Fachpsychotherapeuten können abrechnen
Seit dem 1. Juli 2024 können Fachpsychotherapeutinnen und Fachpsychotherapeuten für Erwachsene und für Kinder und Jugendliche die Gebührenordnungspositionen (GOP) für psychotherapeutische Leistungen aus Kapitel 23 (Psychotherapeutische GOP) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) abrechnen. Die Berufsgruppe wurde zudem in den jeweiligen Kapiteln und Bestimmungen im EBM ergänzt.
Um psychotherapeutische Leistungen abrechnen zu können, benötigen sie eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH).
Des Weiteren wurden die Verweise auf Regelungen der Psychotherapie-Vereinbarung aktualisiert. Dies betrifft die erste Anmerkung zur Grundpauschale für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach GOP 23214 im Abschnitt 23.2 (Psychotherapeutische Grundpauschalen) EBM sowie die erste Anmerkung zu den nicht antragspflichtigen Leistungen nach GOP 35100, 35110 bis 35113 und 35120 im Abschnitt 35.1 EBM.
Darüber hinaus wurde das Kapitel 35 in der Präambel 11.1 Nummer 5 EBM (Humangenetik), der Präambel 24.1 Nummer 3 EBM (Radiologie) und der Präambel 25.1 Nummer 3 EBM (Strahlentherapie) ergänzt. Damit wird berücksichtigt, dass eine Genehmigungserteilung für Fachärztinnen und Fachärzte mit Anerkennung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung – bei Vorliegen der entsprechenden Qualifikationsvoraussetzungen – möglich ist (gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der Psychotherapie-Vereinbarung). In den Präambeln der übrigen Facharztgruppen der unmittelbaren Patientenversorgung ist Kapitel 35 bereits aufgeführt.
Die Schreibweise der „Psychologischen Psychotherapeuten“ wird zudem an die in der Psychotherapie-Vereinbarung angeglichen.
EBM-Begriffe verstehen
Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.
Ansprechpartner
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt