Präanästhesiologische Untersuchung: GOP 05311
Fachärztinnen und Fachärzte für Anästhesiologie können die Gebührenordnungsposition (GOP) 05311 für die präanästhesiologische Untersuchung weiterhin bis zum 31. Dezember 2025 abrechnen. Die Leistung war ursprünglich für das Jahr 2024 befristet.
Die Leistung konnten sie bislang nur vor einer geplanten Operation entsprechend der Anlage 1 der Hybrid-DRG-Verordnung (beziehungsweise seit 2025: Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung) abrechnen, wenn die Operation nicht durchgeführt wurde und die Leistung nicht im Anhang 2 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) enthalten ist.
Seit dem 1. Januar 2025 rechnen sie die GOP auch dann im Behandlungsfall neben der Hybrid-DRG ab, wenn die Operation nach § 115f SGB V aufgrund einer initial nicht gegebenen Narkosefähigkeit erst mindestens vier Wochen nach der präanästhesiologischen Untersuchung (GOP 05311) durchgeführt wird.
Praxen geben bei der Abrechnung der GOP 05311 bei nachfolgender Durchführung einer Leistung entsprechend der Anlage 1 und Abrechnung einer Fallpauschale entsprechend der Anlage 2 der Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung die Begründung der zeitlich verzögerten Durchführung der Leistung zur Erreichung der Narkosefähigkeit im Einzelfall im freien Begründungsfeld (Feldkennung 5009) an. Sie geben in diesem Zusammenhang auch die Pseudo-GOP 88110 an.
EBM-Begriffe verstehen
Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.
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