Videosprechstunde: Obergrenze je Leistung entfällt
Rückwirkend seit dem 1. Januar 2025 können Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten die Gebührenordnungspositionen (GOP), die entsprechend ihrer Leistungsbeschreibung auch per Videosprechstunde erbracht werden können, unbegrenzt abrechnen. Sie unterliegen nicht mehr der Obergrenze von 30 Prozent je Mitglied und je Quartal.
Damit entfällt auch rückwirkend die Mengenbegrenzung für die GOP der Psychotherapie aus Kapitel 35. Bisher lag die Obergrenze bei 30 Prozent der GOP, bezogen auf die Gesamtpunktzahl der erbrachten Leistungen.
Ebenfalls gestrichen wird als Folgeanpassung eine Anmerkung zur GOP 37700 mit Bezug zu der Begrenzungsregelung. Erbrachten sie im Quartal höchstens drei Erhebungen nach der GOP 37700, unterlag diese GOP 37700 nicht der Obergrenze von Einzelleistungen bei Videosprechstunden von 30 Prozent je Mitglied und je Quartal. Diese Vorgabe entfällt mit der Streichung der Anmerkung.
EBM-Begriffe verstehen
Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.
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