Terminvermittlung abrechnen
Patientinnen und Patienten sollen in dringenden Fällen schneller einen Termin bei einer Ärztin oder einem Arzt sowie bei einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten erhalten. Praxen, die freie Termine bereitstellen, bekommen die Behandlung extrabudgetär bezahlt sowie einen Zuschlag. Haus- sowie Kinder- und Jugendarztpraxen erhalten 15 Euro, wenn sie für eine Patientin bzw. einen Patienten zeitnah einen Termin in der Facharztpraxis vermitteln.
Online-Seminar zur Terminvermittlung
Nicht so einfach ist die Abrechnung der Hausarztvermittlung und TSS-Terminvermittlung. Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) bietet für Praxen Online-Seminare dazu an. Häufig gestellte Fragen zur Abrechnung der Hausarztvermittlung und TSS-Terminvermittlung aus Ihrem Praxisalltag werden beantwortet und Sie erhalten Tipps und hilfreiche Beispiele zur Abrechnung. Informieren Sie sich über die Termine.
Terminvermittlungen durch die TSS
Behandeln Ärztinnen und Ärzte oder Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ihre Versicherten aufgrund einer Terminvermittlung durch die Terminservicestelle (TSS), rechnen sie einen Zuschlag neben der jeweiligen Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale ab. Die Höhe des Zuschlags ist abhängig von der Anzahl der Kalendertage nach der Terminvermittlung durch die TSS und dem Tag der Behandlung:
- ab dem gleichen Tag bis zum 4. Kalendertag nach der Terminvermittlung - 100 Prozent der jeweiligen altersklassenspezifischen Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale: sie rechnen den Zuschlag mit Suffix B bei persönlichem Kontakt und Suffix F bei reiner Videosprechstunde ab
- vom 5. bis zum 14. Kalendertag nach der Terminvermittlung - 80 Prozent der jeweiligen altersklassenspezifischen Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale: sie rechnen den Zuschlag mit Suffix C bei persönlichem Kontakt und das Suffix G bei reiner Videosprechstunde an
- vom 15. bis zum 35. Kalendertag nach der Terminvermittlung - 40 Prozent der jeweiligen altersklassenspezifischen Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale: sie rechnen den Zuschlag mit Suffix D bei persönlichem Kontakt und das Suffix H bei reiner Videosprechstunde an.
Die Zählung der Kalendertage beginnt am Tag nach der Terminvermittlung durch die TSS beziehungsweise nach der Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit durch die Hausarztpraxis.
Die extrabudgetäre Vergütung plus Zuschlag (100, 80 oder 40 Prozent) erhalten sie, wenn der Termin bei der TSS telefonisch (116117) oder online gebucht wurde – durch den Versicherten oder Dritte. Versicherte benötigen eine Überweisung mit einem 12-stelligen Vermittlungscode (ausgenommen sind Hausärztinnen und Hausärzte, Augenärztinnen und Augenärzte, Gynäkologinnen und Gynäkologen sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten).
Führen Ärztinnen beziehungsweise Ärzte eine Früherkennungsuntersuchung bei Kindern aus dem Unterabschnitt 1.7.1 (ausgenommen Laborleistungen und GOP 01720) aufgrund einer Terminvermittlung durch, rechnen sie die GOP 01710 ab. Die Vergütungshöhe der GOP 01710 ist abhängig von der Anzahl der Kalendertage bis zum Tag der Behandlung. Ärztinnen und Ärzte geben bei der GOP 01710 entsprechend des Zeitintervalls das Suffix an:
GOP mit Suffix | Anzahl der Tage ab Terminvermittlung bis zum Tag der Behandlung (TSS-Terminfall) | Bewertung |
---|---|---|
01710B | in der Zeit vom gleichen bis zum 4. Kalendertag nach der Terminvermittlung | 25,90 Euro* (217 Punkte) |
01710C | in der Zeit vom 5. bis zum 14. Kalendertag nach der Terminvermittlung | 20,65 Euro* (173 Punkte) |
01710D | in der Zeit vom 15. bis zum 35. Kalendertag nach der Terminvermittlung | 10,38 Euro* (87 Punkte) |
*gemäß bundeseinheitlichem Orientierungspunktwert 2024 11,9339 Cent
Die Praxis kennzeichnet den Behandlungsschein im Praxisverwaltungssystem (PVS) unter „Vermittlungs-/Kontaktart“ als „TSS-Terminfall = 1“ (Feldkennung 4103). So werden im Arztgruppenfall alle Leistungen (ausgenommen Leistungen aus Kapitel 32) extrabudgetär vergütet.
Den Zuschlag beziehungsweise die Zusatzpauschale nach GOP 01710 rechnet die Ärztin bzw. der Arzt nur einmal im Arztgruppenfall ab, auch wenn in demselben Quartal eine erneute Behandlung derselben Versicherten aufgrund einer erneuten Terminvermittlung durch die TSS oder die Hausärztin bzw. den Hausarzt erfolgt.
Die GOP 01710 ist somit nicht neben anderen TSS-Zuschlägen (siehe Liste unten) im Arztgruppenfall berechnungsfähig.
Ein TSS-Akutfall liegt dann vor, wenn auf Grundlage eines bundesweit einheitlich standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens eine unmittelbare ärztliche Versorgung erfolgt ist. Die Kontaktaufnahme erfolgt durch die Versicherten an die Terminservicestelle. Behandeln Ärztinnen und Ärzte oder Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten diese Versicherten aufgrund eines Akutfalls spätestens am Kalendertag nach der Kontaktaufnahme der Versicherten bei der TSS und der Einschätzung als TSS-Akutfall, so rechnen sie einen Zuschlag neben der jeweiligen Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale ab und erhalten einen 200 prozentigen Aufschlag. Den Zuschlag geben sie mit dem Suffix „A“ bei Behandlung in der Praxis und das Suffix „E“ bei reiner Videosprechstunde an, vorausgesetzt der vermittelte Termin findet spätestens am nachfolgenden Tag nach der Kontaktaufnahme statt.
Die Praxis kennzeichnet den Behandlungsschein im PVS unter „Vermittlungs-/Kontaktart“ als „TSS-Akutfall = 2“ (Feldkennung 4103). Nur so werden im Arztgruppenfall alle Leistungen (ausgenommen Leistungen aus Kapitel 32) extrabudgetär vergütet.
Den Zuschlag rechnen sie nur einmal im Arztgruppenfall ab, auch wenn in demselben Quartal eine erneute Behandlung desselben Versicherten aufgrund einer erneuten Terminvermittlung durch die TSS (TSS-Terminfall und/oder TSS-Akutfall) oder die Hausärztin oder den Hausarzt (Hausarztvermittlungsfall) erfolgt. Den Zuschlag können sie nicht abrechnen, wenn die vermittelten Versicherten bei der Arztgruppe dieser Praxis in demselben Quartal bereits behandelt wurden.
Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können ihre freien Termine gegenüber der Terminservicestelle online mitteilen. Die KVH stellt Ihnen hilfreiche Anleitungen für das Portal zur Verfügung.
Terminvermittlung durch hausärztliche Praxis
Hausärztinnen und Hausärzte sowie Kinderärztinnen und Kinderärzte rechnen die GOP 03008 beziehungsweise die GOP 04008 ab, wenn sie ihren Versicherten einen Behandlungstermin bei einer Fachärztin oder einem Facharzt vereinbaren. Sie rechnen den Zuschlag neben der Versichertenpauschale 03000 beziehungsweise 04000 im Behandlungsfall ab. Hausärztinnen und Hausärzte stellen ihren Versicherten bei der Vermittlung eine Überweisung aus und geben diese zur weiteren Behandlung mit.
Hausärztinnen und Hausärzte können auch in der hausarztzentrierten Versorgung (HzV) die GOP 03008 bzw. 04008 abrechnen, wenn sie einen Termin bei einer Facharztpraxis vereinbaren. Zum Nachweis geben sie in ihrer Abrechnung zusätzlich zur GOP 03008 bzw. 04008 die Pseudo-GOP 88196 an. Die Terminvermittlung darf nicht Gegenstand des Selektivvertrages (Inhalt des Ziffernkranz) sein.
Diese Fristen gelten bei der Vermittlung (der Tag nach der Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit gilt als erster Zähltag):
- Die GOP 03008 beziehungsweise 04008 rechnen sie ab, wenn die Behandlung aufgrund der Vermittlung spätestens am 4. Kalendertag beginnt.
- Liegt der vermittelte Termin für die Behandlung die oder den Versicherten zwischen dem 5. bis spätestens 35. Kalendertag, können sie die GOP 03008/04008 nur abrechnen, wenn eine Terminvermittlung durch die TSS oder eine eigenständige Terminvereinbarung durch den Versicherten (oder eine Bezugsperson) aufgrund der medizinischen Besonderheit des Einzelfalls nicht angemessen oder nicht zumutbar ist. Ab dem 24. Kalendertag nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit ist die Angabe einer medizinischen Begründung in der Abrechnung notwendig. Diese geben sie im Feld „freier Begründungstext“ (Feldkennung 5009) der GOP an.
Hausärztinnen und Hausärzte geben bei der Abrechnung die Betriebsstättennummer (BSNR) der Praxis an, bei der sie für die Versicherten einen Termin vereinbart haben. Die BSNR geben sie in der Feldkennung 5003 (BSNR des vermittelten Facharztes) an der GOP 03008 beziehungsweise 04008 an .
Praxen können die GOP 03008 nur dann mehrfach im Behandlungsfall abrechnen, wenn die Versicherte oder der Versicherte in demselben Quartal zu mehreren Fachärzten unterschiedlicher Arztgruppen vermittelt wird. Die GOP 03008 können sie nicht abrechnen, wenn die vermittelte Versicherte oder der vermittelte Versicherte nach Kenntnis der vermittelnden Ärztin oder des vermittelnden Arztes bei der an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztgruppe derselben Praxis in demselben Quartal bereits behandelt wurde. Dies erfragt die Hausärztin oder der Hausarzt bei den Versicherten.
Die Feldkennungen gemäß den technischen Vorgaben werden in den PVS oftmals unterschiedlich abgebildet. Die PVS-Hersteller, die von hessischen Hausarztpraxen genutzt werden, haben Anleitungen zur Verfügung gestellt. Diese sind für Praxen zum Download hinterlegt. Sobald die KVH weitere Hersteller-Informationen hat, werden diese eingestellt.
Behandeln Fachärztinnen oder Fachärzte bzw. Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten die Versicherten aufgrund einer Terminvermittlung durch die Hausärztin oder den Hausarzt (Hausarztvermittlungsfall), so rechnen sie einen Zuschlag neben der jeweiligen Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale ab.
Bitte beachten: Die Behandlung im Rahmen einer Hausarztvermittlung kann nur erfolgen, wenn die Hausarztpraxis diese initiiert hat. Die Entscheidung, ob die Versicherte oder der Versicherte einen dringenden Termin bei einer Facharztpraxis benötigt, obliegt der Hausarztpraxis.
Die Höhe des Zuschlages ist abhängig von der Anzahl der Kalendertage nach der Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit bis zum Tag der Behandlung:
- ab dem gleichen bis zum 4. Kalendertag nach der Feststellung - 100 Prozent der jeweiligen altersklassenspezifischen Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale: sie rechnen das Suffix B bei persönlichen Kontakt und das Suffix F bei reiner Videosprechstunde ab
- vom 5. bis zum 14. Kalendertag nach der Feststellung - 80 Prozent der jeweiligen altersklassenspezifischen Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale: sie rechnen das Suffix C bei persönlichen Kontakt und das Suffix G bei reiner Videosprechstunde ab
- vom 15. bis zum 35. Kalendertag nach der Feststellung - 40 Prozent der jeweiligen altersklassenspezifischen Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale: sie rechnen das Suffix D bei persönlichen Kontakt und das Suffix H bei reiner Videosprechstunde ab.
Die Praxis kennzeichnet den Behandlungsschein im PVS unter „Vermittlungs-/Kontaktart“ als „HA-Vermittlungsfall = 3“ (Feldkennung 4103). Es werden im Arztgruppenfall alle Leistungen (ausgenommen Leistungen aus Kapitel 32) extrabudgetär vergütet.
Neu: Seit dem 1. Oktober 2023 soll zusätzlich der Tag der Vermittlung in der Feldkennung 4115 (Tag der Terminvermittlung) angegeben werden.
