Eine Frau sitzt vor einem Schreibtisch. Sie telefoniert mit einem Handy während sie Dokumente liest. © kupicoo

Bei bestimmten planbaren Eingriffen haben Patientinnen und Patienten das Recht, sich eine ärztliche Zweitmeinung einzuholen. Ärztinnen und Ärzte müssen bei der Abrechnung des Zweitmeinungsverfahrens rechtliche Vorgaben beachten.

Zweitmeinungsverfahren abrechnen

Versicherte können sich vor bestimmten planbaren Operationen eine ärztliche Zweitmeinung bei Ärztinnen und Ärzten einholen. Ein rechtlicher Zweitmeinungsanspruch besteht momentan bei folgenden Eingriffen:

  1. Mandeloperation (Tonsillotomie oder Tonsillektomie)
  2. Gebärmutterentfernung (Hysterektomie)
  3. Schulterarthroskopie
  4. Knieendoprothese
  5. Amputation bei diabetischem Fußsyndrom
  6. Eingriff an der Wirbelsäule
  7. Kathetergestützte elektrophysiologische Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen 
  8. Implantation eines Herzschrittmachers oder eines Defibrillators 
  9. Entfernung der Gallenblase (Cholezystektomie)
  10. Eingriff zum Hüftgelenksersatz, ab dem 1. Juli 2024
  11. Eingriff an Aortenaneurysmen, ab dem 1. Oktober 2024

Jede Ärztin und jeder Arzt, die/der eine Operation bei den genannten Indikationen plant, muss den Patientinnen und Patienten über das Recht auf eine Zweitmeinung informieren. Dafür kann er die Gebührenordnungsposition (GOP) 01645 aus dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abrechnen.

Dies betrifft Fachärztinnen und Fachärzte für:

Zweitmeinungsverfahren

Fachgruppe

Mandeloperation

(Tonsillotomie oder Tonsillektomie)

 

  • Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde (HNO) 

Gebärmutterentfernung

 (Hysterektomie)

 

  • Frauenheilkunde und Geburtshilfe

Schulterarthroskopie

  • Orthopädie und Unfallchirurgie
  • Orthopädie
  • Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie
  • Physikalische und Rehabilitative Medizin

Amputation bei diabetischem Fußsyndrom

  • Innere Medizin und Angiologie
  • Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
  • Innere Medizin mit Zusatzbezeichnung Diabetologie
  • Allgemeinmedizin mit Zusatzbezeichnung Diabetologie
  • Gefäßchirurgie
  • Orthopädie und Unfallchirurgie
  • Orthopädie
  • Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie
  • Allgemeinchirurgie
  • Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie

Implantation einer Knieendoprothese

  • Orthopädie und Unfallchirurgie
  • Orthopädie
  • Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie
  • Physikalische und Rehabilitative Medizin

Eingriffe an der Wirbelsäule

  • Orthopädie und Unfallchirurgie
  • Orthopädie
  • Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie
  • Neurochirurgie
  • Physikalische und Rehabilitative Medizin
  • Neurologie
  • Allgemeinmedizin, Innere Medizin oder Anästhesiologie jeweils mit der Zusatzbezeichnung „Spezielle Schmerztherapie“

Kathetergestützte elektrophysiologische Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen

  • Innere Medizin und Kardiologie
  • Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie
  • Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinderkardiologie
  • Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder- und Jugendkardiologie

 

Implantation eines Herzschrittmachers , Defibrillators oder eines CRT-Aggregats

 

  • Innere Medizin und Kardiologie
  • Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie
  • Herzchirurgie
  • Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinderkardiologie
  • Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder- und Jugendkardiologie

Entfernung der Gallenblase (Cholezystektomie)

  • Innere Medizin und Gastroenterologie
  • Allgemeinchirurgie
  • Viszeralchirurgie
  • Kinder- und Jugendchirurgie
  • Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Gastroenterologie.

Eingriffe am Hüftgelenk

  • Orthopädie und Unfallchirurgie
  • Orthopädie
  • Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie
  • Physikalische und Rehabilitative Medizin 
Eingriffe an Aortenaneurysmen
  • Gefäßchirurgie
  • Herzchirurgie
  • Innere Medizin und Angiologie
  • Innere Medizin und Kardiologie

Ärztinnen und Ärzte, die eine Zweitmeinung für die oben genannten Indikationen für gesetzlich Versicherte anbieten und abrechnen möchten, müssen sich diese von der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) zunächst genehmigen lassen.

zuletzt aktualisiert am: 03.12.2024

Ansprechpartner

EBM-Hotline

Kassenärztliche Vereinigung Hessen

Europa-Allee 90
60486 Frankfurt

Tel 069 24741-7777
ebm-hotline(at)kvhessen(.)de

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