Liposuktion bei Lipödem im Stadium III
Das Lipödem zeichnet sich durch eine disproportionale, schmerzhafte Vermehrung von Fettgewebe vor allem an Beinen und Armen aus. Durch die als Liposuktion bezeichnete operative Fettabsaugung bei einem Lipödem im Stadium III wird – häufig in mehreren Teileingriffen – versucht, die Bewegungsfähigkeit zu verbessern und Beschwerden zu lindern.
Am 7. Dezember 2019 ist die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei Verfahren der Liposuktion bei Lipödem im Stadium III in Kraft getreten und gilt befristet bis zum 31. Dezember 2024.
Die Qualitätssicherungs-Richtlinie (QSV) regelt unter anderem die Voraussetzungen zur Durchführung und Abrechnung der Liposuktion bei Lipödem im Stadium III in der vertragsärztlichen Versorgung. Die Liposuktion zur Behandlung des Lipödems im Stadium III hat dabei als Tumeszenz-Liposuktion zu erfolgen. Trockene Verfahren der Absaugung sind nicht zulässig. Die Liposuktion kann seit dem 1. Januar 2020 zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erfolgen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 18. Juni 2020 beschlossen, die QSV bezüglich des Nachweis- und Prüfverfahrens zu ändern. Eine Übergangsregelung wurde ebenfalls aufgenommen. Die Ausführung und Abrechnung der Liposuktion bei Lipödem im Stadium III im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung ist somit erst nach Erteilung der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) zulässig. Die KVH erteilt Ärzten die Genehmigung, wenn sie die geforderten Voraussetzungen im Einzelnen erfüllen und ihr gegenüber nachgewiesen haben.
Wie erhalte ich die Genehmigung?
Wenn Sie die Liposuktion bei Lipödem im Stadium III als Leistung für gesetzlich Versicherte anbieten und abrechnen möchten, muss die KVH dies zunächst genehmigen. Mitglieder der KVH stellen dazu einen Antrag bei der KVH und weisen die geforderten Voraussetzungen nach. Zusätzlich müssen Sie auch über eine Genehmigung zum ambulanten Operieren verfügen und einen weiteren Antrag stellen, wenn sich der OP-Standort verändert. Bitte beachten Sie, dass Genehmigungen nicht rückwirkend erteilt werden können.
Der Unterausschuss Methodenbewertung des G-BA ist mit weiteren Beratungen zu der Richtlinie beauftragt, insbesondere zur weiteren themenspezifischen Konkretisierung gemäß § 2 Absatz 3 der Richtlinie zur Förderung der Qualität und zu Folgen der Nichteinhaltung sowie zur Durchsetzung von Qualitätsanforderungen des G-BA gemäß § 137 Absatz 1 SGB V (QFD-RL). Sollte der G-BA Änderungen der Richtlinie beschließen, die sich auf die Durchführung und Abrechnung und Liposuktion auswirken, informieren wir Sie an dieser Stelle.
Abrechnung
Schon gesehen? Die KVH informiert ihre Mitglieder auch über die Abrechnung von Kassenleistungenin hessischen Vertragsarzt- und -psychotherapeutenpraxen sowie über aktuelle EBM-Änderungen.
Ansprechparner
Heike Morbitzer
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Qualitätssicherung Team 1
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt
Tel 069 24741-7217
Fax 069 24741-68816
qs.fb1.1(at)kvhessen(.)de
Stefanie Gilmer
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Qualitätssicherung Team 1
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt
Tel 069 24741-7217
Fax 069 24741-68819
qs.fb1.1(at)kvhessen(.)de
Julia Reinhardt
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Qualitätssicherung Team 1
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt
Tel 069 24741- 7217
Fax 069 24741-68816
qs.fb1.1(at)kvhessen(.)de
Luisa Casola-Gallschneider
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Qualitätssicherung Team 1
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt
Tel 069 24741- 7217
Fax 069 24741-68816
qs.fb1.1(at)kvhessen(.)de