Den Zuschlag rechnen sie nur einmal im Arztgruppenfall ab, auch wenn in demselben Quartal eine erneute Behandlung desselben Versicherten aufgrund einer erneuten Terminvermittlung durch die TSS (TSS-Terminfall und/oder TSS-Akutfall) oder die Hausärztin oder den Hausarzt (Hausarztvermittlungsfall) erfolgt. Den Zuschlag können sie nicht abrechnen, wenn die vermittelten Versicherten bei der Arztgruppe dieser Praxis in demselben Quartal bereits behandelt wurden.
Zuschläge und Suffixe im Überblick
Die GOP für die Zuschläge – eine GOP je Arztgruppe – bleiben unverändert. Durch die Änderungen erhalten Ärztinnen und Ärzte höhere Zuschläge und die Zeitintervalle werden neu gefasst.
EBM-Kapitel für | GOP | Suffix | Kurzbeschreibung |
---|---|---|---|
Ermächtigte der Anästhesie, Gynäkologie, DermatologieMund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie | 01322 | A, B, C, D, E, F, G, H | Zuschlag zur GOP 01320 für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung und/oder Vermittlung durch den Hausarzt gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1, 4.3.10.2 oder 4.3.10.3 |
Ermächtigte der nicht unter GOP 01322 aufgeführten Fachgebiete | 01323 | A, B, C, D, E, F, G, H | Zuschlag zur GOP 01321 für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung und/oder Vermittlung durch den Hausarzt gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1, 4.3.10.2 oder 4.3.10.3 |
Allgemeinmedizin | 03010 | A, B, C, D, E, F, G, H | Zuschlag zur GOP 03000 für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1 oder 4.3.10.2 |
Kinder- und Jugendmedizin | 04010 | A, B, C, D, E, F, G, H | Zuschlag zur GOP 04000 für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung und/oder Vermittlung durch den Hausarzt gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1, 4.3.10.2 oder 4.3.10.3, |
Anästhesie | 05228 | A, B, C, D, E, F, G, H | Zuschlag zu den GOP 05210 bis 05212 für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung und/oder Vermittlung durch den Hausarzt gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1, 4.3.10.2 oder 4.3.10.3 |
Augenheilkunde | 06228 | A, B, C, D, E, F, G, H | Zuschlag zu den GOP 06210 bis 06212 für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung und/oder Vermittlung durch den Hausarzt gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1, 4.3.10.2 oder 4.3.10.3, |
Chirurgie | 07228 | A, B, C, D, E, F, G, H | Zuschlag zu den GOP 07210 bis 07212 für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung und/oder Vermittlung durch den Hausarzt gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1, 4.3.10.2 oder 4.3.10.3 |
Gynäkologie | 08228 | A, B, C, D, E, F, G, H | Zuschlag zu den GOP 08210 bis 08212 für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung und/oder Vermittlung durch den Hausarzt gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1, 4.3.10.2 oder 4.3.10.3 |
Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde | 09228 | A, B, C, D, E, F, G, H | Zuschlag zu den GOP 09210 bis 09212 für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung und/oder Vermittlung durch den Hausarzt gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1, 4.3.10.2 oder 4.3.10.3 |
Dermatologie | 10228 | A, B, C, D, E, F, G, H | Zuschlag zu den GOP 10210 bis 10212 für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung und/oder Vermittlung durch den Hausarzt gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1, 4.3.10.2 oder 4.3.10.3 |
Humangenetik | 11228 | A, B, C, D, E, F, G, H | Zuschlag zu den GOP 11210 bis 11212 für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung und/oder Vermittlung durch den Hausarzt gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1, 4.3.10.2 oder 4.3.10.3 |
Innere Medizin | 13228 | A, B, C, D, E, F, G, H | Zuschlag zu den GOP 13210 bis 13212 für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung und/oder Vermittlung durch den Hausarzt gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1, 4.3.10.2 oder 4.3.10.3 |
Innere Medizin -Angiologie | 13298 | A, B, C, D, E, F, G, H | Zuschlag zu den GOP 13290 bis 13292 für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung und/oder Vermittlung durch den Hausarzt gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1, 4.3.10.2 oder 4.3.10.3 |
Innere Medizin - Endokrinologie | 13348 | A, B, C, D, E, F, G, H | Zuschlag zu den GOP 13340 bis 13342 für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung und/oder Vermittlung durch den Hausarzt gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1, 4.3.10.2 oder 4.3.10.3 |
Innere Medizin - Gastroenterologie | 13398 | A, B, C, D, E, F, G, H | Zuschlag zu den GOP 13390 bis 13392 für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung und/oder Vermittlung durch den Hausarzt gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1, 4.3.10.2 oder 4.3.10.3 |
Innere Medizin - Hämatologie/Onkologie | 13498 | A, B, C, D, E, F, G, H | Zuschlag zu den GOP 13490 bis 13492 für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung und/oder Vermittlung durch den Hausarzt gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1, 4.3.10.2 oder 4.3.10.3 |
Innere Medizin - Kardiologie | 13548 | A, B, C, D, E, F, G, H | Zuschlag zu den GOP 13540 bis 13542 für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung und/oder Vermittlung durch den Hausarzt gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1, 4.3.10.2 oder 4.3.10.3 |
Innere Medizin - Nephrologie/ Dialyse | 13598 | A, B, C, D, E, F, G, H | Zuschlag zu den GOP 13590 bis 13592 für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung und/oder Vermittlung durch den Hausarzt gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1, 4.3.10.2 oder 4.3.10.3 |
Innere Medizin - Pneumologie | 13648 | A, B, C, D, E, F, G, H | Zuschlag zu den GOP 13640 bis 13642 für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung und/oder Vermittlung durch den Hausarzt gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1, 4.3.10.2 oder 4.3.10.3 |
Innere Medizin - Rheumatologie | 13698 | A, B, C, D, E, F, G, H | Zuschlag zu den GOP 13690 bis 13692 für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung und/oder Vermittlung durch den Hausarzt gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1, 4.3.10.2 oder 4.3.10.3 |
Kinder- und Jugendpsychiatrie und - psychotherapie
| 14218 | A, B, C, D, E, F, G, H | Zuschlag zu den GOP 14210 und 14211 für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung und/oder Vermittlung durch den Hausarzt gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1, 4.3.10.2 oder 4.3.10.3 |
Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie | 15228 | A, B, C, D, E, F, G, H | Zuschlag zu den GOP 15210 bis 15212 für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung und/oder Vermittlung durch den Hausarzt gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1, 4.3.10.2 oder 4.3.10.3 |
Neurologie | 16228 | A, B, C, D, E, F, G, H | Zuschlag zu den GOP 16210 bis 16212 für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung und/oder Vermittlung durch den Hausarzt gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1, 4.3.10.2 oder 4.3.10.3 |
Nuklearmedizin | 17228 | A, B, C, D | Zuschlag zur GOP 17210 für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung und/oder Vermittlung durch den Hausarzt gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1, 4.3.10.2 oder 4.3.10.3 |
Orthopädie | 18228 | A, B, C, D, E, F, G, H | Zuschlag zu den GOP 18210 bis 18212 für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung und/oder Vermittlung durch den Hausarzt gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1, 4.3.10.2 oder 4.3.10.3 |
Phoniatrie | 20228 | A, B, C, D, E, F, G, H | Zuschlag zu den GOP 20210 bis 20212 für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung und/oder Vermittlung durch den Hausarzt gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1, 4.3.10.2 oder 4.3.10.3 |
Psychiatrie | 21236 | A, B, C, D, E, F, G, H | Zuschlag zu den GOP 21210 bis 21212 für Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung und/oder Vermittlung durch den Hausarzt gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1, 4.3.10.2 oder 4.3.10.3 |
Nervenheilkunde | 21237 | A, B, C, D, E, F, G, H | Zuschlag zu den GOP 21213 bis 21215 für Fachärzte für Nervenheilkunde und Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung und/oder Vermittlung durch den Hausarzt gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1, 4.3.10.2 oder 4.3.10.3 |
Psychosomatische Medizin und Psychotherapie | 22228 | A, B, C, D, E, F, G, H | Zuschlag zu den GOP 22210 bis 22212 für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung und/oder Vermittlung durch den Hausarzt gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1, 4.3.10.2 oder 4.3.10.3 |
