Eine Frau klebt Haftzettel an eine Glaswand. © level17

Patienten in die Klinik ein- oder überweisen?

Was Praxen dürfen und was nicht

Ein- und Überweisung ins Krankenhaus

Patientinnen und Patienten fragen immer wieder nach Ein- beziehungsweise Überweisungen in Kliniken. Dahinter steckt in den meisten Fällen, dass Krankenhäuser Patientinnen und Patienten bitten, eine solche Ein- oder Überweisung zu besorgen. Und das, obwohl Praxen Überweisungen an Kliniken gar nicht ausstellen dürfen. Auch Ärztinnen und Ärzte kommen immer wieder mit Fragen rund um die vertragsärztliche Verordnung von Krankenhausbehandlungen auf die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) zu. Sie sind in diesem Zusammenhang oftmals unsicher, was bei Ermächtigungen gilt oder bei der Abrechnung mit beziehungsweise Leistungsübernahme durch die Krankenkassen.

Eine Einweisung darf nur ausgestellt werden, wenn eine stationäre Behandlung zwingend notwendig ist. Der Flyer Einweisung-Überweisung erklärt Patientinnen und Patienten die Grundsätze der Ein- beziehungsweise Überweisung. Der Vordruck für das Krankenhaus dient Ärztinnen, Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten als Argumentationshilfe und Leitfaden gegenüber den Kolleginnen und Kollegen im Krankenhaus.

Es ist nicht zulässig

  • eine Einweisung ins Krankenhaus für eine klar erkennbar ambulante Versorgung auszustellen.
     
  • für Patientinnen oder Patienten, die ins Krankenhaus eingewiesen werden, zusätzlich eine Überweisung auszustellen (weder für das Aufnahmegespräch noch für andere prästationäre oder sonstige Leistungen).
     
  • eine zweite Einweisung für denselben Behandlungsfall auszustellen. Dies gilt sowohl für eine zweite Einweisung nach den die stationäre Aufnahme vorbereitenden Terminen als auch für eine zweite Einweisung zur ambulanten Nachsorge (wie Kontrolluntersuchung, Wiedervorstellungstermin). Eine Einweisung ist grundsätzlich so lange gültig, bis der Behandlungsfall vom Krankenhaus abgeschlossen wird (auch: vorstationäre Untersuchung und Behandlung).

Vor- und nachstationäre Versorgung gehören innerhalb von fünf Tagen vor Aufnahme und 14 Tagen nach Entlassung der Patientin oder des Patienten grundsätzlich zur Aufgabe des Krankenhauses. Die Klinik kann für diese Leistungen keine Ein- oder Überweisung verlangen, allerdings kann sie niedergelassene Vertragsärztinnen und -ärzte ausdrücklich mit den Leistungen beauftragen. Dann muss das Krankenhaus die beauftragten Niedergelassenen aber auch vergüten. Nach Ablauf der 14 Tage dürfen Kliniken Patientinnen und Patienten nur nach Rücksprache mit der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt behandeln.

Um mehr Klarheit und Sicherheit für Ärztinnen und Ärzte zu schaffen und Strafbarkeitsrisiken zu vermeiden haben die KVH und die Hessische Krankenhausgesellschaft e.V. (HKG) gemeinsame Hinweise zu Einweisungen ins Krankenhaus erarbeitet – im Sinne einer gut funktionierenden sektorenübergreifenden Versorgung für die Patienten.

Grundlage der Hinweise sind die geltenden Regelungen im SGB V und die „Richtlinie über die Verordnung von Krankenhausbehandlung“ (Krankenhauseinweisungs-Richtlinie) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).

Es gilt grundsätzlich: ambulant vor stationär. Ein- beziehungsweise Überweisungen von Versicherten, deren Behandlung nicht die Mittel eines Krankenhauses erfordert, sind also zu vermeiden.

  • Doch wann ist eine Verordnung zur (teil-)stationären oder ambulanten Behandlung im Krankenhaus notwendig?
     
  • Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
     
  • Und wer entscheidet über die stationäre Aufnahme und den weiteren Behandlungsablauf?


Die gemeinsamen Hinweise geben Ärztinnen und Ärzten Antworten auf diese Fragen. Sie informieren sie anhand konkreter Fallbeispiele darüber, was zu tun ist, wenn das Krankenhaus keine Ermächtigung zur ambulanten Behandlung hat, wer abhängig vom Sachverhalt der  Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer ist und unter welchen Voraussetzungen Leistungen mit den Krankenkassen abgerechnet werden können.
 

Sie geben einen Überblick über

  • die verschiedenen Arten der Krankenhausbehandlungen
     
  • Informationen rund um die Ermächtigung von Krankenhausärztinnen und -ärzten zur ambulanten Behandlung
     
  • Notwendigkeit stationärer Krankenhausbehandlungen
     
  • Auskunftspflichten

Die gemeinsamen Hinweise erheben keinen Anspruch auf absolute Vollständigkeit, sondern konzentrieren sich auf die am häufigsten gestellten Fragen. Es ist es kaum möglich, sämtliche in der Realität möglichen Konstellationen und Sachverhalte zu erfassen.

zuletzt aktualisiert am: 27.09.2024

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