Soziales Entschädigungsrecht (SGB XIV)
Seit dem 1. Januar 2024 gilt das Soziale Entschädigungsrecht (SER). Die Formulare werden fortlaufend angepasst und erhalten das neue „SER-Feld“. So können Mitglieder den entsprechenden Anspruch des Versicherten kennzeichnen.
Besteht bei Patientinnen und Patienten ein Anspruch nach SER, kennzeichnen Praxen dies in dem neuen SER-Feld.
In den Vordruck-Erläuterungen sind die entsprechenden Details in Nummer 8 geregelt. Dort heißt es wörtlich:
„Bei Vorliegen einer anerkannten gesundheitlichen Schädigung (Schädigungsfolge) ist dies entsprechend zu kennzeichnen. Darunter werden alle Krankheiten oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen verstanden, die im Zusammenhang mit Gewalttaten, Kriegsauswirkungen beider Weltkriege, der Ableistung des Zivildienstes und Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe stehen und für die eine Schädigungsfolge von der Verwaltungsbehörde anerkannt ist.
Vor dem 31. Dezember 2023 anerkannte gesundheitliche Schädigungen auf Grundlage folgender bis dahin geltender Entschädigungsgesetze
• Bundesversorgungsgesetz (BVG),
• Infektionsschutzgesetz (IfSG),
• Opferentschädigungsgesetz (OEG)
• Soldatenversorgungsgesetz (SVG) sowie
• Zivildienstgesetz (ZDG)
erhalten ebenfalls diese Kennzeichnung.
Die Patientin oder der Patient hat dem verordnenden Mitglied einen Nachweis über die anerkannte Schädigungsfolge bei der Inanspruchnahme von Leistungen vorzulegen. Eine Verordnung im Rahmen des Sozialen Entschädigungsrechts ist auf die anerkannte Schädigungsfolge beschränkt und von der Zuzahlung befreit.“
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