Muster 12: neue Version
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben das Muster 12 überarbeitet und die sogenannte Blankoverordnung für Pflegekräfte umgesetzt. Daher wurde auf dem Muster eine neue Spalte eingefügt „Häufigkeit/Dauer von Pflegekraft“. Hier können Ärztinnen und Ärzte kenntlich machen, dass die Pflegefachkraft die Häufigkeit und die Dauer eigenverantwortlich festlegt. Wollen Ärztinnen und Ärzte die Häufigkeit und Dauer der Maßnahme selbst bestimmen, kann dies weiterhin im entsprechenden Datumsfeld eingetragen werden oder es erfolgt eine „hybride Verordnung“.
Festgelegter Gesamtverordnungszeitraum | „Hybride Verordnung“ | „Blankoverordnung“ |
---|---|---|
Es werden nur Maßnahmen verordnet, bei der die Häufigkeit und Dauer ärztlich festgelegt werden. Hier ist der Gesamtverordnungszeitraum anzugeben. | Werden sowohl Maßnahmen verordnet, bei denen Häufigkeit und Dauer ärztlich festgelegt wurden, als auch Maßnahmen, bei denen die Pflegefachkräfte die Häufigkeit und Dauer bestimmen, bezieht sich die Angabe des Gesamtverordnungszeitraums nur auf die ärztlich festgelegten Maßnahmen. | Werden nur Maßnahmen verordnet, für die die Pflegefachkräfte die Häufigkeit und Dauer selbst bestimmen sollen, ist der Gesamtverordnungszeitraum nicht zu befüllen. |
Das neue Muster 12 tritt zum 1. Juli 2024 mit Stichtagsregelung in Kraft. Praxen vernichten ältere Versionen. Rieco versendet die neue Version ab dem 17. Juni 2024.
Was ist neu?
Im Rahmen der erweiterten Versorgungsverantwortung für Pflegekräfte sind nun in der Häuslichen Krankenpflege Richtlinie (HKP-Richtlinie) Leistungen definiert, für die qualifizierte Pflegekräfte, die Häufigkeit und Dauer selbst festlegen können. Ärztinnen und Ärzte können ihre Entscheidung hierzu im Ankreuzfeld „Neue Spalte „Häufigkeit/Dauer von Pflegefachkraft“ kenntlich machen.
Wichtig: Ärztinnen und Ärzte dürfen dies nur beifolgenden Leistungen:
Nr. | Leistung |
---|---|
1 | Anleitung bei Grundpflege in der Häuslichkeit |
2 | Ausscheidungen |
3 | Ernährung (nur orale Verabreichung) |
4 | Körperpflege |
5 | Hauswirtschaftliche Versorgung |
6 | Absaugen (nur der oberen Luftwege) |
7 | Anleitung bei der Behandlungspflege |
12 | Positionswechsel zur Dekubitusbehandlung |
13 | Drainagen (Überprüfen, Versorgen) |
14 | Einlauf / Klistier / Klysma /digitale Enddarmausräumung |
21 | Auflegen von Kälteträgern |
22 | Versorgung eines suprapubischen Katheters |
23 | Katheterisierung der Harnblase |
27 | Perkutane endoskopische Gastrostomie (PEG) |
28 | Stomabehandlung |
30 | Pflege des zentralen Venenkatheters |
31 | Wundversorgung einer akuten Wunde |
31b | Kompressionsstrümpfe/ Kompressionsverband |
31c | Stützende Verbände |
31d | Bandagen und Orthesen |
Aus Platzgründen gibt es Maßnahmen, die nicht einzeln auf Muster 12 aufgeführt sind. Ärztinnen und Ärzte geben sie im Freitextfeld „Sonstige Maßnahmen der Behandlungspflege“ an.
Die Angabe des Gesamtverordnungszeitraums erfolgt nur bei ärztlicher Festlegung von Häufigkeit und Dauer und ist neuerdings mit einer entsprechenden Überschrift gekennzeichnet. Pflegefachkräfte dürfen diese Felder („vom – bis“) nicht befüllen.
Unterhalb des Personalienfeldes wurde das Feld für das Soziales Entschädigungsrecht „SER“ eingeführt. Wenn der Grund für die Verordnung von häuslicher Krankenpflege eine anerkannte gesundheitliche Schädigung ist, kreuzen Ärztinnen und Ärzte dieses Feld an.
- Bei der Wundversorgung wurde in der Überschrift und als eigenes Ankreuzfeld der „Positionswechsel zur Dekubitusbehandlung“ gestrichen. Die Leistung gehört weiterhin zum Leistungskatalog der HKP-Richtlinie .
- Bei der Leistung „Anleitung zur Behandlungspflege“ wurde das Feld zur Angabe der Anzahl eingerückt.
- Bei den „Einschränkungen, die häusliche Krankenpflege erforderlich machen“ wurde eine Freitextzeile gestrichen.
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