Psychotherapie | 23228 | A, B, C, D, E, F, G, H | Zuschlag zu den GOP 23210 bis 23212 für ärztliche und psychologische Psychotherapeuten für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung und/oder Vermittlung durch den Hausarzt gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1, 4.3.10.2 oder 4.3.10.3 |
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie | 23229 | A, B, C, D, E, F, G, H | Zuschlag zur GOP 23214 für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung und/oder Vermittlung durch den Hausarzt gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1, 4.3.10.2 oder 4.3.10.3 |
Radiologie | 24228 | A, B, C, D | Zuschlag zu den GOP 24210 bis 24212 für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung und/oder Vermittlung durch den Hausarzt gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1, 4.3.10.2 oder 4.3.10.3 |
Strahlentherapie | 25228 | A, B, C, D | Zuschlag zur GOP 25210 bei gutartiger Erkrankung für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung und/oder Vermittlung durch den Hausarzt gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1, 4.3.10.2 oder 4.3.10.3 |
Strahlentherapie | 25229 | A, B, C, D | Zuschlag zur GOP 25211 bei bösartiger Erkrankung oder bei raumfordernden Prozessen des zentralen Nervensystems für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung und/oder Vermittlung durch den Hausarzt gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1, 4.3.10.2 oder 4.3.10.3 |
Strahlentherapie | 25230 | A, B, C, D, E, F, G, H | Zuschlag zur GOP 25214 nach strahlentherapeutischer Behandlung für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung und/oder Vermittlung durch den Hausarzt gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1, 4.3.10.2 oder 4.3.10.3 |
Urologie | 26228 | A, B, C, D, E, F, G, H | Zuschlag zu den GOP 26210 bis 26212 für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung und/oder Vermittlung durch den Hausarzt gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1, 4.3.10.2 oder 4.3.10.3 |
Physikalische und Rehabilitative Medizin | 27228 | A, B, C, D, E, F, G, H | Zuschlag zu den GOP 27210 bis 27212 für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung und/oder Vermittlung durch den Hausarzt gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1, 4.3.10.2 oder 4.3.10.3 |
Schmerztherapie | 30705 | A, B, C, D, E, F, G, H | Zuschlag zur GOP 30700 für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung und/oder Vermittlung durch den Hausarzt gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1, 4.3.10.2 oder 4.3.10.3, |
Suffix | Erläuterung |
---|---|
A | Zuschlag in Höhe von 200 Prozent für TSS‐Akutfall |
B | Zuschlag in Höhe von 100 Prozent für TSS‐Terminfall und/oder Hausarztvermittlungsfall vom gleichen bis 4. Kalendertag |
C | Zuschlag in Höhe von 80 Prozent für TSS‐Terminfall und/oder Hausarztvermittlungsfall vom 5. bis 14. Kalendertag |
D | Zuschlag in Höhe von 40 Prozent für TSS-Terminfall und/oder Hausarztvermittlungsfall vom 15. bis 35. Kalendertag |
E | Zuschlag in Höhe von 200 Prozent für TSS-Akutfall, wenn ausschließlich Arzt-Patienten-Kontakte im Rahmen einer Videosprechstunde stattfinden |
F | Zuschlag in Höhe von 100 Prozent für TSS-Terminfall und/oder Hausarztvermittlungsfall vom gleichen bis 4. Kalendertag, wenn ausschließlich Arzt-Patienten-Kontakte im Rahmen einer Videosprechstunde stattfinden |
G | Zuschlag in Höhe von 80 Prozent für TSS-Terminfall und/oder Hausarztvermittlungsfall vom 5. bis 14. Kalendertag, wenn ausschließlich Arzt-Patienten-Kontakte im Rahmen einer Videosprechstunde stattfinden |
H | Zuschlag in Höhe von 40 Prozent für TSS-Terminfall und/oder Hausarztvermittlungsfall vom 15. bis 35. Kalendertag, wenn ausschließlich Arzt-Patienten-Kontakte im Rahmen einer Videosprechstunde stattfinden |
Offene Sprechstunde und Arztgruppenfälle
Ärztinnen und Ärzte, die den Arztgruppen der grundversorgenden und wohnortnahen Patientenversorgung angehören, erhalten eine extrabudgetäre Vergütung für maximal fünf offene Sprechstunden in der Woche. Zur Operationalisierung dieser Grenze werden höchstens 17,5 Prozent der Arztgruppenfälle einer Arztpraxis des aktuellen Quartals nach dem Algorithmus extrabudgetär vergütet. Die Vergütung der darüber hinaus im Rahmen der offenen Sprechstunde von einer Ärztin oder einem Arzt abgerechneten Fälle erfolgt innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, sofern diese Leistungen nicht aus anderen Gründen extrabudgetär vergütet werden.
Die Praxis kennzeichnet den Behandlungsschein im Praxisverwaltungssystem (PVS) unter „Vermittlungs-/Kontaktart“ als „Offene Sprechstunde = 4“ (Feldkennung 4103).
Zu jeweils einer TSVG-Arztgruppe gehören diejenigen Ärztinnen und Ärzte, die gemäß Präambel eines Kapitels oder den Unterabschnitten des Abschnitts 13.3 des EBM abrechnungsberechtigt sind:
- Arztgruppen nach Nr. 1. der Präambel zu Kapitel 3 EBM
- Arztgruppen nach Nr. 1. der Präambel zu Kapitel 4 EBM
- Arztgruppen nach Nr. 1. der Präambel zu Kapitel 5 EBM
- Arztgruppen nach Nr. 1. der Präambel zu Kapitel 6 EBM
- Arztgruppen nach Nr. 1. der Präambel zu Kapitel 7 EBM
- Arztgruppen nach Nr. 1. der Präambel zu Kapitel 8 EBM
- Arztgruppen nach Nr. 1. der Präambel zu Kapitel 9 EBM
- Arztgruppen nach Nr. 1. der Präambel zu Kapitel 10 EBM
- Arztgruppen nach Nr. 1. der Präambel zu Kapitel 11 EBM
- Arztgruppen nach Nr. 1. der Präambel zu Kapitel 13 EBM
- Arztgruppen nach Nr. 1. zu Unterabschnitt 13.3.1 EBM
- Arztgruppen nach Nr. 1. zu Unterabschnitt 13.3.2 EBM
- Arztgruppen nach Nr. 1. zu Unterabschnitt 13.3.3 EBM
- Arztgruppen nach Nr. 1. zu Unterabschnitt 13.3.4 EBM
- Arztgruppen nach Nr. 1. zu Unterabschnitt 13.3.5 EBM
- Arztgruppen nach Nr. 1. zu Unterabschnitt 13.3.6 EBM
- Arztgruppen nach Nr. 1. zu Unterabschnitt 13.3.7 EBM
- Arztgruppen nach Nr. 1. zu Unterabschnitt 13.3.8 EBM
- Arztgruppen nach Nr. 1. der Präambel zu Kapitel 14 EBM
- Arztgruppen nach Nr. 1. der Präambel zu Kapitel 15 EBM
- Arztgruppen nach Nr. 1. der Präambel zu Kapitel 16 EBM
- Arztgruppen nach Nr. 1. der Präambel zu Kapitel 17 EBM
- Arztgruppen nach Nr. 1. der Präambel zu Kapitel 18 EBM
- Arztgruppen nach Nr. 1. der Präambel zu Kapitel 20 EBM
- Arztgruppen nach Nr. 1. der Präambel zu Kapitel 21 EBM
- Arztgruppen nach Nr. 1. der Präambel zu Kapitel 22 EBM
- Arztgruppen nach Nr. 1. der Präambel zu Kapitel 23 EBM
- Arztgruppen nach Nr. 1. der Präambel zu Kapitel 24 EBM
- Arztgruppen nach Nr. 1. der Präambel zu Kapitel 25 EBM
- Arztgruppen nach Nr. 1. der Präambel zu Kapitel 26 EBM
- Arztgruppen nach Nr. 1. der Präambel zu Kapitel 27 EBM
Die unter einem Aufzählungspunkt aufgeführten Facharztgruppen bilden jeweils eine TSVG-Arztgruppe. Dabei sind auch Ärztinnen und Ärzte umfasst, die gemäß Nr. 1.9 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM eine entsprechende Bezeichnung führen und aus den genannten Kapiteln des EBM abrechnen.
Anleitungen Feldkennung 5003 der PVS
Hausarztpraxen geben bei der GOP 03008 bzw. 04008 in der Feldkennung 5003 die BSNR der Facharztpraxis, an die sie vermittelt haben, an. Anleitungen der verschiedenen Praxisverwaltungssystemen (PVS) stehen ihnen zum Download zur Verfügung (Login erforderlich).
Tischvorlagen für die Praxis
Ansprechpartner
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt