Ärztinnen und Ärzte müssen nach der Zweitmeinungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) Patientinnen und Patienten über ihren Rechtsanspruch informieren, wenn sie die Indikation für einen der oben genannten planbaren Eingriffe stellen.
In der Praxis heißt das: Rät die jeweilige Fachärztin beziehungsweise der jeweilige Facharzt zu einem entsprechenden Eingriff, muss er die Versicherte beziehungsweise den Versicherten darauf hinweisen, dass sie/ er sich vor diesem eine Zweitmeinung einholen kann.
- Bei einer Tonsillektomie oder Tonsillotomie betrifft dies HNO-Ärztinnen und HNO-Ärzte.
- Bei einer Hysterektomie sind Gynäkologinnen und Gynäkologen zuständig.
- Bei einer geplanten Schulterarthroskopie beraten Fachärztinnen und Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie, für Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie oder für Physikalische und Rehabilitative Medizin.
- Bei Implantation einer Knieendoprothese werden Fachärztinnen und Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie, für Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie oder für Physikalische und Rehabilitative Medizin tätig.
- Im Falle einer Amputation bei diabetischem Fußsyndrom geben zusätzlich Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin und Angiologie, für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie, für Gefäßchirurgie, für Allgemeinmedizin mit Zusatzbezeichnung Diabetologie oder für Innere Medizin mit Zusatzbezeichnung Diabetologie den Hinweis auf eine Zweitmeinung.
- Bei Eingriffen an der Wirbelsäule kann dies von Fachärztinnen und Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie, für Orthopädie, für Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie, für Neurochirurgie, für Physikalische und Rehabilitative Medizin, für Neurologie oder für Allgemeinmedizin mit Zusatzbezeichnung Spezielle Schmerztherapie, Innere Medizin mit Zusatzbezeichnung Spezielle Schmerztherapie oder Anästhesiologie mit Zusatzbezeichnung Spezielle Schmerztherapie erfolgen.
- Bei einer kathetergestützten elektrophysiologischen Herzuntersuchung und Ablation am Herzen kann dies von Fachärztinnen und Fachärzten für Innere Medizin und Kardiologie, Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie, Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinderkardiologie oder Kinder- und Jugendkardiologie erfolgen.
- Bei der Implantation eines Herzschrittmachers oder eines Defibrillators sind Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin und Kardiologie, Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie, Herzchirurgie, Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinderkardiologie oder Kinder- und Jugendkardiologie zuständig.
- Bei der Gallenblasenentfernung kann dies von Fachärztinnen und Fachärzten für Innere Medizin und Gastroenterologie, Allgemeinchirurgie, Viszeralchirurgie, Kinder- und Jugendchirurgie oder Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Gastroenterologie erfolgen.
- Bei Eingriffen am Hüftgelenk kann dies ab dem 1. Juli 2024 von Fachärztinnen und Fachärzten für Orthopädie und Unfallchirurgie, für Orthopädie, für Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie oder für Physikalische und Rehabilitative Medizin erfolgen.
- Ab dem 1. Oktober 2024 betrifft dies bei Eingriffen an Aortenaneurysmen die Fachärztinnen und Fachärzte für Gefäßchirurgie, Herzchirurgie, Innere Medizin und Angiologie oder Innere Medizin und Kardiologie.
Die Ärztin beziehungsweise der Arzt händigt ihren Versicherten dazu alle für die Zweitmeinungsberatung nötigen Befunde sowie ein Merkblatt des G-BA aus. Die indikationsstellende Ärztin bzw. der indikationsstellende Arzt muss auf die Liste der zweitmeinungsgebenden Ärztinnen und Ärzte hinweisen. Die KVH veröffentlicht die genehmigten zweitmeinungsgebenden hessischen Ärztinnen und Ärzte in der Arztsuche in Hessen. Bundesweit können Versicherte zweitmeinungsgebende Ärztinnen und Ärzte über die Bundesarztsuche der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) suchen.
Ab 1. Juli 2023 können indikationsstellende Ärztinnen und Ärzte die GOP 01645 je dokumentierter Indikation einmal im Krankheitsfall abrechnen. Zudem können sie bei paarigen Organen oder Körperteilen (zum Beispiel Implantation einer Knieendoprothese) die GOP 01645 je Seite einmal im Krankheitsfall abrechnen. Sie ergänzen dafür den ICD-10-Kode der jeweiligen Indikation mit dem Zusatzkennzeichen (R,L,B) für die Seitenangabe.
Die Aufklärung zur Zweitmeinung soll mindestens zehn Tage vor dem geplanten Eingriff erfolgen, damit Patientinnen und Patienten ausreichend Zeit haben zu entscheiden, ob sie eine zweite Ärztin oder einen zweiten Arzt konsultieren möchten.
Suffix nötig: Bei der Aufklärung zur Zweitmeinung ist die Kennzeichnung mit einem Suffix je Indikation erforderlich:
GOP | Kurzbeschreibung |
---|
01645A | bei einer Mandeloperation |
01645B | bei einer Gebärmutterentfernung |
01645C | bei einer Schulterarthroskopie |
01645D | bei einer Amputation bei diabetischem Fußsyndrom |
01645E | bei einer Implantation einer Knieendoprothese |
01645F | bei dem Eingriff an der Wirbelsäule |
01645G | bei der kathetergestützten elektrophysiologischen Herzuntersuchung und Ablation am Herzen |
01645H | bei der Implantation eines Herzschrittmachers oder eines Defibrillators |
01645I | bei einer Entfernung der Gallenblase |
01645J | bei dem Eingriff am Hüftgelenk |
01645K | bei Eingriffen an Aortenaneurysen |
Die GOP 01645 ist 9,30 Euro wert (75 Punkte); bundeseinheitlicher Punktwert 2025 ist 12,3934 Cent.