Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) läuft über die Telematikinfrastruktur (TI). Praxen übermitteln die AU-Daten digital an die Krankenkassen. Von dort können Arbeitgeber die AU-Daten digital abrufen.
Praxen drucken die AU-Bescheinigung für den Arbeitgeber nur noch dann, wenn die elektronische Übermittlung nicht funktioniert. Bei Nicht-GKV-Versicherten, zum Beispiel bei Versicherten der sonstigen Kostenträger (SKT), ist die digitale Übermittlung der AU-Daten nicht möglich. Praxen geben diesen Patientinnen und Patienten die Ausdrucke für Krankenkasse, Arbeitgeber und Versicherte mit (Ersatzverfahren).
Die eAU ist Teil der Voraussetzungen für die TI-Pauschale, die Praxen für ihre technische Ausstattung erhalten können. Die Bedingungen für eine Förderung der TI-Ausstattung der Praxen hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) per Rechtsverordnung festgelegt.
Informationen zur AU
Bei der Komfortsignatur können Ärzte mit ihrem eHBA und ihrer PIN für 24 Stunden bis zu 250 Signaturen freigeben. Soll ein Dokument signiert werden, müssen sie dies nur noch bestätigen. Technische Voraussetzung für die Komfortsignatur ist der ePA-Konnektor (Version PTV4+).
Praktisch: Die Daten können mit der Komfortsignatur sofort unterschrieben und versandt werden. Eventuelle Probleme bei der Datenübermittlung, die aufgrund einer TI-Störung möglich sind, werden sofort erkannt, und der Arzt kann dem Patienten die Ausdrucke mitgeben (Ersatzverfahren).
Mit der Stapelsignatur können Ärzte mehrere Dokumente gleichzeitig qualifiziert elektronisch unterschreiben. Technische Voraussetzung für die Stapelsignatur ist der E-Health-Konnektor (Version PTV3) oder der ePA-Konnektor (Version PTV4). Ärzte signieren einmal mit ihrem eHBA und ihrer dazugehörigen PIN den gesamten vorbereiteten elektronischen Dokumentenstapel und übermitteln alle eAU gesammelt einmal täglich an die Krankenkassen.
Hinweis: Bei der eAU ist das Signieren auch mithilfe des Praxisausweises (SMC-B-Karte) möglich. Die SMC-B-Karte kann eingesetzt werden, wenn die Signierung mit der TI aus technischen Gründen oder aus anderen Gründen, die nicht in der Verantwortung des Vertragsarztes liegen, nicht möglich ist. So ist es in Anlage 2b zum BMV-Ä festgehalten.
Kommt es in der Praxis zu einer technischen Störung der TI, muss sichergestellt sein, dass die Krankenkasse von der Krankschreibung ihres Versicherten erfährt. Hierbei gelten folgende Regelungen:
- Wenn der Versand der eAU aus der Praxis an die Krankenkasse nicht möglich ist, speichert das PVS die AU-Daten und versendet die eAU erneut, sobald dies wieder möglich ist. Spätestens aber bis zum Ende des folgenden Werktags.
- Ist bereits beim Ausstellen oder beim Versand klar, dass die eAU nicht elektronisch verschickt werden kann, händigt die Ärztin beziehungsweise der Arzt der Patientin oder dem Patienten alle drei Ausdrucke aus dem PVS (Arbeitgeber, Versicherte, Krankenkasse) aus.
- Stellt die Ärztin beziehungsweise der Arzt erst später fest, dass eine Störung der TI vorliegt und die eAU auch am nächsten Werktag nicht an die Krankenkassen übertragen werden kann, versendet die Praxis selbst die Papierbescheinigung aus dem PVS an die zuständige Krankenkasse.
Bei Nicht-GKV-Versicherten, beispielsweise bei Versicherten der sonstigen Kostenträger (SKT), zeigt das PVS an, dass die digitale Übermittlung der AU-Daten an die Krankenkasse nicht möglich ist. Praxen geben dieser Patientin oder diesem Patienten die Ausdrucke für Krankenkasse, Arbeitgeber und Versicherte mit – nutzen also das Ersatzverfahren, das auch bei Ausfall der TI zum Einsatz kommt.
TI-Anwendungen kennen
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) gibt einen Überblick zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU).