Außerklinische Intensivpflege (AKI): Abrechnung erweitert
Seit dem 1. Oktober 2023 können weitere Arztgruppen die Verordnung und Potenzialerhebung bei der außerklinischen Intensivpflege (AKI) über den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abrechnen. Damit wird der EBM an die geänderte AKI-Richtlinie (AKI-RL) angepasst.
Weitere Arztgruppen können Verordnung abrechnen
Neu können alle Ärztinnen und Ärzte mit der Genehmigung für die AKI-Verordnung auch die Gebührenordnungspositionen (GOP) GOP 37710 (Verordnung), 37711 (Koordination) sowie 37714 (Konsiliar) abrechnen. Bisher konnten nur bestimmte Facharztgruppen sowie Hausärztinnen und Hausärzte mit einer Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) die GOP abrechnen.
Weitere Arztgruppen können Potenzialerhebung und Verordnung abrechnen
Neu können die GOP 37700, 37701, 37704 und 37705 für die Potenzialerhebung sowie 37710 und 37711 für die Verordnung folgende Facharztgruppen mit einer Genehmigung der KVH abrechnen:
- Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
- Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen
- Orthopädie
- Orthopädie und Unfallchirurgie
GOP 37710 angepasst
Mit der Ergänzung der ersten Anmerkung zur GOP 37710 wird klargestellt, dass unter Berücksichtigung der neuen Übergangsregelung in § 5a der AKI-RL befristet vom 31. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2024 eine Potenzialerhebung keine zwingende Voraussetzung für die Berechnung der GOP 37710 ist. Das heißt, stehen keine qualifizierten Personen zur Potenzialerhebung vor der Verordnung rechtzeitig zur Verfügung, können Ärztinnen und Ärzte ausnahmsweise von einer Potenzialerhebung absehen. Sie dokumentieren dies auf dem Muster 62B unter „weitere Erläuterungen".
EBM-Begriffe verstehen
Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.
Ansprechpartner
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt