Im Ausland Versicherte abrechnen
Bei Patientinnen und Patienten, die im Ausland krankenversichert sind und während ihres Aufenthalts in Deutschland erkranken, gelten je nach Herkunftsland beziehungsweise Aufenthaltszweck unterschiedliche Abrechnungsmodalitäten.
In der Abrechnung bei im Ausland Krankenversicherten Patientinnen und Patienten unterscheiden Mitglieder der Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) grundsätzlich zwischen drei unterschiedlichen Abrechnungsmodalitäten:
- EU-Mitgliedsstaaten sowie Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz, Großbritannien und Nordirland
- Patientinnen und Patienten aus Staaten mit bilateralem Abkommen über Soziale Sicherheit
- Patientinnen und Patienten, die keinen beziehungsweise nicht den richtigen Anspruchsnachweis vorlegen
Patienten aus anderen europäischen Staaten
Patientinnen und Patienten aus EU-Mitgliedsstaaten sowie Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz, Großbritannien und Nordirland haben während ihres Aufenthalts in Deutschland Anspruch auf alle notwendigen medizinischen Leistungen. Dazu zählt sowohl die unmittelbar erforderliche medizinische Versorgung. Dies betrifft beispielsweise die Behandlung einer Virusinfektion. Weiterhin zählt dazu die fortlaufende Versorgung chronisch Kranker (zum Beispiel Dialysepatientinnen und Dialysepatienten), die nicht bis zur Rückkehr in das Heimatland aufgeschoben werden kann. Für Personen, die sich vorübergehend für einen längeren Zeitraum in Deutschland aufhalten, wie zum Beispiel Studentinnen und Studenten oder entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, können möglicherweise auch regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen medizinisch erforderlich sein. Bei Fragen zum Umfang der Leistungen wenden sich Mitglieder der KVH an die von der Patientin beziehungsweise des Patienten gewählte deutsche Krankenkasse.
Als Anspruchsnachweis müssen Patientinnen und Patienten entweder eine Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) oder eine Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) beziehunsgweise Global Health Insurance Card (GHIC) vorlegen. Dies gilt jedoch nur für solche Fälle, in denen die Versicherten nicht ausdrücklich zur medizinischen Versorgung nach Deutschland eingereist sind.
Versicherte aus EU-Mitgliedsstaaten sowie Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz, Großbritannien und Nordirland müssen vorab die Zustimmung ihrer Krankenkasse im Heimatland einholen, wenn sie speziell nach Deutschland reisen, um medizinische Leistungen zu erhalten
Diese Patientinnen und Patienten erhalten von ihrer Krankenkasse ein Formular (Vordruck E 112 oder S2), welches als Nachweis für ihren Anspruch dient. Bevor sie mit der Behandlung beginnen, müssen sie dieses Formular zunächst bei der deutschen Krankenkasse ihrer Wahl am Aufenthaltsort gegen einen nationalen Anspruchsnachweis eintauschen. Sofern die Krankenkasse im Heimatland den Umfang der Behandlung begrenzt hat, wird auf dem nationalen Anspruchsnachweis vermerkt, für welche Leistungen die Genehmigung gilt.
Regelungen für Versicherte aus dem außereuropäischen Ausland
Patientinnen und Patienten, die aufgrund eines bilateralen Abkommens über Soziale Sicherheit Anspruch auf Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft haben, können während ihres Aufenthalts in Deutschland ebenfalls ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen. Aktuell gibt es mit folgenden Ländern bilaterale Abkommen:
- Bosnien Herzigowina
- Nordmazedonien
- Montenegro
- Serbien
- Tunesien
- Türkei
Der wesentliche Unterschied zu Versicherten aus EU-Mitgliedsstaaten sowie Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz, Großbritannien und Nordirland besteht darin, dass Ländern mit bilateralem Abkommen zunächst den Anspruchsnachweis ihrer heimischen Krankenkasse einer von ihnen gewählte deutsche Krankenkasse vorlegen müssen. Der Leistungsumfang ist zudem deutlich eingeschränkter und es werden nur solche Behandlungen durchgeführt, die unaufschiebbar sind. Leistungen, die bis zur Rückkehr in den Heimatstaat zurückgestellt werden können, dürfen nicht durchgeführt werden.
Die Krankenkasse stellt einen entsprechenden Nationalen Anspruchsnachweis aus, auf dem gegebenenfalls Einschränkungen des Leistungsspektrums vermerkt sind („Für sofort notwendige Sachleistungen“).
Bei Patientinnen und Patienten, die keinen oder den falschen Anspruchsnachweis vorlegen, sind Mitglieder der KVH berechtigt und verpflichtet, nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abzurechnen.
Checklisten
Kurz und knapp
EBM-Begriffe verstehen
Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.
Ansprechpartner
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt