Bedarfsplan: Wie viele Ärzte braucht das Land?
Die Bedarfsplanung ist sozusagen die Arbeitsgrundlage für den Zulassungsausschuss Hessen, der Vertragsärztinnen und -ärzte, Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) im Bundesland Hessen zulassen muss, bevor sie gesetzlich krankenversicherte Patientinnen und Patienten behandeln dürfen.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) erklärt die Bedarfsplanung leicht verständlich, unter anderem in einer Broschüre.
Bedarfsplanungs-Richtlinien
Die Bedarfsplanungs-Richtlinien werden vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) erlassen. Sie legen die Verhältniszahlen fest und wie viele Vertragsärzinnen und -ärzte gebraucht werden. Im Einzelnen regeln sie
- die vertragsärztliche sowie psychotherapeutische Bedarfsplanung
- die Feststellung einer Überversorgung in einer Region
- die Beurteilung einer drohenden oder bestehenden Unterversorgung
- Sonderbedarfsfeststellungen sowie
- die hausärztliche und fachärztliche Versorgungsstruktur
Aufgabe der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) ist es, die Bedarfspläne aufzustellen und sie an die Entwicklung anzupassen (§ 99 SGB V). Dazu weisen sie Planungsbereiche aus, die jeweils das Gebiet einer kreisfreien Stadt, eines Landkreises oder einer Kreisregion umfassen. In diesen Planungsbereichen wird für jedes ärztliche Fachgebiet eine Verhältniszahl festgelegt, also die Relation „Einwohner je Arzt“. Beispielsweise betreut eine Augenärztin oder ein Augenarzt im Durchschnitt 300 gesetzlich Krankenversicherte.
Verhältniszahlen bilden die Grundlage für die Berechnung des Versorgungsgrades und somit auch für die Feststellung einer Über- oder Unterversorgung in einem Planungsbereich. Wenn beispielsweise die tatsächliche Arztdichte die festgelegte Verhältniszahl um zehn Prozent übersteigt, so wird im Planungsbereich für diese Arztgruppe eine Überversorgung festgestellt und der Bereich wird für weitere Niederlassungen von Ärztinnen und Ärzten dieser Fachrichtung gesperrt. In bestimmten Fällen sind Sonderbedarfszulassungen durch den Zulassungsausschuss Hessen möglich.
Warteliste für Niederlassungsinteressierte
Sie möchten sich niederlassen oder angestellt in einer vertragsärztlichen Praxis arbeiten und haben bereits einen Zulassungsantrag gestellt? Dann tragen Sie sich rechtzeitig in die Warteliste für den beantragten Planungsbereich ein.
Aktuelle Zulassungsbeschränkungen
Die Geschäftsstelle des Landesausschusses ist bei der KVH (Team Bedarfsprüfung) angesiedelt.
Beschluss vom 28. November 2024
Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Hessen hat am 28. November 2024 unter Zugrundelegung des Arztstandes vom 1. Oktober 2024 auf Basis der Bedarfsplanungs-Richtlinie 2012 (zuletzt geändert am 16. März 2023) einen Beschluss zur Anordnung und Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen gefasst.
Beschluss vom 29. August 2024
Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Hessen hat am 29. August 2024 unter Zugrundelegung des Arztstandes vom 1. Juli 2024 auf Basis der Bedarfsplanungs-Richtlinie 2012 (zuletzt geändert am 16. März 2023) einen Beschluss zur Anordnung und Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen gefasst.
Freie Sitze
Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und -therapeuten können sich für Sitze in Hessen bewerben. Das geht ganz einfach mit der Übersicht der freien Sitze in Hessen.
Bedarfsgerecht fördern
Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH), die in Gebieten mit Versorgungsbedarf überdurchschnittlich viel leisten, erhalten Sicherstellungszuschläge.
Versorgungsdaten
Daten zur ambulanten Versorgung in Hessen finden Sie in unseren Dossiers von Fokus Gesundheit und in unseren Online-Karten.