Rechts im Bild ist ein Arzt. Links im Bild eine Patientin. Der Arzt untersucht den Arm der Patientin. © FatCamera

In Deutschland darf nicht jede vertragsärztliche und psychotherapeutische Leistung automatisch durchgeführt und abgerechnet werden. Für bestimmte Kassenleistungen wie die Abklärungskolposkopie ist eine Genehmigung erforderlich. Dies dient der Qualitätssicherung im Sinne der Patienten und Praxen. Diese Genehmigung können Vertragspraxen und ermächtigte Einrichtungen bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) beantragt werden.

Histopathologie bei Hautkrebs-Screening

Besteht im Rahmen des Hautkrebs-Screenings ein Verdacht auf eine Erkrankung an Hautkrebs, erfolgt zunächst eine visuelle Untersuchung und eventuell eine Exzision durch eine Dermatologin oder einen Dermatologen. Diese histopathologische Beurteilung (Histopathologie) entnommener Gewebeproben ist für die weitere Diagnostik und Therapie ausschlaggebend.

Wie erhalte ich die Genehmigung?

Wenn Sie Histopathologie im Rahmen des Hautkrebs-Screenings als Leistung für gesetzlich Versicherte anbieten und abrechnen möchten, muss die KVH dies zunächst genehmigen. Mitglieder der KVH stellen dazu einen Antrag bei der KVH und weisen die geforderten Voraussetzungen nach. Das Hautkrebs-Screening von entnommenen Gewebeproben muss gesondert genehmigt werden. Bitte beachten Sie, dass Genehmigungen nicht rückwirkend erteilt werden können.

zuletzt aktualisiert am: 01.10.2024

Abrechnung

Schon gesehen? Die KVH informiert ihre Mitglieder auch über die Abrechnung von Kassenleistungenin hessischen Vertragsarzt- und -psychotherapeutenpraxen sowie über aktuelle EBM-Änderungen.

Ansprechpartner

Susanne Scheurer

Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Qualitätssicherung Team 1

Europa-Allee 90
60486 Frankfurt

Tel 069 24741-6523
Fax 069 24741-68819
qs.fb1.2(at)kvhessen(.)de

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