Eine Frau sitzt vor einem Schreibtisch. Sie telefoniert mit einem Handy während sie Dokumente liest. © kupicoo

Ärztinnen und Ärzte können die ambulante extrakorporale Stoßwellentherapie (ESWT) abrechnen. Dafür müssen bei Patientinnen und Patienten bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Stoßwellentherapie bei Fasciitis plantaris

Ärztinnen und Ärzte können die Gebührenordnungsposition (GOP) 30440 Abschnitt 30.4 aus dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) für die ambulante extrakorporale Stoßwellentherapie (ESWT) abrechnen.

Die GOP 30440 ist 30,61 Euro wert (247 Punkte); bundeseinheitlicher Punktwert 2025 ist 12,3934 Cent. Die ESWT kann je Fuß in höchstens zwei aufeinanderfolgenden Quartalen abgerechnet werden, im Krankheitsfall insgesamt dreimal je Fuß.

Voraussetzungen

  1. Fachärztinnen und Fachärzte für Orthopädie, Fachärztinnen und Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie sowie Fachärztinnen und Fachärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin dürfen die ESWT abrechnen.
  2. Für die Abrechnung der ESWT muss bei der Patientin oder dem Patienten der gesicherte ICD-10-Code M72.2G vorliegen. Diesen geben Ärztinnen und Ärzte bei ihrer Abrechnung unbedingt an. Die Diagnose muss bereits seit mindestens zwei Quartalen vor dem Behandlungsquartal vorgelegen haben.
  3. Patientinnen und Patienten, für die die ESWT in Frage kommt, müssen mindestens sechs Monate unter Fersenschmerzen bei Fasciitis plantaris leiden (ICD-10-Code M72.2) und dadurch in ihrer gewohnten körperlichen Aktivität eingeschränkt sein. Während dieser Zeit müssen unterschiedliche konservative Therapieansätze sowie Maßnahmen wie Dehnübungen und Schuheinlagen ohne relevante Beschwerdebesserung angewendet worden sein. Erst dann dürfen Ärztinnen und Ärzte eine Stoßwellentherapie als zusätzliche Maßnahme durchführen.
  4. Zum 1. Oktober 2022 wurde eine neue erste Anmerkung aufgenommen. Sie stellt klar, dass die Ärztin beziehungsweise der Arzt die Patientin oder den Patienten zuvor über zwei Quartale behandelt hat. Wenn Ärztinnen und Ärzte die Patientin oder den Patienten nicht selbst behandeln, erkundigen sie sich, ob diese in einer anderen Praxis gemäß der neunten Bestimmung des Abschnitts 30.4 behandelt wurde.
zuletzt aktualisiert am: 03.12.2024

Ansprechpartner

EBM-Hotline

Kassenärztliche Vereinigung Hessen

Europa-Allee 90
60486 Frankfurt

Tel 069 24741-7777
ebm-hotline(at)kvhessen(.)de

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