FAQ: Fragen und Antworten zur Hygiene
Hygienevorschriften für Praxen sind umfangreich. Die FAQ geben Antworten auf die meistgestellten Fragen.
Basisinformationen
Die den Raum betreffenden Anweisungen für die Mitarbeitende müssen schnell und gut erreichbar sein. Der Hygieneplan enthält alle innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene, zum Beispiel zur Händehygiene oder zur Behandlung von Flächen und Gegenständen. An Handwaschplätzen sind meist Reinigungs- und Desinfektionspläne und gegebenenfalls noch ein Hautschutzplan ausgehängt.
Auch in einer psychotherapeutischen Praxis gibt es Hygienevorschriften. Das beginnt mit der Reinigung und Desinfektion in den Praxisräumen, geht über den Arbeitsschutz, sollten Sie Mitarbeitende beschäftigen, bis hin zum Umgang mit Medizinprodukten wie Biofeedbackgeräten. Für Mitglieder bietet die KVH Hygieneplan-Module (Muster, Vorlagen) an, die die Erstellung und Handhabung des Hygieneplans erleichtern. Praxen können die für ihre Bedürfnisse wichtigen Dokumente verwenden.
Das hängt vom Leistungsspektrum der Praxis und von den Aufgabenbereichen und Kenntnissen der Mitarbeitenden ab. Grundsätzlich ist die Praxisinhaberin oder der Praxisinhaber dafür verantwortlich, den Bedarf seiner Mitarbeitenden zu beurteilen und entsprechend zu schulen. Mindestens einmal jährlich ist eine schriftlich dokumentierte Unterweisung durchzuführen (laut § 14 Absatz 3 Biostoffverordnung (BioStoffV) und Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA), TRBA 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“, Nummer 7.2.3).
Praxen, die ambulante Operationen durchführen, müssen laut Hessischer Hygieneverordnung eine hygienebeauftragte Ärztin oder einen hygienebeauftragten Arzt benennen. Anders ist es bei einer oder einem Hygienebeauftragten. Diese sind nicht gesetzlich vorgeschrieben, jedoch wird empfohlen sie zu haben – auch beim Ärztlichen Bereitschaftsdienst (ÄBD).
Sterile Artikel befinden sich grundsätzlich in einer die Sterilität gewährleistenden Verpackung (beispielsweise Peel-Verpackung), auf der wichtige Daten aufgedruckt sind. Dies sind unter anderem die Chargennummer und das Haltbarkeitsdatum.
Bekleidung
Unterschieden wird zwischen Arbeits- und Schutzkleidung.
Schutzkleidung wie ein Überkittel ist erforderlich, wenn mit einer Kontamination zu rechnen ist und darf nicht mit nach Hause genommen werden. Sie muss mit einem thermischen oder chemothermischen Desinfektionswaschverfahren aufbereitet werden. Dieses muss vom Verbund angewandter Hygiene (VAH) oder vom Robert Koch-Institut (RKI) als wirksam befunden worden sein (zu finden in der VAH- und/oder RKI-Liste). Ausnahme: Einmalprodukte.
Arbeitskleidung, die nicht kontaminiert wurde, darf zu Hause desinfizierend gewaschen werden, aber getrennt von Privatkleidung.
Zur hygienisch-mikrobiologischen Überprüfung sollte eine jährliche Kontrolle mittels geeigneter Bioindikatoren durchgeführt werden. Anders lässt sich die Wirksamkeit der durchgeführten Methode nicht nachweisen. Eventuell kann auch die Kontrolle der Keimarmut gewaschener Bekleidung mittels Abklatsch nötig sein.
Einrichtung: Ausstattung, Möbel, Pflanzen
Kinderspielsachen, die im Warte- und/oder Behandlungsbereich verwendet werden, sollen regelmäßig gereinigt und desinfiziert werden; dies ist im Reinigungs- und Desinfektionsplan festzuhalten. Dazu müssen die Spielsachen möglichst glatt und feucht abwischbar sein. Holzspielzeug, das diese Anforderungen erfüllt, kann verwendet werden, muss aber lackiert sein. Zur Desinfektion empfiehlt sich ein schnell wirksames alkoholhaltiges Desinfektionsmittel. Nicht zu vergessen sind textile Spielwaren wie Puppen oder Stofftiere. Diese sollten mit einem desinfizierenden (thermischen) Waschverfahren nach jeder Benutzung behandelt werden können.
Wasserhähne an Waschbecken müssen ohne Handkontakt bedienbar sein, wenn sie von Beschäftigten mit direktem Patientenkontakt benutzt werden oder sich in Arbeitsbereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung für alle Beschäftigten befinden.
Überläufe und Abflüsse von Waschbecken sind Erregerreservoire für eine Vielzahl potentiell infektiöser Mikroorganismen. Der Wasserstrahl darf nicht in den Siphon gerichtet sein, um ein Verspritzen keimhaltigen Wassers zu vermeiden. Ebenso sollte das Waschbecken ohne Überlauf ausgeführt sein, alternativ mit einem Stopfen verschlossen werden.
Grundsätzlich sind die Herstellerangaben zu Tränkverfahren, Standzeit und Aufbereitung der Tuchspender („Eimer“ plus Deckel und Zubehör) zu beachten. Die Kompatibilität zwischen Tüchern und Desinfektionslösung sollte von der Herstellerfirma geprüft und bestätigt worden sein. Ein Austrocknen oder die Kontamination der Tücher muss vermieden werden.
Stühle müssen – wie alle Oberflächen mit direktem Patientenkontakt – feucht abwischbar und desinfizierbar sein; dies ist im Reinigungs- und Desinfektionsplan festzuhalten. Geeignet sind also Stühle aus lackiertem, glatten Holz oder mit Polsterbezügen die ausgewiesen desinfektionsmittelbeständig sind.
Pflanzen haben in Behandlungs- und Untersuchungsräumen nichts zu suchen. Wenn Pflanzen in anderen Räumen einer Praxis aufgestellt werden, empfiehlt sich als Ersatz für hygienisch bedenkliche Erde ein Granulat oder Steine.
Trink- & Abwasser
Befindet sich die Praxis in angemieteten Räumen und verfügt das Gebäude über eine „Großanlage zur Trinkwassererwärmung“ (§ 3 Nr. 12 Trinkwasserverordnung), muss die Vermieterin oder der Vermieter regelmäßige Untersuchungen des Trinkwassers auf Legionellen durchführen lassen. Über die Ergebnisse sind die Mieterinnen/Mieter zu informieren.
Falls Patientinnen oder Patienten Trinkwasser aus der Leitung angeboten wird (etwa bei der Tabletteneinnahme), kann eventuell eine Untersuchung des Trinkwassers durch das Gesundheitsamt verlangt werden. Hier genügen wenige Parameter, die vor allem auf eine hygienisch bedenkliche Stagnation des Wassers in der Leitung und auf die Bildung von Biofilmen hinweisen können: Koloniebildende Einheiten (KBE bei 20°C und 36°C) sowie Pseudomonas aeruginosa.
Die Untersuchung des Trinkwassers inklusive Probenahme darf nur von einem hierfür akkreditierten Labor durchgeführt werden. Die Dokumentation der Untersuchungsergebnisse ist zehn Jahre aufzubewahren.
Trinkwasserinstallation sind alle Rohrleitungen, Armaturen und Apparate, die sich zwischen dem Punkt der Übergabe des Trinkwassers (Wasserzähler) bis zum Wasserhahn befinden. Sind Geräte wie Dampfsterilisator, Reinigungs- und Desinfektionsgerät angeschlossen, reicht die Trinkwasserinstallation bis zur Sicherungseinrichtung gegen Rückfließen.
Die Trinkwasserprobe in einer Arztpraxis sollte an dem Wasserhahn entnommen werden, aus dem Wasser für und von Patienten entnommen wird, etwa zum Trinken oder Händewaschen. Trinkwasser sollte in jährlichem Rhythmus überprüft werden. Die Untersuchung auf Legionellen ist nur unter bestimmten Bedingungen erforderlich: „Großanlage zur Trinkwassererwärmung“ (§ 3 Nr. 12 Trinkwasserverordnung, TrinkwV) und „Vernebelung des Trinkwassers“ zum Beispiel in Duschen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 TrinkwV).
- Koloniezahlbestimmung bei 22°C und 36°C:
Grenzwert jeweils: nicht mehr als 100 koloniebildende Einheiten [KBE] pro Milliliter Trinkwasser, oder „ohne anormale Veränderung“
- Coliforme Bakterien:
Grenzwert: in 100 Milliliter Trinkwasser nicht nachweisbar
- Pseudomonas aeruginosa:
Grenzwert: in 100 Milliliter Trinkwasser nicht nachweisbar
Geringe Mengen Blut im Ausguss sind tolerabel. Genaue Informationen, ob eine Entsorgung über den Ausguss möglich ist, können über die örtlich zuständige Abfallbehörde bezogen werden.