Eine Frau lächelt in die Kamera, während sie ein Magazin in den Händen hält. © andresr

Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) informiert ihre Mitglieder direkt, zielgruppenspezifisch und aktuell per Rundschreiben über relevante Neuerungen rund um die vertragsärztliche und psychotherapeutische Tätigkeit.

Honorarvertrag 2024 geeint

Mitte März 2024 hatten wir Sie darüber informiert, dass die Verhandlungen mit den hessischen Krankenkassen für das Jahr 2023 erfolgreich abgeschlossen wurden. Gleiches gibt es nun auch für das Jahr 2024 zu vermelden. Nach intensiven, aber konstruktiven Verhandlungen ist nun auch der Honorarvertrag für das Jahr 2024 unter Dach und Fach.

Neben der Übernahme der Bundesregelungen wie unter anderem der Steigerung des Orientierungswertes gibt es auch einige Neuerungen. Die Förderung der Pauschalen für die fachärztliche Grundversorgung war mit den Kassen für dieses Jahr nicht mehr zu vereinbaren.

Stattdessen konnten wir mit den Kassen spezielle Leistungsbereiche identifizieren, die ab 2024 gesondert gefördert werden:

  • Förderung der Früherkennung von Krankheiten bei Kindern durch einen extrabudgetären Zuschlag auf die U3-Untersuchung
  • Förderung der Beteiligung von Kinder- und Jugendärzten an der Früherkennung und Frühförderung von Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Kindern gemäß § 46 SGB IX
  • Förderung der Hyposensibilisierungsbehandlung durch subkutane Injektionen,
  • Förderung von Epilationsleistungen bei Versicherten mit Mann-zu-Frau-Transsexualismus
  • Förderung der kardiorespiratorischen Polygraphie
  • Förderung der Fachgruppen der Nervenärzte, Neurologen und Psychiater durch extrabudgetäre Zuschläge auf die Grundpauschalen
  • Förderung einer kurzfristigen Terminvermittlung und Behandlung durch Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten durch einen extrabudgetären Zuschlag auf die von der Terminservicestelle vermittelten Termin- und Akutfälle
  • Förderung der Erbringung der Tonschwellen- und Sprachaudiometrie durch HNO-Ärzte in derselben Sitzung
  • Förderung von konservativ tätigen Augenärzten.

Zudem konnte die für 2023 neu vereinbarte Förderung von operativen Eingriffen der Kategorien I bis III der Kapitel 31.2 und 36.2 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) auf Kinder unter 16 Jahren erweitert und der hierfür gezahlte Zuschlag auf 60 Prozent erhöht werden.

Über die Veränderungen bei der Vergütung des ambulanten Operierens hatten wir Sie ebenfalls bereits im März informiert. Hier werden die traditionell in Hessen hohen Vergütungen nicht weiter angehoben, bis sie das Niveau auf Bundesebene erreicht haben. Werden die Vergütungen dort angehoben, kommt dies selbstverständlich auch den hessischen Operateuren zugute.

Als Ergebnis der diesjährigen Verhandlungen ist festzustellen, dass der vertragsärztlichen Versorgung in Hessen keine Gelder entzogen worden sind, auch wenn Umverteilungen unumgänglich waren.

Der Erfolg der einzelnen Förderungen hängt auch maßgeblich von Ihrem Einsatz ab: Wenn zum Beispiel eine hautärztliche Praxis der Terminservicestelle (TSS) der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) keine freien Termine meldet, kann sie an der oben genannten, mit den Kassen vereinbarten Förderung nicht partizipieren.

Das wäre bedauerlich, weil zum einen ein hoher Bedarf an Terminen besteht, zum anderen aber auch die weiteren Leistungen im Behandlungsfall nach erfolgreicher Terminvermittlung extrabudgetär vergütet werden.

Wir werden nun zeitnah die Verhandlungen für das Jahr 2025 beginnen und hoffen sehr, diese zügig abschließen zu können.

Mit besten kollegialen Grüßen, Ihre

Frank Dastych
Vorstandsvorsitzender

Armin Beck
stellv. Vorstandsvorsitzender

zuletzt aktualisiert am: 02.10.2024

An alle Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen

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