Kryokonservierung von Ei- und Samenzellen
Mit der Kryokonservierung soll Versicherten die Erfüllung eines Kinderwunsches nach einer keimzellschädigenden Therapie ermöglicht werden. Ärztinnen und Ärzte können verschiedene Leistungen für die Kryokonservierung von Ei- und Samenzellen und männlichem Keimzellgewebe und weiblichen Eierstockgewebe (Ovarialgewebe) abrechnen. Die Leistungen sind in Abschnitt 8.6 und 40.12 des Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen.
Anspruchsberechtigt
Die GOP des Abschnitts 8.6 können Ärztinnen und Ärzte bei Patientinnen und Patienten abrechnen, die gemäß § 2 der Richtlinie zur Kryokonservierung (Kryo-RL) anspruchsberechtigt sind. Der Anspruch besteht für Patientinnen bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres und für männliche Patienten bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres.
Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf die Kryokonservierung, wenn aufgrund einer Erkrankung (Grunderkrankung) und deren Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie diese medizinisch notwendig erscheint, um spätere medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach der Richtlinie über künstliche Befruchtung vornehmen zu können. Dazu zählen insbesondere
- operative Entfernung der Keimdrüsen,
- Strahlentherapie mit zu erwartender Schädigung der Keimdrüsen oder
- potentiell fertilitätsschädigende Medikation.
Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, stellt bezüglich der Grunderkrankung die diagnostizierende oder behandelnde Fachärztin oder der diagnostizierende oder behandelnde Facharzt fest und stellt dazu eine ärztliche Bescheinigung (Erstberatung) entsprechend § 4 Nr. 1 Kryo-RL aus.
Ärztinnen und Ärzte machen auf der Bescheinigung folgende Angaben:
- Grunderkrankung (für die eine nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse potentiell keimzellschädigende Therapie geplant ist)
- etwaige vorangegangene Therapie der Grunderkrankung
- geplante keimzellschädigende Therapie
- bekannte Komorbiditäten
- Information bei weiblichen Versicherten, ob ein hormonabhängiger Tumor vorliegt
- Empfehlung zu einer reproduktionsmedizinischen und soweit erforderlich andrologischen Beratung
- Empfehlung zu dem zur Verfügung stehenden Zeitfenster für die Maßnahmen zur Kryokonservierung
- bei weiblichen Versicherten eine Information, ob bereits die Menarche stattgefunden hat
- Beratung erfolgte durch die oder den die Grunderkrankung diagnostizierende oder behandelnde Fachärztin oder Facharzt unter Berücksichtigung der individuellen Prognose über die mit der Behandlung der Grunderkrankung verbundenen Risiken für eine Keimzellschädigung und beinhaltete Erstinformationen über die Möglichkeit einer reproduktionsmedizinischen Behandlung.
Für die Behandlung von Frauen vor Vollendung des 18. Lebensjahres gibt es aktuell keine zugelassenen Arzneimittel zur hormonellen Stimulationsbehandlung. Auch wenn in diesen Fällen die Voraussetzungen für die Erstattung eines Arzneimittels im Off-Label-Use nicht vorliegen, können die ärztlichen Leistungen zur Kryokonservierung über den EBM abgerechnet werden. Soweit ein Arzneimittel zulassungsüberschreitend zur hormonellen Stimulationsbehandlung eingesetzt werden soll, empfiehlt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) Ärztinnen und Ärzten, eine Kostenübernahmeerklärung bei der Krankenkasse einzuholen, um Regressforderungen für die gesamte Leistung zu vermeiden.
Begleitleistungen kennzeichnen
Ärztinnen und Ärzte können neben den GOP der Abschnitte 8.6 und 40.12 als Begleitleistungen die GOP 01510 bis 01512, 02100, 02341, 05310, 05330, 05340, 05341, 05350, 08575, 31272, 31503, 31600, 31608, 31609, 31822, 32575, 32614, 32618, 32660, 32781, 33043, 33044, 33064, 33090, 36272, 36503 und 36822 EBM abrechnen.
Ärztinnen und Ärzte kennzeichnen die Begleitleistungen in ihrer Abrechnung mit dem Suffix K.
Für bestimmte Begleitleistungen benötigen Ärztinnen und Ärzte eine Abrechnungsgenehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH):
- für die GOP 31272: Genehmigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) ambulantes Operieren
- für die GOP 32575, 32614, 32618, 32660 und 32781: Genehmigung nach der QSV Speziallabor
- für die GOP 33043, 33044, 33064 und 33090: Genehmigung nach der QSV Ultraschalldiagnostik
Ärztinnen und Ärzte, die bereits eine Genehmigung für diese Leistungen besitzen, müssen keinen erneuten Antrag stellen. Sie können die Leistungen ohne neuen Antrag automatisch abrechnen. Sie kennzeichnen sie dann lediglich mit dem Suffix K.
EBM-Begriffe verstehen
Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.
Ansprechpartner
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt