Intersexualität und Transsexualität
Die Abrechnung von Leistungen bei intersexuellen und transsexuellen Personen ist in den Allgemeinen Bestimmungen (Nummer 4.2.1) im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) geregelt. Die Bestimmung gibt die Kennzeichnung von Leistungen mit und ohne geschlechtsorganbezogenen Inhalt vor und enthält eine Regelung zur geschlechterspezifischen Altersgrenze.
Die KVH hat eine Checkliste mit den wichtigsten Punkten zur Abrechnung von Leistungen bei inter- und transsexuellen Personen erstellt sowie ein Flussdiagramm und eine Übersicht zu Leistungen mit geschlechtsbezogenem Inhalt als Alltagshilfe.
Leistungen kennzeichnen
Eine Kennzeichnung ist sowohl bei Gebührenordnungspositionen (GOP) mit als auch ohne geschlechtsorganbezogenen Inhalt nötig, wenn das anspruchsberechtigte Geschlecht nicht mit dem personenstandsrechtlichen Geschlecht übereinstimmt. Ärztinnen und Ärzte kennzeichnen die GOP mit der bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung „88150“ und geben den ICD-10-Kode für Trans- oder Intersexualität in ihrer Abrechnung an. Ist auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ein „X“ für unbestimmt oder ein „D“ für divers als Geschlecht angegeben, ist keine Kennzeichnung nötig.
Sind die Leistungen wie oben beschrieben gekennzeichnet oder ein „X“ oder „D“ als Geschlecht angegeben, zählen diese nicht als fachfremde Leistungen.
Leistungen, die Ärztinnen und Ärzte seit dem 1. Oktober 2020 im Rahmen der organisierten Krebsfrüherkennungsrichtline (oKFE-RL) erbringen, müssen elektronisch im Praxisverwaltungssystem dokumentiert werden.
EBM-Begriffe verstehen
Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.
Ansprechpartner
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt