Palliativmedizinische Versorgung
In der Primärversorgung, der allgemeinen ambulanten Versorgung und der spezialisierten palliativmedizinischen Versorgung werden schwerstkranke und sterbende Patientinnen und Patienten betreut. Praxen können die Palliativmedizin unterschiedlich gestalten und abrechnen – je nach Bedarf des Palliativversorgten. Seit 2017 ist die palliativmedizinische Versorgung im ambulanten Bereich weiter ausgebaut worden. Ziel ist es, Patientinnen und Patienten im letzten Lebensabschnitt flächendeckend und koordiniert versorgen zu können.
Die Leistungen der Palliativmedizin sind zum Teil genehmigungspflichtig. Ärztinnen und Ärzte, die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen oder als Fachärztin beziehungsweise Facharzt unmittelbar an der Patientenversorgung beteiligt sind, können beispielsweise die Gebührenordnungspositionen (GOP) 37305, 37306 und 37320 ohne besondere Genehmigung abrechnen.
Wie erhalte ich die Genehmigung?
Wenn sie genehmigungspflichtige palliativmedinische Leistungen für gesetzlich Versicherte anbieten und abrechnen möchten, muss die KVH dies zunächst genehmigen. Mitglieder der KVH stellen dazu einen Antrag bei der KVH und weisen die geforderten Voraussetzungen nach. Bitte beachten Sie, dass Genehmigungen nicht rückwirkend erteilt werden können.
Ansprechpartner
Jutta Renz
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt/Main
Tel 069 24741-6359
Fax 069-24741-68847
antragsverfahren(at)kvhessen(.)de
Christiane Stindt
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt/Main
Tel 069 24741-6569
Fax 069-24741-68847
antragsverfahren(at)kvhessen(.)de
Abrechnung
Die KVH informiert ihre Mitglieder über die Abrechnung von Kassenleistungen in hessischen Vertragsarzt- und -psychotherapeutenpraxen sowie über aktuelle EBM-Änderungen und speziell zur Palliativmedizin.