Implantateregister startet: Neue GOP abrechnen
Seit dem 1. Juli 2024 rechnen Fachärztinnen und Fachärzte für Gynäkologie und Fachärztinnen und Fachärzte für Chirurgie für die Meldung operativer Eingriffe bei Brustimplantaten an das Implantateregister die neuen Gebührenordnungspositionen (GOP) 01965 und 40162 aus dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) ab. Die neuen GOP sollen zunächst extrabudgetär vergütet werden.
Mit dem neuen Implantateregister Deutschland (IRD) hat der Gesetzgeber ein bundesweites Register geschaffen, das systematische Langzeitbeobachtungen als Teil der Qualitätssicherung bei der Versorgung von Implantaten ermöglicht.
Seit dem 1. Juli 2024 sind Ärztinnen und Ärzte verpflichtet implantatbezogene Maßnahmen bei Brustimplantaten, zum Beispiel Implantationen oder Explantationen, zu melden. Ab dem 1. Januar 2025 folgen Meldungen zur Erfassung von Endoprothesen für Hüfte und Knie.
Meldung abrechnen
Die neue GOP 01965 rechnen Fachärztinnen und Fachärzte für Gynäkologie und Fachärztinnen und Fachärzte für Chirurgie als Zuschlag zu einem Eingriff bei Brustimplantaten nach Unterabschnitt 31.2.2 (ambulante Eingriffe an der Körperoberfläche) oder 36.2.2 (belegärztliche Eingriffe an der Körperoberfläche) je Meldung an das Implantateregister ab. Praxen erhalten von der Implantateregisterstelle nach erfolgter Meldung der implantatbezogenen Maßnahme unverzüglich eine elektronische Meldebestätigung (u.a. Melde-ID, Hash-String und Hash-Wert) über die Erfüllung der Meldepflicht
Die Melde-ID geben Praxen für die Abrechnung in der Feldkennung (FK) 5050, den Hash-String in der FK 5051 und den Hash-Wert in der FK 5052 an.
Führen sie einen Eingriff bei einem Brustimplantat nach Abschnitt 2.23 (Operationen an der Mamma) aus dem Anhang 2 im EBM durch, können sie die Leistungen nach den Unterabschnitten 31.2.2 und 36.2.2 nur abrechnen, wenn sie die Meldung durchführen.
Seit dem 1. Januar 2025 gilt: Der Sanktionsmechanismus für die Meldung von implantatbezogenen Maßnahmen ist für die ersten sechs Monate nach dem Start des Regelbetriebs für den jeweiligen Implantattyp ausgesetzt. Erfolgt der Eingriff nach diesem Zeitraum und führen Praxen die Meldung nicht innerhalb der Frist durch, wird eine Vergütungsminderung wirksam (aktuell 100 Euro pro implantatbezogener Maßnahme). Somit wird für Eingriffe mit Brustimplantaten ab 1. Januar 2025 die Sanktionierung mit 100 Euro pro implantatbezogener Maßnahme wirksam. Die Frist für die Meldung beträgt sechs Monate nach Entlassung (§ 35 IRegG).
Die GOP 01965 können sie im Falle einer Vervollständigung oder Korrektur einer bereits erfolgten Meldung nicht erneut abrechnen.
In der Praxis (des Operateurs) können sie die GOP 01965 in einem Zeitraum von drei Tagen, beginnend mit dem Operationstag, abrechnen. Dazu wird die GOP 01965 in die Präambeln 31.2.1 Nr. 8 (Ambulante Operation) und 36.2.1 Nr. 4 (Belegärztlich Operation) aufgenommen.
Meldegebühr abrechnen
Die neue Kostenpauschale 40162 rechnen sie für die anfallende Meldegebühr im Zusammenhang mit einer Meldung an das Implantateregister je Meldung ab.
Die GOP 40162 können sie im Falle einer Vervollständigung oder Korrektur einer bereits erfolgten Meldung nicht erneut abrechnen.
Vor der ersten Meldung, muss sich jede Gesundheitseinrichtung, die implantatbezogene Maßnahmen durchführt, einmalig selbst beim IRD registrieren. Das IRD erläutert das Meldeverfahren und hat dafür eine Webanwendung bereitgestellt. Die URL https://rst.ir-d.de/registration ist nur innerhalb der Telematikinfrastruktur aufrufbar. Daher ist es für die Selbstregistrierung erforderlich, dass sich die Gesundheitseinrichtung mit ihrer SMC-B (Institutionskarte) in der Telematikinfrastruktur anmeldet.
Erfasst werden mit der Selbstregistrierung folgende Daten:
- Art der Gesundheitseinrichtung (Krankenhaus, Arztpraxis)
- Name der Gesundheitseinrichtung
- Telematik-ID (TID)
- Adressdaten
- zentrale, nicht personalisierte E-Mail-Adresse
- IK und/oder BSNR (falls vorhanden)
- Standort-ID (falls vorhanden)
Jede Gesundheitseinrichtung erhält ein eigenes IRD-Kennzeichen, das unter anderem für die Datenübermittlung benötigt wird und verpflichtender Bestandteil jeder Meldung ist. Um implantatbezogene Maßnahmen weitgehend automatisiert melden zu können, benötigen Praxen eine Meldekomponente, die in das jeweilige Primärsystem (Krankenhausinformations- oder Praxisverwaltungssystem) integriert ist. Ansprechpartner dafür sind die jeweiligen Softwarehersteller.
Für die Meldung von implantatbezogenen Maßnahmen mit Brustimplantaten können Praxen alternativ eine vom IRD zur Verfügung gestellte Meldeanwendung nutzen. Diese ist nur innerhalb der Telematikinfrastruktur über die URL https://rst.ir-d.de/irma/ erreichbar.
Eine implantatbezogene Maßnahme darf aber nur von jeweils einer Gesundheitseinrichtung an das IRD übermittelt werden. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, erhält die meldende Gesundheitseinrichtung im Gegenzug eine Meldebestätigung. Diese Meldebestätigung dient gegenüber den Kostenträgern als Nachweis, dass sie ihrer Meldepflicht nachgekommen sind.
Für Belegärztinnen und Belegärzte entfällt die Abrechnung der GOP 01965 und 01966. Denn bei implantatbezogenen Maßnahmen, die Belegärztinnen und Belegärzte durchführen, fungiert das Krankenhaus, in dem die implantatbezogene Maßnahme durchgeführt wird, als verantwortliche Gesundheitseinrichtung. GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Verband der Privaten Krankenversicherungen (PKV) haben sich rückwirkend auf diese Empfehlung für Patienten und Patientinnen, die ab dem 1. Juli 2024 stationär aufgenommen wurden, verständigt.
EBM-Begriffe verstehen
Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.
Ansprechpartner
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt