Rechts im Bild ist ein Arzt. Links im Bild eine Patientin. Der Arzt untersucht den Arm der Patientin. © FatCamera

In Deutschland darf nicht jede vertragsärztliche und psychotherapeutische Leistung automatisch durchgeführt und abgerechnet werden. Für bestimmte Kassenleistungen wie die Balneophototherapie ist eine Genehmigung erforderlich. Dies dient der Qualitätssicherung im Sinne der Patienten und Praxen. Diese Genehmigung können Vertragspraxen und ermächtigte Einrichtungen bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) beantragt werden.

Balneophototherapie

Mit der Balneophototherapie werden Hauterkrankungen behandelt. Sie kombiniert Wannenbäder in einer speziellen (Salz-) Lösung mit UV-Lichttherapie, die entweder während oder nach dem Bad angewendet wird.

Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) Balneophototherapie seit 1.Oktober 2020:Die Balneophototherapie kann seitdem auch in Form der asynchronen oder synchronen Photosoletherapie bei mittelschwerem bis schwerem atopischen Ekzem (Neurodermits) angewendet und abgerechnet werden. Weiterhin gab es Änderungen bei den organisatorischen Anforderungen (§ 6 Abs. 1), der ärztlichen Dokumentation (§ 7 Abs. 1) sowie der Auflage zur Aufrechterhaltung der Genehmigung (§ 8 Abs. 2).

Genehmigungsinhaberinnen und -inhaber, welche bereits vor dem 1. Oktober 2020 eine entsprechende Abrechnungsgenehmigung zur Balneophototherapie hatten, müssen nach § 11 Abs. 3 der QSV Balneophototherapie für die Indikation mittelschweres bis schweres atopisches Ekzem lediglich einen schriftlichen Antrag auf Erweiterung ihrer bestehenden Balneophototherapie-Genehmigung stellen. Ein gesondertes Antragsformular ist hierfür nicht vorgesehen, es genügt eine schriftliche Mitteilung.

Ärztinnen und Ärzte, die noch nicht über eine Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Balneophototherapie verfügen, müssen einen Erstantrag stellen. 

Wie erhalte ich die Genehmigung?

Wenn Sie Balneophototherapie als Leistung für gesetzlich Versicherte anbieten und abrechnen möchten, muss die KVH dies zunächst genehmigen. Mitglieder der KVH stellen dazu einen Antrag bei der KVH und weisen die geforderten Voraussetzungen nach. Bitte beachten Sie, dass Genehmigungen nicht rückwirkend erteilt werden können.

zuletzt aktualisiert am: 01.10.2024

Abrechnung

Schon gesehen? Die KVH informiert ihre Mitglieder auch über die Abrechnung von Kassenleistungenin hessischen Vertragsarzt- und -psychotherapeutenpraxen sowie über aktuelle EBM-Änderungen.

Ansprechpartner

Susanne Scheurer

Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Qualitätssicherung Team 1

Europa-Allee 90
60486 Frankfurt

Tel 069 24741-6523
Fax 069 24741-68819
qs.fb1.2(at)kvhessen(.)de

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