Arztregister & Psychotherapeutenregister
Ärztinnen oder Ärzte und Psychotherapeutinnen oder -therapeuten müssen in das Register eingetragen sein, wenn sie sich niederlassen oder eine Kollegin oder einen Kollegen anstellen lassen möchten. Der Eintrag ist wohnortbezogen, erfolgt einmalig und gilt bundesweit, ist aber nicht gleichzusetzen mit der Zulassung. Vielmehr ist er die Voraussetzung dafür.
Bevor Ärztinnen und Ärzte beziehungsweise Psychotherapeutinnen und -therapeuten eine Niederlassung oder Anstellungsberechtigung beim Zulassungsausschuss Hessen beantragen können, müssen sie sich ins Arzt- und Psychotherapeutenregister einer Kassenärztlichen Vereinigung eintragen lassen. Ist ihr Wohnsitz in Hessen, muss der Antrag bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) gestellt werden. Dazu füllen sie das Antragsformular für Ärzte oder das Antragsformular für Psychotherapeuten aus und senden es an das Team Arztregister.
Zeitpunkt der Antragstellung
Ärztinnen und Ärzte sollen nur einen Antrag auf Eintragung in das Arztregister Hessen stellen, wenn sie eine abgeschlossene Facharztweiterbildung unter Vorlage einer Facharzturkunde nachweisen können.In Einzelfällen können Sie kurz vor dem Facharztprüfungstermin den Antrag und die bereits für die Antragstellung vorbereiteten Unterlagen einreichen. Die zu diesem Zeitpunkt noch fehlende Facharzturkunde ist proaktiv nachzureichen.
Registerauszug anfordern
Bereits eingetragene Ärztinnen oder Ärzte und Psychotherapeutinnen oder -therapeuten können formlos einen Auszug aus dem Arzt- oder Psychotherapeutenregister beim Team Arztregister anfordern. Der Registerauszug wird an die Wohnanschrift versendet.
Lebenslange Arztnummer (LANR)
Die LANR setzt sich aus insgesamt neun Ziffern zusammen, einer siebenstelligen eindeutigen Ziffernfolge sowie einem zweistelligen Arztgruppenschlüssel (8. und 9. Stelle), welcher zunächst mit -00 codiert ist. Sofern ein Leistungserbringer seine ärztlichen Leistungen oder Verordnungen persönlich kennzeichnen muss, kann die KVH für die Stelle acht und neun eine Codierung vergeben. Beendet der Leistungserbringer diese Tätigkeit, ändert sich auch die achte und neunte Stelle wieder auf -00.
Wer sich ins Arztregister eintragen lässt, erhält automatisch auch eine Lebenslange Arztnummer (LANR). Mit ihr können ärztliche Leistungen und Verordnungen einer bestimmten Person zugeordnet werden. Unter besonderen Voraussetzungen erhalten auch weitere Leistungserbringer eine LANR.
Die Zuordnung der LANR erfolgt auf Grundlage der Richtlinie zur Vergabe der Arzt-, Betriebsstätten- sowie der Praxisnummern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV).
Bitte beachten Sie, dass für die Vergabe einer LANR nicht immer zwingend eine Eintragung in das Arztregister erforderlich ist. Sofern Sie in einem Anstellungsverhältnis in einer Klinik tätig sind, kann die LANR auch direkt über die Krankenhausverwaltung beantragt werden.
Bei Fragen zu diesem Thema können Sie sich gerne an das Team Arztregister wenden.
Betriebsstättennummern (BSNR)
Im Rahmen der Zulassung wird vom Arztregister eine BSNR zugeordnet und die Praxisdaten erfasst. Bei Fragen zur Vergabe von BSNR wenden Sie sich bitte an das Team Arztregister.
Abrechnung von Untersuchungen im Rahmen des Jugendarbeitsschutzgesetzes
Vertragsarztpraxen außerhalb von Hessen können eine Betriebsstättennummer (BSNR) zur Abrechnung von Leistungen im Rahmen des Jugendarbeitsschutzgesetzes beim Team Arztregister beantragen.
Nebenbetriebsstättennummern (NBSNR) für Anästhesisten
Anästhesistinnen und Anästhesisten können eine weitere BSNR, die sogenannte Nebenbetriebs-stättennummer (NBSNR), beantragen, indem sie den Meldebogen Anästhesisten ausgefüllt an das Team Arztregister schicken.
Für die Tätigkeit in zahnärztlichen Praxen wird vom Team Arztregister nur eine NBSNR vergeben. Alle Leistungen, die in Zahnarztpraxen erbracht werden, können über diese eine NBSNR abgerechnet werden.
BSNR für das Entlassmanagement
Um Leistungen dem Entlassmanagement zuordnen zu können, benötigen Rehabilitationseinrichtungen eine zusätzliche BSNR. Die BSNR können sie sowohl formlos als auch über das Antragsformular beim Team Arztregister beantragen.
Folgende Angaben werden benötigt:
- Art des Entlassmanagement
- Name und Anschrift
- Ansprechpartner (einschließlich Kommunikationsdaten)
Adresszuordnung von Angestellten Ärzten
Als Anschrift für die Versendung von Informationen der KVH wird grundsätzlich bei Angestellten Ärztinnen und Ärzten die Privatanschrift verwendet. Sofern eine Adressierung an die Praxisanschrift erfolgen soll, bedarf es einer schriftlichen Mitteilung (per E-Mail/Fax/Post) an das Team Arztregister.
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Rechtliche Grundlage
Grundlage für die Registereintragung der Ärzte und Psychotherapeuten mit Wohnsitz in Hessen ist § 4 der Zulassungsverordnung.
Ansprechpartner
Arztregister & Psychotherapeutenregister
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt am Main
Tel 069 24741-7200
Fax 069 24741-68846
arztregister(at)kvhessen(.)de