Außerklinische Intensivpflege
Die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft ist bei Menschen notwendig, die künstlich beatmet werden müssen oder eine Trachealkanüle haben, da es jederzeit zu lebensbedrohlichen Situationen kommen kann. Bisher wurden die betroffenen Patientinnen und Patienten im Rahmen der häuslichen Krankenpflege versorgt. Jetzt werden sie in die außerklinische Intensivpflege überführt. Es ist eine besondere Qualifikation für die Erhebung und Verordnung nachzuweisen.
Potenzialerhebung
- Fachärztinnen und Fachärzte mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin ohne weitere Nachweise
- Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin und Pneumologie ohne weitere Nachweise
- Alle weiteren Fachärztinnen und Fachärzte mit Nachweisen
Hinweis: Auch Ärztinnen und Ärzte in Praxen und Krankenhäusern, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, können zur Potenzialerhebung berechtigt sein. Sie nehmen zu diesem Zweck an der vertragsärztlichen Versorgung teil und können dafür von der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) eine Genehmigung erhalten.
- Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatzbezeichnung Kinder- und Jugend-Pneumologie ohne weitere Nachweise
- Alle weiteren Fachärztinnen und -ärzte mit Nachweisen
Hinweis: Neben den hier benannten Fachärztinnen und Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin kann die Potenzialerhebung bei Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen auch durch alle anderen zur Potenzialerhebung berechtigten Fachärztinnen und -ärzte durchgeführt werden.
Nachweise über die Erfüllung der Qualifikationen
- Fachärztinnen oder Fachärzte für Anästhesiologie mit mindestens 6-monatiger einschlägiger Tätigkeit in der prolongierten Beatmungsentwöhnung auf einer auf die Beatmungsentwöhnung von langzeitbeatmeten Versicherten spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit (im weiteren Beatmungsentwöhnungs-Einheit)
- Fachärztinnen oder Fachärzte für Innere Medizin, Chirurgie, Neurochirurgie, Neurologie mit mindestens 12-monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit
- Fachärztinnen oder Fachärzte mit mindestens 18-monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit
- zur Erhebung des Potenzials zur Entfernung der Trachealkanüle bei nicht beatmeten Versicherten auch Fachärztinnen oder Fachärzte mit mindestens 18-monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer stationären Einheit der neurologisch-neurochirurgischen Frührehabilitation
Nachweise über die Erfüllung der Qualifikationen
- Fachärztinnen oder Fachärzte für Anästhesiologie mit mindestens 6-monatiger einschlägiger Tätigkeit
- Fachärztinnen oder Fachärzte Kinder- und Jugendmedizin mit mindestens 12-monatiger einschlägiger Tätigkeit
- Fachärztinnen oder Fachärzte mit mindestens 18-monatiger einschlägiger Tätigkeit
Die Tätigkeit setzt die Behandlung von langzeitbeatmeten oder trachealkanülierten, nicht beatmeten Kindern und Jugendlichen auf einer hierfür spezialisierten stationären Einheit, Hochschulambulanz oder sozialpädiatrischen Zentrum voraus.
Bei jungen Volljährigen kann die einschlägige Tätigkeit in der Behandlung von langzeitbeatmeten oder trachealkanülierten, nicht beatmenten Versicherten auch in einem spezialisierten medizinischen Behandlungszentrum nach § 119c SGB V erbracht worden sein.
- spezielle interdisziplinäre Einrichtungen für langzeitbeatmete Versicherte
- Schwerpunkt im und nach prolongiertem Weaning und in der Einleitung, Kontrolle und Betreuung von Versicherten mit außerklinischer Beatmung
- Einheiten, die berechtigt sind Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) 8-718.8 oder 8-718.9 abzurechnen.
Bei Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen darüber hinaus
- Kinderintensivstationen, Einheiten der neuropädiatrischen Frührehabilitation oder Querschnittzentren, die beatmete und trachealkanülierte Kinder und Jugendliche mit geeigneten Fallzahlen behandeln und Maßnahmen nach OPS-Code 8-716 durchführen
Verordnung
- Ärztinnen und Ärzte anderer Facharztgruppen, die nicht in § 8 Abs. 1 Satz 2 AKI-RL (s. Hinweis) aufgeführt sind und über Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten verfügen
Hinweis: Eine Antragstellung ist für Fachärztinnen oder Fachärzte für Innere Medizin und Pneumologie, Anästhesiologie, Neurologie, Kinder- und Jugendmedizin, Fachärztinnen und Fachärzte mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin und Ärztinnen oder Ärzte, die die Qualifikationen nach § 8 der Außerklinischen Intensivpflege-Richtlinie (AKI-RL) erfüllen, nicht erforderlich.
- Die Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten werden bei der Antragstellung durch das Mitglied bestätigt
- Oder es wird die Absicht erklärt, dass der Antragsteller sich die erforderlichen Kompetenzen innerhalb von 6 Monaten aneignet und dies unaufgefordert nachweist
Die besonderen ärztlichen Qualifikationen können durch die Teilnahme an CME-Fortbildungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) erlangt werden. Das Fortbildungsangebot finden Ärztinnen und Ärzte auf der Website der KBV.
Wie erhalte ich die Genehmigung?
Wenn Sie die außerklinische Intensivpflege als Leistung für gesetzlich Versicherte anbieten und abrechnen möchten, muss die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) dies zunächst genehmigen. Mitglieder der KVH stellen dazu einen Antrag für die Potenzialerhebung beziehungsweise einen Antrag für die Verordnung bei der KVH und weisen die geforderten Voraussetzungen nach. Bitte beachten Sie, dass Genehmigungen nicht rückwirkend erteilt werden können.
Seit dem 1. Dezember 2022 können Sie neue Leistungen für die Potenzialerhebung in der außerklinischen Intensivpflege abrechnen. Ab dem 1. Januar 2023 können Sie außerdem neue Leistungen für die Verordnung der außerklinischen Intensivpflege abrechnen.
Abrechnung
Schon gesehen? Die KVH informiert ihre Mitglieder auch über die Abrechnung von Kassenleistungenin hessischen Vertragsarzt- und -psychotherapeutenpraxen sowie über aktuelle EBM-Änderungen.
Fragen zur Formularversorgung?
Die KVH informiert hessische Vertragsarzt- und -psychotherapiepraxen darüber, wo und wie sie Praxismaterial bestellen, sowie über aktuelle Formular-Änderungen und speziell zu Muster 62 A-C (außerklinische Intensivpflege).
Ansprechpartner
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt/Main
Tel 069 24741-7777
Fax 069 24741-78713
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