Eine Frau klebt Haftzettel an eine Glaswand. © level17

Muster 52: neue Version

Verordnung von häuslicher Krankenpflege

Muster 52: neue Version

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben das Muster 52 „Bericht für die Krankenkasse bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit“ überarbeitet und eine neue Version (4.2025) vereinbart. Grundlage hierfür waren der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) vom 7. Dezember 2023 und in Kraft getretenen am 21. Februar 2024 zur Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie, wonach die erforderlichen Daten festgelegt wurden, welche Krankenkassen bei den Mitgliedern bezüglich der Arbeitsunfähigkeit der Versicherten erfragen dürfen.

Um Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit zu beseitigen oder den Behandlungserfolg zu sichern, sind Krankenkassen bei Arbeitsunfähigkeit ihrer Versicherten verpflichtet, eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen. Für eine effiziente Vorauswahl der Krankenkasse wird die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt unter Zuhilfenahme des Musters 52 angefragt.

Das neue Muster 52 tritt zum 1. April 2025 mit Stichtagsregelung in Kraft. Praxen vernichten ältere Versionen. Rieco versendet die neue Version ab dem 17. März 2025.

Was ist neu?

In der neuen Version fokussieren sich die Informationen auf Daten, die die Arbeitsunfähigkeit auslösen. Dazu gehören Diagnosen, Art und Umfang der Berufstätigkeit bzw. zeitliche Umfang bei möglicher Arbeitsvermittlung sowie diagnostische, therapeutische und rehabilitative Maßnahmen.

Die erfragten Daten wurden reduziert. So entfallen beispielsweise die Fragen nach dem Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit und ob es andere Probleme bei der Überwindung der Arbeitsunfähigkeit gibt. Darüber hinaus wurden die Angaben zu vorgesehenen Maßnahmen in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit einfacher angeordnet.

zuletzt aktualisiert am: 24.03.2025

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