Eine Frau sitzt vor einem Schreibtisch. Sie telefoniert mit einem Handy während sie Dokumente liest. © kupicoo

EBM-Änderung Juli 2024

Implantateregister startet: Neue GOP abrechnen

Seit dem 1. Juli 2024 rechnen Fachärztinnen und Fachärzte für Gynäkologie und Fachärztinnen und Fachärzte für Chirurgie für die Meldung operativer Eingriffe bei Brustimplantaten an das Implantateregister die neuen Gebührenordnungspositionen (GOP) 01965 und 40162 aus dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) ab. Die neuen GOP sollen zunächst extrabudgetär vergütet werden.

Mit dem neuen Implantateregister Deutschland (IRD) hat der Gesetzgeber ein bundesweites Register geschaffen, das systematische Langzeitbeobachtungen als Teil der Qualitätssicherung bei der Versorgung von Implantaten ermöglicht.

Seit dem 1. Juli 2024 sind Ärztinnen und Ärzte verpflichtet implantatbezogene Maßnahmen bei Brustimplantaten, zum Beispiel Implantationen oder Explantationen, zu melden. Ab dem 1. Januar 2025 folgen Meldungen zur Erfassung von Endoprothesen für Hüfte und Knie.

 

Meldung abrechnen

Die neue GOP 01965 rechnen Fachärztinnen und Fachärzte für Gynäkologie und Fachärztinnen und Fachärzte für Chirurgie als Zuschlag zu einem Eingriff bei Brustimplantaten nach Unterabschnitt 31.2.2 (ambulante Eingriffe an der Körperoberfläche) oder 36.2.2 (belegärztliche Eingriffe an der Körperoberfläche) je Meldung an das Implantateregister ab. Praxen erhalten von der Implantateregisterstelle nach erfolgter Meldung der implantatbezogenen Maßnahme unverzüglich eine elektronische Meldebestätigung (u.a. Melde-ID, Hash-String und Hash-Wert) über die Erfüllung der Meldepflicht

Die Melde-ID geben Praxen für die Abrechnung in der Feldkennung (FK) 5050, den Hash-String in der FK 5051 und den Hash-Wert in der FK 5052 an.

Führen sie einen Eingriff bei einem Brustimplantat nach Abschnitt 2.23 (Operationen an der Mamma) aus dem Anhang 2 im EBM durch, können sie die Leistungen nach den Unterabschnitten 31.2.2 und 36.2.2 nur abrechnen, wenn sie die Meldung durchführen.

Seit dem 1. Januar 2025 gilt: Der Sanktionsmechanismus für die Meldung von implantatbezogenen Maßnahmen ist für die ersten sechs Monate nach dem Start des Regelbetriebs für den jeweiligen Implantattyp ausgesetzt. Erfolgt der Eingriff nach diesem Zeitraum und führen Praxen die Meldung nicht innerhalb der Frist durch, wird eine Vergütungsminderung wirksam (aktuell 100 Euro pro implantatbezogener Maßnahme). Somit wird für Eingriffe mit Brustimplantaten ab 1. Januar 2025 die Sanktionierung mit 100 Euro pro implantatbezogener Maßnahme wirksam. Die Frist für die Meldung beträgt sechs Monate nach Entlassung (§ 35 IRegG).

Die GOP 01965 können sie im Falle einer Vervollständigung oder Korrektur einer bereits erfolgten Meldung nicht erneut abrechnen.

In der Praxis (des Operateurs) können sie die GOP 01965 in einem Zeitraum von drei Tagen, beginnend mit dem Operationstag, abrechnen. Dazu wird die GOP 01965 in die Präambeln 31.2.1 Nr. 8 (Ambulante Operation) und 36.2.1 Nr. 4 (Belegärztlich Operation) aufgenommen.

Meldegebühr abrechnen

Die neue Kostenpauschale 40162 rechnen sie für die anfallende Meldegebühr im Zusammenhang mit einer Meldung an das Implantateregister je Meldung ab.   

Die GOP 40162 können sie im Falle einer Vervollständigung oder Korrektur einer bereits erfolgten Meldung nicht erneut abrechnen.

zuletzt aktualisiert am: 10.03.2025

EBM-Begriffe verstehen

Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.

Ansprechpartner

EBM-Hotline

Kassenärztliche Vereinigung Hessen

Europa-Allee 90
60486 Frankfurt

Tel 069 24741-7777
ebm-hotline(at)kvhessen(.)de

Ihre Downloads ()

Ihre gesammelten Downloads können Sie jetzt komfortabel mit einem Klick herunterladen.

Alle herunterladen