Eine Frau klebt Haftzettel an eine Glaswand. © level17

Muster 62A, 62B und 62C

zur Potenzialerhebung und Verordnung außerklinischer Intensivpflege

Muster 62A, B und C: außerklinische Intensivpflege

Seit dem 1. Januar 2023 können Ärztinnen und Ärzte die Verordnungen von außerklinischer Intensivpflege (AKI) auf dem Muster 62B und dem Behandlungsplan (Muster 62C) ausstellen. Befristet bis zum 30. Juni 2025 gilt, dass vor jeder Verordnung eine Potenzialerhebung zur Beatmungsentwöhnung bzw. Dekanülierung durchgeführt werden soll (Muster 62A). Wurde bei einer Verordnung keine Potenzialerhebung durchgeführt, hat die Verordnerin oder der Verordner darauf hinzuwirken, dass diese inbis 30. Juni 2025 nachgeholt wird. Formulare erhalten Mitglieder über die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH).

Alle Verordnungen für AKI sind ausschließlich auf den Mustern 62A (Potenzialerhebung), 62B (Verordnung AKI), 62C (Behandlungsplan) auszustellen. Mitglieder bestellen mit Angabe ihrer Betriebsstättennnummer (BSNR) über formulare(at)kvhessen(.)de

Weiterführende Informationen bietet die Kassenärztliche Bundesvereinigung ( KBV) auf ihrer Themenseite an. Dort können Interessierte sich die Broschüre „PraxisWissen: Außerklinische Intensivpflege" bestellen.
 

Muster 62A: Ergebnis der Potenzialerhebung

Damit für beatmete oder trachealkanülierte Patientinnen und Patienten eine außerklinische Intensivpflege verordnet werden kann, muss vorab ihr Potenzial zur Beatmungsentwöhnung und Dekanülierung geprüft werden. 

Abweichend gilt befristet bis zum 30. Juni 2025, dass eine Potenzialerhebung vor jeder Verordnung durchgeführt werden soll. Wurde eine Verordnung ohne eine Potenzialerhebung ausgestellt, ist diese bis 30. Juni 2025 nachzuholen. Für Versicherte, die bereits vor dem 31. Oktober 2023 AKI bezogen haben, gilt die Frist bis zum 30. Oktober 2025.

Die Soll-Regelung besagt, falls eine Potenzialerhebung nicht durchgeführt wurde, dass die verordnete Ärztin oder der verordnete Arzt darauf hinwirken, dass die unterbliebene Erhebung in naher Zukunft, spätestens zum Fristende, erfolgt. 

Dies ist ärztlich auf dem Verordnungsvordruck (Muster 62B) unter „Weitere Erläuterungen“ zu begründen.  Auch gibt die Ärztin oder der Arzt dort an, ob und wenn ja, für welchen Zeitpunkt ein Termin für die Potenzialerhebung vereinbart werden konnte. 

Ausnahmeregelung für Bestandsfälle

Abweichend gilt für Versicherte, die vor dem 31. Oktober 2023 Leistungen nach dem Leistungsverzeichnisses der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie oder bereits AKI-Leistungen bezogen haben und seitdem Leistungen nach dieser Richtlinie erhalten, dass mindestens eine Potenzialer-hebung bis zum 31. Oktober 2025 durchgeführt worden sein muss.

Wurde in solchen Fällen mit nur einer durchgeführten Potenzialerhebung festgestellt, dass keine Aussicht auf nachhaltige Besserung der zugrunde liegenden Funktionsstörung besteht und eine Dekanülierung oder Entwöhnung dauerhaft nicht möglich ist, sind weitere Verordnungen auch ohne erneute Potenzialerhebung zulässig. Diese Potenzialerhebung muss auf Grundlage einer unmittelbar persönlichen Untersuchung erfolgt sein.

Seit dem 1. Dezember 2022 können Ärztinnen und Ärzte neue Leistungen für die Potenzialerhebung nach den neuen Gebührenordnungspositionen (GOP) 37700, 37701, 37704 und 37705 abrechnen, sofern eine entsprechende Genehmigung vorliegt.

Hierbei wird insbesondere Folgendes erhoben und dokumentiert:

  • das Potenzial zur Reduzierung der Beatmungszeit bis hin zur vollständigen Beatmungsentwöhnung (Weaning),
  • das Potenzial für eine Umstellung auf eine nicht-invasive Beatmung,
  • das Potenzial zur Entfernung der Trachealkanüle (Dekanülierung),
  • beziehungsweise die Möglichkeiten der Therapieoptimierung sowie die jeweils zur Umsetzung notwendigen Maßnahmen.

Eine Potenzialerhebung muss mindestens alle sechs Monate durchgeführt werden und darf zum Zeitpunkt der Verordnung nicht älter als drei Monate sein.

Genehmigung Potenzialerhebung

Wenn Ärztinnen und Ärzte eine Potenzialerhebung durchführen und abrechnen möchten, muss die KVH dies zunächst genehmigen. Mitglieder der KVH stellen dazu einen Antrag und weisen die geforderten Voraussetzungen nach.

Muster 62B: Verordnung außerklinischer Intensivpflege

Auf dem Muster 62B erfolgt die „Verordnung außerklinischer Intensivpflege“. Anzugeben sind die verordnungsrelevante Diagnose, wichtige Informationen zum klinischen Status sowie der erforderliche Leistungsumfang. Informationen zu fehlenden Potenzialerhebung und Informationen, ob und wenn ja, wann eine Terminierung bereits stattgefunden hat, werden im Feld „Weitere Erläuterungen“ dokumentiert (siehe oben). Die Leistungen (GOP 37710, 37711 und 37720) können Ärztinnen und Ärzte ab dem 1. Januar 2023 für die Verordnung und für patientenorientierte Fallkonferenzen in der AKI abrechnen.

Die Rückseite der Verordnung wird durch den Versicherten und den Pflegedienst ausgefüllt, da sie den Antrag der Versicherten oder des Versicherten bei der Krankenkasse und Felder zur Angaben des Pflegedienst beinhaltet. Dem Formular 62B „Verordnung außerklinischer Intensivpflege“ muss das ausgefüllte Formular 62C „Behandlungsplan“ beigelegt werden.

Verordnungen

Muster 62C: Behandlungsplan

Bestandteil der Verordnung der außerklinischen Intensivpflege ist der von den verordneten Ärztinnen und den verordneten Ärzten ggf. unter der Mitwirkung der potenzialerhebenden Ärztin oder dem potenzialerhebenden Arzt erstellte Behandlungsplan (Muster 62C). Darin werden spezifische Maßnahmen der außerklinischen Intensivpflege dokumentiert, die durch den Pflegedienst zu erbringen ist. Der Behandlungsplan soll die Informationsweitergabe und die Versorgungssituation transparent darstellen und die beteiligten Akteure vernetzen.

Der Behandlungsplan ist bei Änderungen von der verordnenden Ärztin oder dem verordnenden Arzt zu aktualisieren, beispielweise bei Änderungen des Bedarfs, des klinischen Status oder relevanten Kontextfaktoren. Ergeben sich daraus Änderungen an Inhalt und Umfang der Leistungen ist der Behandlungsplan erneut bei der Krankenkasse einzureichen.

Genehmigung Verordnung

Folgende Fachärzte/‐innen dürfen außerklinische Intensivpflege verordnen:

  • Vertragsärzte/‐innen mit einer Qualifikation nach § 8 AKI-RL bzw. einer bereits bestehenden Genehmigung zur Potenzialerhebung
  • Fachärzte/‐innen mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin
  • Fachärzte/‐innen für Innere Medizin und Pneumologie
  • Fachärzte/‐innen für Anästhesiologie
  • Fachärzte/‐innen für Neurologie
  • Fachärzte/‐innen für Kinder‐ und Jugendmedizin

Ärztinnen und Ärzte anderer Facharztgruppen, wenn sie über Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten verfügen. Diese bedürfen aber einer Genehmigung der KV Hessen und stellen einen Antrag.

Bei bestehender Genehmigung erfolgt die Bestellung der neuen Muster 62A, 62B und 62C über die KVH. Senden Sie hierzu bitte eine E-Mail mit Angabe Ihrer BSNR und welches der drei Muster Sie benötigen, an formulare(at)kvhessen(.)de.

Hintergrund

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat mit der außerklinischen Intensivpflege-Richtlinie (AKI-RL) die Grundlage zur Ausführung von außerklinischer Intensivpflege geschaffen. Damit wird der gesetzliche Auftrag aus dem Intensivpflege‐ und Rehabilitationsstärkungsgesetz umgesetzt.

zuletzt aktualisiert am: 20.12.2024

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https://www.kvhaktuell.de

Fragen zur AKI Genehmigung?

Unsere Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner beraten Sie gerne zur Genehmigung von außerklinischer Intensivpflege (AKI).

Abrechnung

Die KVH informiert ihre Mitglieder über die Abrechnung von Kassenleistungen in hessischen Vertragsarzt- und -psychotherapiepraxen sowie über aktuelle EBM-Änderungen und speziell zu Potenzialerhebung und Verordnung von AKI.

Ansprechpartner

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