Muster 10: neue Version
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben die Beauftragung der in-vitro-diagnostischen Untersuchungen vereinheitlicht, um die Abläufe in den Praxen und Laboren zu vereinfachen. Ab 1. April 2024 veranlassen Praxen histopathologische Leistungen der EBM-Abschnitte 1.7 und 19.3 auf Muster 10.
Daher wird das bisherige Muster 10 umbenannt in „Überweisungsschein für in-vitro-diagnostische Auftragsleistungen“. Eine weitere Änderung des Musters 10 betrifft das Ankreuzfeld „Behandlung gemäß § 116b SGB V“. Dieses wird umgewidmet und heißt künftig „SER“ (Abk.: SGB XIV – Soziales Entschädigungsrecht).
Das neue Muster 10 tritt zum 1. April 2024 ohne Stichtagsregelung in Kraft. Vorhandene alte Muster 10 (Version 10.2020) können aufgebraucht werden. Rieco versendet bereits die neue Version 4.2024.
Bei Nutzung der alten Muster 10 ist zu beachten, dass für das Praxisverwaltungssystem das Ankreuzfeld „Behandlung gemäß § 116b SGB V“ dann jedoch die Bedeutung „SER“ hat.
Was ist neu?
Vertragsärztinnen und -ärzte beauftragen eine histopathologische Untersuchung der EBM-Abschnitte 1.7, 19.3 und 19.4 bislang je nach Untersuchung mit Muster 6 oder Muster 10.
Im § 24 und 25 des Bundesmantelvertrags sowie in den Erläuterungen zur Vordruck-Vereinbarung wird deshalb klargestellt, dass alle Materialeinsendungen für in-vitro-diagnostische Untersuchungen nach den Abschnitten 1.7, 8.5, 8.6 und 30.12.2 EBM sowie nach den Kapiteln 11, 19 und 32 EBM als Auftragsleistungen einheitlich mit Muster 10 beauftragt werden.
Die Veranlassung der Zytologie und des HPV-Tests im Rahmen der Früherkennung Zervixkarzinom erfolgt wie bisher mit Muster 39.
Die Abkürzung SER steht für das SGB XIV – Soziales Entschädigungsrecht, das seit 1. Januar 2024 gilt. Besteht bei Patientinnen und Patienten ein Anspruch nach SER, kennzeichnen Praxen dies in dem neuen SER-Feld.
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