Rechts im Bild ist ein Arzt. Links im Bild eine Patientin. Der Arzt untersucht den Arm der Patientin. © FatCamera

In Deutschland darf nicht jede vertragsärztliche und psychotherapeutische Leistung automatisch durchgeführt und abgerechnet werden. Für bestimmte Kassenleistungen wie die Entfernung von Nekrosen am diabetischen Fuß ist eine Genehmigung erforderlich. Dies dient der Qualitätssicherung im Sinne der Patienten und Praxen. Diese Genehmigung können Vertragspraxen und ermächtigte Einrichtungen bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) beantragt werden.

Nekrosenabtragung am diabetischen Fuß

Bei der Behandlung werden Nekrosen am diabetischen Fuß abgetragen.

Wie erhalte ich die Genehmigung?

Wenn Sie die Behandlung des diabetischen Fußes als Leistung für gesetzlich Versicherte anbieten und abrechnen möchten, muss die KVH dies zunächst genehmigen. Mitglieder der KVH stellen dazu einen Antrag bei der KVH und weisen die geforderten Voraussetzungen nach. Bitte beachten Sie, dass Genehmigungen nicht rückwirkend erteilt werden können.

zuletzt aktualisiert am: 24.09.2024

Abrechnung

Schon gesehen? Die KVH informiert ihre Mitglieder auch über die Abrechnung von Kassenleistungenin hessischen Vertragsarzt- und -psychotherapeutenpraxen sowie über aktuelle EBM-Änderungen.

Ansprechpartner

Florian Hehl

Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Team Antragsverfahren

Europa-Allee 90
60486 Frankfurt

Tel 069 24741-6360
Fax 069 24741-68847
antragsverfahren(at)kvhessen(.)de

Christiane Stindt

Europa-Allee 90
60486 Frankfurt/Main

Tel 069 24741-6569
Fax 069-24741-68847
antragsverfahren(at)kvhessen(.)de

Tarja Mayer

Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Team Antragsverfahren

Europa-Allee 90
60486 Frankfurt

Tel 069 24741-6543
Fax 069 24741-68847
antragsverfahren(at)kvhessen(.)de

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