Eine Frau sitzt vor einem Schreibtisch. Sie telefoniert mit einem Handy während sie Dokumente liest. © kupicoo

Patienten, die im Ausland krankenversichert sind

Was müssen Praxen bei der Abrechnung beachten?

Im Ausland Versicherte abrechnen

Bei Patientinnen und Patienten, die im Ausland krankenversichert sind und während ihres Aufenthalts in Deutschland erkranken, gelten je nach Herkunftsland beziehungsweise Aufenthaltszweck unterschiedliche Abrechnungsmodalitäten.

In der Abrechnung bei im Ausland Krankenversicherten Patientinnen und Patienten unterscheiden Mitglieder der Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) grundsätzlich zwischen drei unterschiedlichen Abrechnungsmodalitäten:

  • Patientinnen und Patienten aus den Staaten der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
  • Patientinnen und Patienten aus Staaten mit bilateralem Abkommen über Soziale Sicherheit
  • Patientinnen und Patienten, die keinen beziehungsweise nicht den richtigen Anspruchsnachweis vorlegen

Patienten aus anderen europäischen Staaten

Patientinnen und Patienten aus den Staaten der EU-/EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland haben während ihres Aufenthalts in Deutschland Anspruch auf alle notwendigen medizinischen Leistungen. Dazu zählt sowohl die unmittelbar erforderliche medizinische Versorgung. Dies betrifft beispielsweise die Behandlung einer Virusinfektion. Weiterhin zählt dazu die fortlaufende Versorgung chronisch Kranker (zum Beispiel Dialysepatientinnen und Dialysepatienten), die nicht bis zur Rückkehr in das Heimatland aufgeschoben werden kann. Für Personen, die sich vorübergehend für einen längeren Zeitraum in Deutschland aufhalten, wie zum Beispiel Studentinnen und Studenten oder entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, können möglicherweise auch regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen medizinisch erforderlich sein. Bei Fragen zum Umfang der Leistungen wenden sich Mitglieder der KVH an die von der Patientin beziehungsweise des Patienten gewählte deutsche Krankenkasse.

Als Anspruchsnachweis müssen Patientinnen und Patienten entweder eine Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) oder eine Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) beziehunsgweise Global Health Insurance Card (GHIC) vorlegen. Dies gilt jedoch nur für solche Fälle, in denen die Versicherten nicht ausdrücklich zur medizinischen Versorgung nach Deutschland eingereist sind.

Versicherte aus einem anderen EU-/EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland müssen vorab die Zustimmung ihrer Krankenkasse im Heimatland einzuholen, wenn sie speziell nach Deutschland reisen, um medizinische Leistungen zu erhalten.

Diese Patientinnen und Patienten erhalten von ihrer Krankenkasse ein Formular (Vordruck E 112 oder S2), welches als Nachweis für ihren Anspruch dient. Bevor sie mit der Behandlung beginnen, müssen sie dieses Formular zunächst bei der deutschen Krankenkasse ihrer Wahl am Aufenthaltsort gegen einen nationalen Anspruchsnachweis eintauschen. Sofern die Krankenkasse im Heimatland den Umfang der Behandlung begrenzt hat, wird auf dem nationalen Anspruchsnachweis vermerkt, für welche Leistungen die Genehmigung gilt.

Regelungen für Versicherte aus dem außereuropäischen Ausland

Checklisten

Kurz und knapp

zuletzt aktualisiert am: 13.08.2024

EBM-Begriffe verstehen

Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.

Ansprechpartner

EBM-Hotline

Kassenärztliche Vereinigung Hessen

Europa-Allee 90
60486 Frankfurt

Tel 069 24741-7777
ebm-hotline(at)kvhessen(.)de

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