Neuer Mutterpass
Der Mutterpass ist im Rahmen der formalen Überarbeitung auf fast jeder Seite angepasst worden. Darüber hinaus wurden die Mutterpassänderungen der anderen Beschlüsse aus dem Jahr 2023 umgesetzt. Wenn die neue Version des Mutterpasses zur Verfügung steht, sollten Mitglieder bei der Neuausstellung von Mutterpässen auf die neuste Version zurückgreifen. Mutterpässe, die Schwangeren bereits ausgestellt wurden, können weiterhin verwendet werden.
Formale Überarbeitung
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Mutterschafts-Richtlinie formal überarbeitet. Darüber hinaus wird künftig anstatt „Entbindung“ das Wort „Geburt“ benutzt. Dadurch ändert sich der bisherige Name in „Richtlinie über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Geburt“.
Der G-BA hat die Formulierungen im Mutterpass sprachlich und redaktionell dem Richtlinientext entsprechend angepasst, sodass jetzt konsistent das Wort „Geburt“ verwendet wird.
Im Zuge der Überarbeitungen hat der G-BA auch Anlage 5 und damit die „Versicherteninformation zu Basis-Ultraschalluntersuchungen“ angepasst. Hintergrund für die Änderung der Versicherteninformation ist die bereits 2018 vom Gesetzgeber in der „Verordnung zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)“ aufgenommene Regelung, dass bei der Anwendung von Ultraschallgeräten zu nichtmedizinischen Zwecken ein Fötus nicht exponiert werden darf (§ 10 NiSV).
Als besonderer Service haben alle gynäkologischen Praxen Anfang Februar 2024 ein Starterpaket mit jeweils 50 Exemplaren zugesandt bekommen. Seit Mitte Februar 2024 werden die neue Version des Mutterpasses und der „Versicherteninformation zu Basis-Ultraschalluntersuchungen“ bei Bestellungen versendet.
Anpassung Zeitpunkt des Hepatitis B-Screenings
Zukünftig soll das Screening auf eine Hepatitis-B-Virusinfektion in der Schwangerenvorsorge so früh wie möglich nach dem Feststellen der Schwangerschaft im Zuge der ersten serologischen Untersuchungen durchgeführt werden (Ausnahme bestehende Immunität nach Impfung). Neue Forschungsergebnisse haben gezeigt, dass die Übertragung des Virus nicht erst bei der Geburt, sondern bereits im Mutterleib erfolgen kann, so dass bei positivem Befund möglichst früh mit einer antiviralen Therapie begonnen werden sollte.
Bei der Nutzung von vorherigen Versionen des Mutterpasses können auf Seite 8 und 24 jeweils die Angabe der Schwangerschaftswoche (32. bis 40. SSW) hinter den Wörtern „Untersuchung auf Hepatitis B“ händisch gestrichen werden.
Eigenständigkeit der Hebammenhilfe
Der G-BA hat klargestellt, dass die Mutterschafts-Richtlinien (Mu-RL) ausschließlich die ärztlichen Leistungen in der Schwangerenvorsorge und für Frauen im Wochenbett regeln – nicht jedoch den Betreuungsumfang durch Hebammen. Diese Leistung ist bereits im Sozialgesetzbuch (§ 24d SGB V) definiert.
Bei vorherigen Versionen des Mutterpass kann folgende Änderung händisch erfolgen: Auf Seite 1 und Seite 17 werden jeweils die Wörter „mitbetreuende Hebamme“ durch die Wörter „betreuende Hebamme“ ersetzt.
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