Krankenhaus: als Vertragsarzt in der Klinik
Als Vertragsärztin oder -arzt zusätzlich im Krankenhaus arbeiten? Das ist möglich, wenn diese sogenannte belegärztliche Tätigkeit vorab durch die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) genehmigt wird.
Leider kann die Genehmigung aus rechtlichen Gründen nicht rückwirkend erteilt werden.
Voraussetzung für die Belegarzttätigkeit
Das Krankenhaus
• ist in der aktuellen Fassung des Krankenhausplans Hessen ausgewiesen.
• hält die Fachrichtung der Vertragsärztin beziehungsweise des Vertragsarztes als Belegabteilung vor.
• ist von der Praxis und vom Wohnsitz Vertragsärztin oder des Vertragsarztes innerhalb von 30 Minuten erreichbar.
Genehmigung erhalten: Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, die belegärztlich für ein Krankenhaus arbeiten möchten, stellen bei der KVH den Antrag Belegarzt für Niedergelassene, angestellte Ärzte den Antrag Belegarzt für Angestellte.
Die gesetzlichen Bestimmungen sind im Bundesmantelvertrag Ärzte (Abschnitt 10) geregelt.
Ansprechpartner
Bedarfsprüfung
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt
Tel 069 24741-7444
Fax 069 24741-68804
bedarfspruefung(at)kvhessen(.)de