Eine Frau lächelt in die Kamera, während sie ein Magazin in den Händen hält. © andresr

Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) informiert ihre Mitglieder direkt, zielgruppenspezifisch und aktuell per Rundschreiben über relevante Neuerungen rund um die vertragsärztliche und psychotherapeutische Tätigkeit.

TI-Förderung erhalten

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Ersatzvornahme des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) regelt die Förderung der Telematikinfrastruktur (TI) ab Juli 2023 – allerdings sind zentrale Umsetzungsfragen noch nicht abschließend geklärt. Das BMG hat erste Anpassungen in Aussicht gestellt, erfolgt sind diese bisher noch nicht. Die KVH informiert Sie trotzdem jetzt wie die TI-Förderung für das Quartal 3/2023 erfolgt und hofft, dies nicht mehr ergänzen zu müssen.

Die Ersatzvornahme des BMG zur TI-Förderung sieht vor, dass Praxen bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen, um die TI-Pauschale zu erhalten. Es gelten verschärfte Regeln:

Fehlen der Praxis mehr als zwei TI-Anwendungen oder hält sie die technische Grundausstattung nicht vor, gibt es keine Förderpauschale. Fehlt eine TI-Anwendung, erhält die Praxis eine um 50 Prozent reduzierte TI-Förderpauschale.

Da der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) nicht alle Daten der Praxen für die Fördervoraussetzungen vorliegen, hat sich die KVH entschieden auf hessenspezifische GOP auszuweichen.

Geben Sie in der Quartalsabrechnung 3/2023 einmal in jeder Betriebsstätte (BSNR), also auch in jeder Nebenbetriebsstätte (NBSNR), die GOP 98151 für KIM und die GOP 98155 für eAU an. Die GOP können Sie auf einem beliebigen Abrechnungsschein im Quartal ansetzen.

Bitte geben Sie die GOP 98151 für KIM an, auch wenn Sie diese bereits in einem vorherigen Quartal angesetzt hatten.

Weitere Fördervoraussetzungen entnimmt die KVH der Quartalsabrechnung 3/2023 – den sogenannten KVDT-Feldern (BESA-Datensatz). Praxen achten wie bisher darauf, dass die Angaben in der Praxisverwaltungssoftware vollständig sind und der Versichertenstammdaten-Abgleich (VSDM) erfolgt. Der IT-Dienstleister der Praxis kann dabei unterstützen.

Voraussetzungen für die TI-Förderpauschale

Zum Abschluss noch einmal das Wichtigste in Kürze:

Aus der Quartalsabrechnung 3/2023 muss hervorgehen, dass die Praxis alle für die TI-Förderpauschale erforderlichen TI-Anwendungen unterstützt. Denken Sie unbedingt an die Angabe der GOP 98151 für KIM und der GOP 98155 für die eAU.

Praxen erhalten ihre TI-Förderpauschale mit der Restzahlung. Alle Informationen finden Praxen auch auf unserer Website.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Kassenärztliche Vereinigung Hessen

zuletzt aktualisiert am: 04.09.2023

An alle förderberechtigten Mitglieder der KVH

Ansprechpartner

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Mo – Fr: 7 – 17 Uhr

Tel 069 24741-7777
Fax 069 24741-68826
info.line(at)kvhessen(.)de

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