarung geschlossen. Jährlich zum 1. Januar steigen die Einzelhonorare für die durchgeführten Impfleistungen um die prozentuale Steigerung des Orientierungswertes nach § 87a Abs. 2 SGB V. Bei Änderungen der Schutzimpfungs-Richtlinie ist es notwendig, die hessische Impfvereinbarung anzupassen, weshalb die Vertragspartner hierzu Nachtragsvereinbarungen schließen.
Die KVH unterstützt ihre Mitglieder bei Fragen dazu, ob etwas verordnet werden kann oder nicht: Im Infoportal Verordnungen finden hessische Vertragsärzte und -psychotherapeuten sämtliche Informationen zu allen verordnungsrelevanten Themen kurz, knapp, übersichtlich, verständlich und tagesaktuell.
Der mit dem Land Hessen geschlossene Vertrag über die Abrechnung der Jugendarbeitsschutzuntersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) in Verbindung mit der Bundesverordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach der Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung (JArbSchUV) regelt unter anderem die Vergütung für diese Untersuchungen.
Der Vertrag K.I.S.S. wurde nach § 73c SGB V mit der BIG direkt gesund geschlossen, um Frühgeburten zu vermeiden. K.I.S.S. steht für die Förderung eines konsequenten Infektionsscreenings in der Schwangerschaft.
Am Vertrag teilnehmen
Wer am Vertrag teilnehmen möchte, findet die Vertragsunterlagen hier als Download.
Der Vertrag endet zum 31. Dezember 2024.
Die mit den hessischen Krankenkassenverbänden 1998 geschlossene „Vereinbarung zur Abgabe und Abrechnung von Intraokularlinsen bei ambulanten Kataraktoperationen“ wurde im Laufe der Jahre immer wieder kassenindividuell angepasst. Die mit den hessischen Krankenkassenverbänden geschlossenen Vereinbarungen über die aktuell gültigen Sachkostenpauschalen bei ambulanten Kataraktoperationen können KVH-Mitglieder herunterladen.
Die Kooperationsvereinbarung zwischen der KV Hessen, dem Hessischen Städtetag e.V. und dem Hessischen Landkreistag e.V. regelt die Zusammenarbeit von Vertragsärzten/Psychotherapeuten und Jugendämtern in Hessen in Bezug auf
- das Feststellen von Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Wohls von Kindern und Jugendlichen bei Untersuchung und/oder Behandlung in der vertragsärztlichen Versorgung
- den weiteren Verlauf für Ärzte und Psychotherapeuten bei Verdacht bzw. nach Feststellung einer Kindeswohlgefährdung
- die Ansprechpartner in den Jugendämtern
- Beratungsangebote und Hilfestellungen für Ärzte und Psychotherapeuten
Patienten in Pflegeheimen ärztlich zu betreuen ist nach wie vor ein schwieriges vertragsärztliches Arbeitsfeld. Im Rahmen des Bundesmantelvertrags (BMV), Anlage 27, hat die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) einen Mustervertrag entwickelt, der die entsprechenden Voraussetzungen für eine Zusammenarbeit zwischen Pflegeheimen und niedergelassenen Vertragsärzten im Sinne des § 119b SGB V regelt. Diesen können Mitglieder als Vorlage für den Abschluss einer solchen Vereinbarung mit dem von ihnen betreuten Pflegeheim verwenden.
Wer in Hessen die Versorgung von Menschen in Pflegeheimen abrechnen möchte, braucht zusätzlich eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen.
Strukturiertes Behandlungsprogramm nach § 137f SGB V Koronare Herzkrankheit
Voraussetzungen
Falls Sie an diesem DMP teilnehmen möchten, füllen Sie bitte die Teilnahmeerklärung Leistungserbringer und gegebenenfalls – bei angestellten Ärzten – die Ergänzungserklärung Leistungserbringer aus. Reichen Sie diese inklusive der erforderlichen Nachweise unterschrieben und vollständig ausgefüllt beim Mitgliederservice Sonderverträge ein.
Sobald Ihr Antrag geprüft wurde, erhalten Sie die Bestätigung, dass Sie an dem DMP Koronare Herzkrankheit teilnehmen können. Danach sind Sie zur Abrechnung der DMP KHK-spezifischen Abrechnungsziffern berechtigt.
- Vertrag | pdf | 105 KB
- Ergänzungsvereinbarung AOK Hessen | pdf | 519 KB
- Anlage 5 Teilnahmeerklärung Leistungserbringer | pdf | 50 KB
- Anlage 6 Ergänzungserklärung Andere Leistungserbringer | pdf | 43 KB
- Anlage 1 Strukturqualität Arzt | pdf | 16 KB
- Anlage 2 Strukturqualität Facharzt | pdf | 25 KB
- Anlage 3 Strukturqualität Andere Leistungserbringer | pdf | 12 KB
- Anlage 4 Strukturqualität Schulungsarzt | pdf | 13 KB
- Anlage 7 Leistungserbringerverzeichnis | pdf | 20 KB
- Anlage 11 Qualitätssicherung | pdf | 32 KB
- Anlage 12 Dokumentationsfrequenz | pdf | 23 KB
- Anlage 13 Patientenschulung | pdf | 14 KB
- Anlage 14 Kriterienkatalog Schulungen | pdf | 16 KB
- Teilnahmeerklärung indikationsübergreifend | pdf | 564 KB
- Abrechnungsziffern | pdf | 44 KB
- Praxismanual | pdf | 12 MB
- 10. Nachtrag | pdf | 34 KB
- Leistungserbringerverzeichnis stationär | pdf | 20 KB
- Protokollnotiz | pdf | 15 KB
Der Vertrag „Mädchensprechstunde – M1 nach § 140a SGB V wurde mit verschiedenen Kassen geschlossen. Vertragsstart war der 1. Mai 2024. Die Einschreibung von Versicherten ist ab dem 1. Oktober 2024 möglich. Ziel des Vertrags ist es unter anderem, die Qualität in der Versorgung von Mädchen und jungen Frauen zu sichern und zu verbessern. Dabei soll ein niedrigschwelliger, unbefangener, anlassloser gynäkologischer Erstkontakt geschaffen werden. Der Abbau von Berührungsängsten und der Aufbau eins Vertrauensverhältnisses sind neben der Erhöhung der Impfquote sowie der frühzeitigen Erkennung von Fehlentwicklungen weitere zentrale Ziele des Vertrages.
Am Vertrag teilnehmen
Wer am Vertrag teilnehmen möchte, reicht seine vollständigen und unterschriebenen Antragsunterlagen ein beim Mitgliederservice Sonderverträge .
Weitere Informationen zur Abrechnung
Informationen
Seit dem 1. Oktober 2024 können Versicherte der am Vertrag Mädchensprechstunde – M1 teilnehmenden Krankenkassen in das Versorgungsprogramm eingeschrieben werden. Hierfür haben die Vertragspartner als Marketinginstrument eine Postkarte entwickelt. Diese Postkarte können teilnehmende Arztpraxen über das Bestellformular bestellen.
Darüber hinaus wurde eine Landing-Page erstellt, auf der für die Versicherte sämtliche zur Einschreibung und Inanspruchnahme der M1 benötigten Unterlagen hinterlegt sind. Außerdem wurde ein Instagram-Kanal (bkkfamilyplus) gestartet, welcher die Einschreibung unterstützen soll.
- Mädchensprechstunde Vertrag.pdf | pdf | 293 KB
- Anlage 1 teilnehmende BKKen | pdf | 196 KB
- Anlage 3 Patienteninformation mit BKKen M1 | pdf | 285 KB
- Anlage 4 Teilnahmeerklärung Versicherte M1 | pdf | 265 KB
- Anlage 5 Fragebogen M1 | pdf | 68 KB
- Anlage 6 Teilnahmeerklärung Arzt M1 | pdf | 179 KB
- Anlage 7 Leistungsbeschreibung und Vergütung M1 | pdf | 228 KB
- Muster Postkarte | pdf | 2 MB
- Bestellformular Postkarte | pdf | 33 KB
In Hessen gelten zur bundeseinheitlichen Onkologievereinbarung (Bundesmantelvertrag Ärzte, Anlage 7) besondere Vereinbarungen. Diese hat die KVH mit den hessischen Krankenkassenverbänden in der Änderungsvereinbarung für Hessen, gültig ab 1. Januar 2018, geregelt.
Regelungen zur Förderung von Mitgliedern der KVH siehe Sicherstellungsrichtlinie und Praktisches Jahr (PJ).
Regionale Zusammenschlüsse von Vertragsärzten können sich bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) als Praxisnetz anerkennen lassen. Die Bedingungen sind in der Richtlinie zur Anerkennung und Förderung von Praxisnetzen festgehalten.
Mehr Infos gibt es auf der Seite Praxisnetze: gut vernetzt.
Laut Gesetz sind Vertragsärzte und -psychotherapeuten verpflichtet, wirtschaftlich zu arbeiten. Ob das der Fall ist, müssen Prüfungsstelle und Beschwerdeausschuss nach den Regeln der Prüfvereinbarung kontrollieren. Die Vereinbarung setzt die gesetzlichen Vorgaben zur Prüfung (§ 106 a SGB V) um.
Die aktuelle Prüfvereinbarung wurde zum 31. Dezember 2018 gekündigt, gilt jedoch fort, bis eine Anschlussregelung abgeschlossen ist.
Die Vertragspartner verständigten sich dahingehend auf eine Übergangsvereinbarung und berücksichtigen darin die durch das TSVG vorgesehenen Änderungen.
Für die Verordnung von Arznei- und Verbandmittel gibt es eine gesonderte Arzneimittel-Vereinbarung, für Heilmittel eine gesonderte Heilmittel-Vereinbarung.
Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) unterstützt ihre Mitglieder bei Fragen dazu, ob etwas verordnet werden kann oder nicht: Im Infoportal Verordnungen finden hessische Vertragsärzte und -psychotherapeuten sämtliche Informationen zu allen verordnungsrelevanten Themen kurz, knapp, übersichtlich, verständlich und tagesaktuell.
- Übergangsvereinbarung zur Fortgeltung der Prüfvereinbarung 14.09.2021 | pdf | 1 MB
- Prüfvereinbarung 2017 | pdf | 4 MB
- Prüfvereinbarung 2017 Ergänzung | pdf | 452 KB
- Prüfvereinbarung 2008 | pdf | 958 KB
- Prüfvereinbarung 2008 Anlage 4/I Heilmittel | pdf | 882 KB
- Prüfvereinbarung 2008 Anlage 4/II Arzneimittel | pdf | 1 MB
Die Satzung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) legt unter anderem die Aufgaben und Befugnisse der KVH als Körperschaft des öffentlichen Rechts fest. Die Disziplinarordnung ist Bestandteil der Satzung
Die Sicherstellungsrichtlinie (SiRili) regelt die finanzielle Förderung von Mitgliedern der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH).
Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH), die in Gebieten mit Versorgungsbedarf (unterversorgte sowie solche, in denen eine Unterversorgung droht) überdurchschnittlich viel leisten, erhalten ab dem vierten Quartal 2021 besondere Zuschläge. Zuschlagsberechtigt sind Vertragsärztinnen und -ärzte, Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) sowie Medizinische Versorgungszentren (MVZ) und deren angestellte Ärztinnen und Ärzte, die dort über das gesamte Quartal tätig waren. Wenn sie überdurchschnittlich viel geleistet haben, erhalten sie zusätzlich 5 Euro je Fall, der über dem Fachgruppenschnitt des entsprechenden Quartals liegt. Grund: Sie tragen maßgeblich zur Sicherstellung der ambulanten Versorgung in diesen Regionen bei.
Möglich macht das die Sicherstellungszuschlags-Richtlinie, die der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Hessen in seiner Sitzung am 18. November 2021 beschlossen hat.
Die Sprechstundenbedarfsvereinbarung (SSB-V) gilt seit dem 1. Januar 2014. Das dazugehörige Sachverzeichnis wird in regelmäßigen Abständen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) und den Krankenkassen in der sogenannten §3-Kommission verhandelt und ist in vorliegender Fassung seit dem 1. Oktober 2022 gültig. Weitere Ergänzungs-/Nachtragsvereinbarungen wurden ebenfalls nach und nach ergänzt.
Die Vereinbarung regelt – vereinfacht dargestellt – den Bezug von Mitteln, die bei mehr als einem Patienten im Rahmen der Behandlung angewendet werden oder bei Notfällen für mehr als einen Patienten zur Verfügung stehen müssen (Sprechstundenbedarf).
- SSB-V 1. Quartal 2024 | pdf | 725 KB
- SSB-V-Katalog (Sachverzeichnis) | pdf | 230 KB
- SSB-V 4. Quartal 2022 | pdf | 754 KB
- SSB-V 3. Quartal 2021 | pdf | 789 KB
- SSB-V 3. Quartal 2020 | pdf | 751 KB
- SSB-V 2. Quartal 2020 | pdf | 790 KB
- SSB-V 1. bis 3. Quartal 2019 | pdf | 933 KB
- SSB-V 2018 | pdf | 672 KB
- SSB-V 2017 | pdf | 2 MB
- SSB-V 2014, 2016 | pdf | 439 KB
- SSB-V 1. Quartal 2024 | pdf | 725 KB
Die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung (VV) der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) ist die Grundlage für die Arbeit der VV: Sie regelt die Wahl des VV-Vorsitzenden, die Einberufung und Leitung von Sitzungen, die Tagesordnung und das Rederecht sowie die notwendigen Abstimmungen im Rahmen der Sitzungen. Sie beantwortet zudem Fragen zu den Ausschüssen der KVH.
Die Wahlordnung zur VV in der Fassung vom 29.05.2010 regelt die Wahl der Vertreterversammlung der KVH.
Der VIACTIV-Abrechnungsvertrag über die Umsetzung des Vertrages zur besonderen Versorgung nach § 140a SGB V wurde zwischen der VIACTIV und dem Ärztenetz Rhein-Main geschlossen und ist zum 1. Januar 2021 gestartet. Er ersetzt den ursprünglichen Vertrag „Mein Arzt“ inklusive seiner Module („AMTS-Check“, „Mein Rücken“ sowie „VKA-Therapie“).
Interessierte wenden sich an die Ansprechpartnerin beim Ärztenetz Rhein-Main:
Daniela Wagner
E-Mail: foerdervereinaerztenetzrhein-main(at)gmx(.)de
Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) hat mit den oben genannten Vertragspartnern eine Abrechnungsvereinbarung getroffen.
Die Richtlinie über die Befugnis zur Weiterbildung regelt, welche Ärzte in Hessen Ärzte in Weiterbildung beschäftigen und weiterbilden dürfen.
Der Zulassungsausschuss (ZA) Hessen ist für die Zulassung von Vertragsärzten, Psychologischen Psychotherapeuten und Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) zur Versorgung von gesetzlich krankenversicherten Patienten im Bundesland Hessen zuständig. Für Ärzte und Psychotherapeuten stellt er online alle nötigen Formulare und Infos zur Verfügung, die sie für Anträge an den Zulassungsausschuss benötigen. Darüber hinaus können sie sich jederzeit in einem der BeratungsCenter der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) beraten lassen.
Zentraler Ansprechpartner
Ansprechpartner für Sonderverträge
Mitgliederservice Sonderverträge
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
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mitgliederservice.sondervertraege(at)kvhessen(.)de